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Entscheidung 12 Os 8/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/02

Entscheidungsdatum

14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen John K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Abs l, 106 Absatz eins, Z l StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2001, GZ 22 römisch fünf r 727/01-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen aufrecht bleibt, zur Hauptfrage römisch eins sowie das darauf beruhende, sonst gleichfalls unberührt bleibende angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Abs l, 106 Absatz eins, Z l StGB (Schuldspruchfaktum l.) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

John K***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Abs l, 106 Absatz eins, Z l StGB (l.) und des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er "l) an nicht näher bekannten Tagen zwischen Weihnachten 2000 und dem 28. 2. 2001 den Akwasi A***** in wiederholten Angriffen durch die telefonisch abgegebene Äußerung:

"You will die" verbunden mit der Aufforderung die Beziehung zu Amanaimpong A***** zu beenden, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich der Beendigung dieser Beziehung zu nötigen versucht,

2) am l. 3. 2001 in Graz den Akwasi A***** durch Versetzen von mehreren Hieben mit einer ca 50 cm langen Hacke gegen den Kopf und gegen die Schulter zu töten versucht."

Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und l0a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinn der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (l.) gerichteten Tatsachenrüge (Z l0a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus den dazu relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der diesem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung.

Denn der Anklagevorwurf, wonach der Beschwerdeführer die mehrfach wiederholte, nach Paragraph 106, Absatz eins, Z l StGB beurteilte Äußerung "You will die" als Begehungsmittel der Nötigung einsetzte, gründet sich ausschließlich auf eine in Berichtsform dokumentierte Befragung des Zeugen Akwasi A***** durch die Polizei am 2. März 2001 (also einen Tag nachdem ihm die schweren, dem Schuldspruch 2. zugrunde gelegten Verletzungen zugefügt wurden) in der Intensivstation des Landeskrankenhauses Graz. Bei dieser Gelegenheit deponierte der Zeuge, dass ihn der Angeklagte telefonisch "mit Aussagen wie ""You are a foolish man"" und ""You will die" beschimpft habe" (51/I). Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Polizei am 5. März 2001 gab der Zeuge A***** zu Protokoll, er sei im hier relevanten Kontext beschimpft und aufgefordert worden, die Sache "auszukämpfen" (235/I).

Vor dem Untersuchungsrichter (ON 49) bezog sich der Zeuge A***** nur pauschal auf seine bisherigen (wie dargelegt widersprüchlichen) Angaben, wurde zu deren sinnfälligen Diskrepanzen aber nicht befragt. Da das Tatopfer in der Hauptverhandlung (in der zwar eine Reihe von für die Entscheidung der Geschworenen belanglosen Aktenstücken, nicht aber - wie in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, für derartige Fallkonstellationen vorgesehen - seine früheren anderslautenden Aussagen verlesen wurden) ausdrücklich - allerdings ohne dass dies in Anbetracht der konträren Bekundungen Vorhalte auslöste - ausschloss, mit dem Tode (oder auf andere Art) bedroht worden zu sein (395, 402, 405/II), wäre der Schwurgerichtshof verpflichtet gewesen, im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung zumindest den Versuch einer Aufklärung dieser entscheidende Tatsachen betreffenden Widersprüchlichkeiten zu unternehmen. Da dies nicht geschah, ergeben sich aus den Akten - unter Miteinbeziehung des Inhaltes der Niederschrift der Geschworenen, die als Erwägungen für den Schuldspruch zu l. des Urteilssatzes "Beweisverfahren-Zeugen aussagen" anführten, schon in objektiver Hinsicht erhebliche Bedenken im Sinn der Z l0a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen, die eine Kassierung des entsprechenden Wahr- und Schuldspruchs und die diesbezügliche Erneuerung des Verfahrens erster Instanz unumgänglich machen. Als nicht gesetzmäßig dargelegt erweist sich hingegen die zum Schuldspruchfaktum 2. (Verbrechen des versuchten Mordes) erhobene Fragenrüge (Ziffer 6,), die mit Bezugnahme auf "in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die ein Eifersuchtsmotiv durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten", auf rein spekulativer Basis unter Hinweis auf eine - bloß als möglich eingeräumte - Anwesenheit der Zeugin A***** zur Tatzeit in der Wohnung des Tatopfers der Sache nach das Unterbleiben der vermeintlich zwingend gebotenen Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (Paragraphen 15, 76, StGB) rügt. Ihr genügt es zu erwidern, dass schon der (in Richtung exzeptioneller Begleitumstände) völlig unsubstantiierten Relevierung eines "Eifersuchtsmotivs" an sich die gebotene Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrats (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) für die Annahme einer den Tatbestand des Totschlags indizierenden allgemein begreifliche Gemütsbewegung nicht entnommen werden kann.

Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65311 12Os8.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00008.02.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0120OS00008_0200000_000