Im Sinn der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (l.) gerichteten Tatsachenrüge (Z l0a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus den dazu relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der diesem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung.
Denn der Anklagevorwurf, wonach der Beschwerdeführer die mehrfach wiederholte, nach § 106 Abs 1 Z l StGB beurteilte Äußerung "You will die" als Begehungsmittel der Nötigung einsetzte, gründet sich ausschließlich auf eine in Berichtsform dokumentierte Befragung des Zeugen Akwasi A***** durch die Polizei am 2. März 2001 (also einen Tag nachdem ihm die schweren, dem Schuldspruch 2. zugrunde gelegten Verletzungen zugefügt wurden) in der Intensivstation des Landeskrankenhauses Graz. Bei dieser Gelegenheit deponierte der Zeuge, dass ihn der Angeklagte telefonisch "mit Aussagen wie ""You are a foolish man"" und ""You will die" beschimpft habe" (51/I). Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Polizei am 5. März 2001 gab der Zeuge A***** zu Protokoll, er sei im hier relevanten Kontext beschimpft und aufgefordert worden, die Sache "auszukämpfen" (235/I).Denn der Anklagevorwurf, wonach der Beschwerdeführer die mehrfach wiederholte, nach Paragraph 106, Absatz eins, Z l StGB beurteilte Äußerung "You will die" als Begehungsmittel der Nötigung einsetzte, gründet sich ausschließlich auf eine in Berichtsform dokumentierte Befragung des Zeugen Akwasi A***** durch die Polizei am 2. März 2001 (also einen Tag nachdem ihm die schweren, dem Schuldspruch 2. zugrunde gelegten Verletzungen zugefügt wurden) in der Intensivstation des Landeskrankenhauses Graz. Bei dieser Gelegenheit deponierte der Zeuge, dass ihn der Angeklagte telefonisch "mit Aussagen wie ""You are a foolish man"" und ""You will die" beschimpft habe" (51/I). Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Polizei am 5. März 2001 gab der Zeuge A***** zu Protokoll, er sei im hier relevanten Kontext beschimpft und aufgefordert worden, die Sache "auszukämpfen" (235/I).
Vor dem Untersuchungsrichter (ON 49) bezog sich der Zeuge A***** nur pauschal auf seine bisherigen (wie dargelegt widersprüchlichen) Angaben, wurde zu deren sinnfälligen Diskrepanzen aber nicht befragt. Da das Tatopfer in der Hauptverhandlung (in der zwar eine Reihe von für die Entscheidung der Geschworenen belanglosen Aktenstücken, nicht aber - wie in § 252 Abs 1 Z 2 für derartige Fallkonstellationen vorgesehen - seine früheren anderslautenden Aussagen verlesen wurden) ausdrücklich - allerdings ohne dass dies in Anbetracht der konträren Bekundungen Vorhalte auslöste - ausschloss, mit dem Tode (oder auf andere Art) bedroht worden zu sein (395, 402, 405/II), wäre der Schwurgerichtshof verpflichtet gewesen, im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung zumindest den Versuch einer Aufklärung dieser entscheidende Tatsachen betreffenden Widersprüchlichkeiten zu unternehmen. Da dies nicht geschah, ergeben sich aus den Akten - unter Miteinbeziehung des Inhaltes der Niederschrift der Geschworenen, die als Erwägungen für den Schuldspruch zu l. des Urteilssatzes "Beweisverfahren-Zeugen aussagen" anführten, schon in objektiver Hinsicht erhebliche Bedenken im Sinn der Z l0a des § 345 Abs 1 StPO gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen, die eine Kassierung des entsprechenden Wahr- und Schuldspruchs und die diesbezügliche Erneuerung des Verfahrens erster Instanz unumgänglich machen. Als nicht gesetzmäßig dargelegt erweist sich hingegen die zum Schuldspruchfaktum 2. (Verbrechen des versuchten Mordes) erhobene Fragenrüge (Z 6), die mit Bezugnahme auf "in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die ein Eifersuchtsmotiv durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten", auf rein spekulativer Basis unter Hinweis auf eine - bloß als möglich eingeräumte - Anwesenheit der Zeugin A***** zur Tatzeit in der Wohnung des Tatopfers der Sache nach das Unterbleiben der vermeintlich zwingend gebotenen Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (§§ 15, 76 StGB) rügt. Ihr genügt es zu erwidern, dass schon der (in Richtung exzeptioneller Begleitumstände) völlig unsubstantiierten Relevierung eines "Eifersuchtsmotivs" an sich die gebotene Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrats (§ 314 Abs 1 StPO) für die Annahme einer den Tatbestand des Totschlags indizierenden allgemein begreifliche Gemütsbewegung nicht entnommen werden kann.Vor dem Untersuchungsrichter (ON 49) bezog sich der Zeuge A***** nur pauschal auf seine bisherigen (wie dargelegt widersprüchlichen) Angaben, wurde zu deren sinnfälligen Diskrepanzen aber nicht befragt. Da das Tatopfer in der Hauptverhandlung (in der zwar eine Reihe von für die Entscheidung der Geschworenen belanglosen Aktenstücken, nicht aber - wie in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, für derartige Fallkonstellationen vorgesehen - seine früheren anderslautenden Aussagen verlesen wurden) ausdrücklich - allerdings ohne dass dies in Anbetracht der konträren Bekundungen Vorhalte auslöste - ausschloss, mit dem Tode (oder auf andere Art) bedroht worden zu sein (395, 402, 405/II), wäre der Schwurgerichtshof verpflichtet gewesen, im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung zumindest den Versuch einer Aufklärung dieser entscheidende Tatsachen betreffenden Widersprüchlichkeiten zu unternehmen. Da dies nicht geschah, ergeben sich aus den Akten - unter Miteinbeziehung des Inhaltes der Niederschrift der Geschworenen, die als Erwägungen für den Schuldspruch zu l. des Urteilssatzes "Beweisverfahren-Zeugen aussagen" anführten, schon in objektiver Hinsicht erhebliche Bedenken im Sinn der Z l0a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen, die eine Kassierung des entsprechenden Wahr- und Schuldspruchs und die diesbezügliche Erneuerung des Verfahrens erster Instanz unumgänglich machen. Als nicht gesetzmäßig dargelegt erweist sich hingegen die zum Schuldspruchfaktum 2. (Verbrechen des versuchten Mordes) erhobene Fragenrüge (Ziffer 6,), die mit Bezugnahme auf "in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die ein Eifersuchtsmotiv durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten", auf rein spekulativer Basis unter Hinweis auf eine - bloß als möglich eingeräumte - Anwesenheit der Zeugin A***** zur Tatzeit in der Wohnung des Tatopfers der Sache nach das Unterbleiben der vermeintlich zwingend gebotenen Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (Paragraphen 15, 76, StGB) rügt. Ihr genügt es zu erwidern, dass schon der (in Richtung exzeptioneller Begleitumstände) völlig unsubstantiierten Relevierung eines "Eifersuchtsmotivs" an sich die gebotene Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrats (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) für die Annahme einer den Tatbestand des Totschlags indizierenden allgemein begreifliche Gemütsbewegung nicht entnommen werden kann.
Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO iVm § 344 StPO).Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.