Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wenden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt 1. des Urteilssatzes zutreffend ein, dass die Verbotsnorm der Vermittlung von Scheinehen nach § 106 Abs 1 FrG bei Begehung dieser Tat noch nicht in Geltung stand. Der mit BGBl I 1997/75 eingeführte Straftatbestand trat nach § 111 Abs 1 FrG am 1. Jänner 1998 in Kraft, sodass durch das dem Angeklagten insoweit zur Last gelegte, spätestens am 26. November 1997 beendete Verhalten kein gerichtlicher Straftatbestand verwirklicht wurde.Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wenden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt 1. des Urteilssatzes zutreffend ein, dass die Verbotsnorm der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG bei Begehung dieser Tat noch nicht in Geltung stand. Der mit BGBl römisch eins 1997/75 eingeführte Straftatbestand trat nach Paragraph 111, Absatz eins, FrG am 1. Jänner 1998 in Kraft, sodass durch das dem Angeklagten insoweit zur Last gelegte, spätestens am 26. November 1997 beendete Verhalten kein gerichtlicher Straftatbestand verwirklicht wurde.
Der betreffende Schuldspruch war daher spruchgemäß unter Mitaufhebung des Strafausspruches aus dem Urteil zu eliminieren.
Im Übrigen (zu 2. und 3.) entbehrt die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Ermangelung einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (§ 285a Z 2 StPO) zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung:Im Übrigen (zu 2. und 3.) entbehrt die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Ermangelung einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung:
Das bezeichnete gesetzliche Substantiierungsgebot gestattet es nämlich nicht, im Sinne der Mängelrüge (Z 5) die vom Erstgericht für die festgestellte gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten (US 7) herangezogenen Prämissen, nämlich die jeweils entgeltliche und wegen vorsätzlicher Verkürzung der den österreichischen Ehepartnern versprochenen Zahlungen unter Gewinnmaximierung vorgenommene Tatwiederholung innerhalb kürzester Zeit (US 10), lapidar als Scheingründe zu bezeichnen, ohne im Mindesten darzutun, in welcher Weise diese logischen oder empirischen Grundsätzen widersprechen sollten. Es verbietet aber auch, eine gesonderte Begründung für eine vom Beschwerdeführer gewünschte Sachverhaltsvariante, wie hier eine ausnahmslos vor dem 1. Jänner 1998 gelegene Tatbegehung, zu fordern, dabei aber ungeachtet der (zu 2. und 3.) erst danach am 23. Februar und 12. März 1998 abgeschlossenen Scheinehen und der für eine im Jahr 1998 erfolgte Vermittlungstätigkeit des Angeklagten sprechenden Zeugenaussagen (157 iVm 246; 244 iVm 248) keinerlei konkrete Beweisergebnisse zu bezeichnen, die dennoch die reklamierte Tatzeit indiziert und nur solcherart begründungsbedürftig erscheinen ließe.Das bezeichnete gesetzliche Substantiierungsgebot gestattet es nämlich nicht, im Sinne der Mängelrüge (Ziffer 5,) die vom Erstgericht für die festgestellte gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten (US 7) herangezogenen Prämissen, nämlich die jeweils entgeltliche und wegen vorsätzlicher Verkürzung der den österreichischen Ehepartnern versprochenen Zahlungen unter Gewinnmaximierung vorgenommene Tatwiederholung innerhalb kürzester Zeit (US 10), lapidar als Scheingründe zu bezeichnen, ohne im Mindesten darzutun, in welcher Weise diese logischen oder empirischen Grundsätzen widersprechen sollten. Es verbietet aber auch, eine gesonderte Begründung für eine vom Beschwerdeführer gewünschte Sachverhaltsvariante, wie hier eine ausnahmslos vor dem 1. Jänner 1998 gelegene Tatbegehung, zu fordern, dabei aber ungeachtet der (zu 2. und 3.) erst danach am 23. Februar und 12. März 1998 abgeschlossenen Scheinehen und der für eine im Jahr 1998 erfolgte Vermittlungstätigkeit des Angeklagten sprechenden Zeugenaussagen (157 in Verbindung mit 246; 244 in Verbindung mit 248) keinerlei konkrete Beweisergebnisse zu bezeichnen, die dennoch die reklamierte Tatzeit indiziert und nur solcherart begründungsbedürftig erscheinen ließe.
Da schließlich auch die bloße Berufung auf die "Ansicht" des Beschwerdeführers bei Behauptung eines die angenommene gewerbsmäßige Begehung (US 7 und 10) betreffenden Feststellungsmangels (Z 9 lit a) eine dafür objektiv nachvollziehbare Begründung nicht zu substituieren vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verwerfen.Da schließlich auch die bloße Berufung auf die "Ansicht" des Beschwerdeführers bei Behauptung eines die angenommene gewerbsmäßige Begehung (US 7 und 10) betreffenden Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) eine dafür objektiv nachvollziehbare Begründung nicht zu substituieren vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verwerfen.
Der zum Schuldspruch 1. unterlaufene Rechtsfehler lässt die gesamte Tatsachengrundlage (1 bis 3), die das Erstgericht zur Frage der gewerbsmäßigen Begehung heranzog, unberührt, sodass eine Aufhebung auch der Schuldsprüche 2. und 3. (§ 289 StPO) nicht in Betracht kommt.Der zum Schuldspruch 1. unterlaufene Rechtsfehler lässt die gesamte Tatsachengrundlage (1 bis 3), die das Erstgericht zur Frage der gewerbsmäßigen Begehung heranzog, unberührt, sodass eine Aufhebung auch der Schuldsprüche 2. und 3. (Paragraph 289, StPO) nicht in Betracht kommt.
Bei der durch den Teilfreispruch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof eine einschlägige Vorstrafe wegen Betruges und die Ausbeutung durch gezielte Ausnützung einer Notlage der ausländischen Vertragspartner als erschwerend, keinen Umstand hingegen als mildernd.
Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die über den Angeklagten zu AZ 6 EVr 2093/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) verhängte (zu einem Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten entspricht die nunmehr ausgesprochene (Zusatz-)Geldstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld.Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die über den Angeklagten zu AZ 6 EVr 2093/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verhängte (zu einem Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten entspricht die nunmehr ausgesprochene (Zusatz-)Geldstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld.
Zu einer Herabsetzung des Tagessatzes bestand angesichts der aktenkundigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten, wie sie ungeachtet des behaupteten Einkommens von nur 13.000 S monatlich (196) in dem auf ihn zugelassenen PKW Marke Mercedes 300 sinnfällig zum Ausdruck kommen (101), kein Grund.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.