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Entscheidung 12 Os 8/00×

Entscheidung 12 Os 8/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/00

Entscheidungsdatum

16.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser G***** wegen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 römisch fünf r 1956/99-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, und des Verteidigers Mag. Dieter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird - jener des Angeklagten teilweise - Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt 1. des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Naser G***** wird von der Anklage, er habe am 26. November 1997 in Graz gewerbsmäßig die an diesem Tag in Deutschlandsberg geschlossene Ehe zwischen der Österreicherin Michaela H***** und dem Fremden Arben S***** vermittelt oder angebahnt, obwohl er wusste oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen wollen, und habe (auch) dadurch das Vergehen der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Naser G***** wird für das ihm laut den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs (Punkt 2. und 3. des Urteilssatzes) weiterhin zur Last liegende Vergehen der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. September 1998, GZ 6 E römisch fünf r 2093/98-47, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer (Zusatz-)Geldstrafe von 200 (in Worten zweihundert) Tagessätzen zu je 250 S, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen zwar rechtlich verfehlten (Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 136), dennoch aber rechtskräftig gewordenen Freispruch vom Vorwurf des Betruges enthält, wurde Naser G***** in drei Fällen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG schuldig erkannt, weil er in Graz gewerbsmäßig Ehen zwischen Österreichern und Fremden vermittelte oder anbahnte, obwohl er wusste oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen wollten, und zwar - jeweils unter Vorgabe der Bezahlung von 30.000 S an die österreichischen Frauen -

1. am 26. November 1997 die in Deutschlandsberg geschlossene Ehe zwischen Michaela H***** und Arben S*****, wobei er für die Vermittlung oder Anbahnung dieser Ehe 80.000 S erhielt;

2. am 23. Februar 1998 die Ehe zwischen Petra K***** und Arsim G***** sowie

3. am 12. März 1998 die Ehe zwischen Michaela Z***** und Ramadan H*****.

Rechtliche Beurteilung

Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wenden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt 1. des Urteilssatzes zutreffend ein, dass die Verbotsnorm der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG bei Begehung dieser Tat noch nicht in Geltung stand. Der mit BGBl römisch eins 1997/75 eingeführte Straftatbestand trat nach Paragraph 111, Absatz eins, FrG am 1. Jänner 1998 in Kraft, sodass durch das dem Angeklagten insoweit zur Last gelegte, spätestens am 26. November 1997 beendete Verhalten kein gerichtlicher Straftatbestand verwirklicht wurde.

Der betreffende Schuldspruch war daher spruchgemäß unter Mitaufhebung des Strafausspruches aus dem Urteil zu eliminieren.

Im Übrigen (zu 2. und 3.) entbehrt die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Ermangelung einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung:

Das bezeichnete gesetzliche Substantiierungsgebot gestattet es nämlich nicht, im Sinne der Mängelrüge (Ziffer 5,) die vom Erstgericht für die festgestellte gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten (US 7) herangezogenen Prämissen, nämlich die jeweils entgeltliche und wegen vorsätzlicher Verkürzung der den österreichischen Ehepartnern versprochenen Zahlungen unter Gewinnmaximierung vorgenommene Tatwiederholung innerhalb kürzester Zeit (US 10), lapidar als Scheingründe zu bezeichnen, ohne im Mindesten darzutun, in welcher Weise diese logischen oder empirischen Grundsätzen widersprechen sollten. Es verbietet aber auch, eine gesonderte Begründung für eine vom Beschwerdeführer gewünschte Sachverhaltsvariante, wie hier eine ausnahmslos vor dem 1. Jänner 1998 gelegene Tatbegehung, zu fordern, dabei aber ungeachtet der (zu 2. und 3.) erst danach am 23. Februar und 12. März 1998 abgeschlossenen Scheinehen und der für eine im Jahr 1998 erfolgte Vermittlungstätigkeit des Angeklagten sprechenden Zeugenaussagen (157 in Verbindung mit 246; 244 in Verbindung mit 248) keinerlei konkrete Beweisergebnisse zu bezeichnen, die dennoch die reklamierte Tatzeit indiziert und nur solcherart begründungsbedürftig erscheinen ließe.

Da schließlich auch die bloße Berufung auf die "Ansicht" des Beschwerdeführers bei Behauptung eines die angenommene gewerbsmäßige Begehung (US 7 und 10) betreffenden Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) eine dafür objektiv nachvollziehbare Begründung nicht zu substituieren vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im aufgezeigten Umfang zu verwerfen.

Der zum Schuldspruch 1. unterlaufene Rechtsfehler lässt die gesamte Tatsachengrundlage (1 bis 3), die das Erstgericht zur Frage der gewerbsmäßigen Begehung heranzog, unberührt, sodass eine Aufhebung auch der Schuldsprüche 2. und 3. (Paragraph 289, StPO) nicht in Betracht kommt.

Bei der durch den Teilfreispruch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof eine einschlägige Vorstrafe wegen Betruges und die Ausbeutung durch gezielte Ausnützung einer Notlage der ausländischen Vertragspartner als erschwerend, keinen Umstand hingegen als mildernd.

Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die über den Angeklagten zu AZ 6 EVr 2093/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verhängte (zu einem Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten entspricht die nunmehr ausgesprochene (Zusatz-)Geldstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld.

Zu einer Herabsetzung des Tagessatzes bestand angesichts der aktenkundigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten, wie sie ungeachtet des behaupteten Einkommens von nur 13.000 S monatlich (196) in dem auf ihn zugelassenen PKW Marke Mercedes 300 sinnfällig zum Ausdruck kommen (101), kein Grund.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57545 12D00080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00008..0316.000

Dokumentnummer

JJT_20000316_OGH0002_0120OS00008_0000000_000