Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der Berechtigung zukommt:Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der Berechtigung zukommt:
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) darauf hin, dass sie bei einem fahrlässig geleisteten Beitrag zur Abgabenhinterziehung nicht der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegt.Zutreffend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) darauf hin, dass sie bei einem fahrlässig geleisteten Beitrag zur Abgabenhinterziehung nicht der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegt.
Denn nach § 53 Abs 4 FinStrG begründet die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (§ 11 erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG). Bei objektiver Konnexität kann demgemäß ein vorsätzlich Beteiligter auch wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens vom Gericht verurteilt werden.Denn nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG begründet die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 11, zweiter und dritter Fall FinStrG). Bei objektiver Konnexität kann demgemäß ein vorsätzlich Beteiligter auch wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens vom Gericht verurteilt werden.
Für fahrlässig handelnde Beitragstäter ist bei objektiver Konnexität das Gericht nicht zuständig. Die Prüfung, ob die Angeklagte allenfalls das Finanzvergehen nach § 34 Abs 1 FinStrG zu verantworten hat, fällt in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (13 Os 43/97).Für fahrlässig handelnde Beitragstäter ist bei objektiver Konnexität das Gericht nicht zuständig. Die Prüfung, ob die Angeklagte allenfalls das Finanzvergehen nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG zu verantworten hat, fällt in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (13 Os 43/97).
In Stattgebung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) war daher - ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte eingegangen werden musste - spruchgemäß zu entscheiden.In Stattgebung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) war daher - ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte eingegangen werden musste - spruchgemäß zu entscheiden.