Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht offenbar unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten und der sofortigen wiederholten Begehung der inkriminierten Straftaten nach seiner Flucht aus der Strafhaft abgeleitet (US 14). Dabei bedurfte die auf die zum Schuldspruchfaktum B überhaupt leugnende und zu A bloß eine untergeordnete Tatbeteiligung zugestehende - von den Tatrichtern indes mit mängelfreier Begründung insgesamt verworfene (US 8 bis 13) - Verantwortung gestützte Behauptung, der Flucht aus der Strafhaft wäre nicht die Intention zur fortgesetzten Tatbegehung zugrunde gelegen (S 275/II), keiner gesonderten Erörterung.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht offenbar unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten und der sofortigen wiederholten Begehung der inkriminierten Straftaten nach seiner Flucht aus der Strafhaft abgeleitet (US 14). Dabei bedurfte die auf die zum Schuldspruchfaktum B überhaupt leugnende und zu A bloß eine untergeordnete Tatbeteiligung zugestehende - von den Tatrichtern indes mit mängelfreier Begründung insgesamt verworfene (US 8 bis 13) - Verantwortung gestützte Behauptung, der Flucht aus der Strafhaft wäre nicht die Intention zur fortgesetzten Tatbegehung zugrunde gelegen (S 275/II), keiner gesonderten Erörterung.
Dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider hat das Schöffengericht auch die Feststellungen zu dem auf einen 3.000 Euro übersteigenden Beutewert gerichteten Vorsatz aus den zuvor genannten Umständen (US 14) im Zusammenhalt mit der objektiven Begehungsweise (US 13), sohin des Angriffs unter anderem gegen ein Juweliergeschäft (A), mängelfrei abgeleitet. Mit eigenständigen, überdies bloß isoliert auf das Schuldspruchfaktum B abstellenden spekulativen Erwägungen zur Tätererwartung eines nur geringen Beutewerts bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die urteilsfremde Behauptung fehlender Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B (der Sache nach Z 9 lit a) ignoriert die hiezu sehr wohl getroffenen Konstatierungen (US 6) und verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die urteilsfremde Behauptung fehlender Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) ignoriert die hiezu sehr wohl getroffenen Konstatierungen (US 6) und verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mit dem erneut nicht urteilskonformen (US 5) Einwand des die Beurteilung des Erfordernisses der Verhängung einer Zusatzstrafe hindernden Fehlens von Feststellungen zu dem den Gegenstand der Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB bildenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2007, AZ 9 Hv 9/07f, bringt die Beschwerde lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Mit dem erneut nicht urteilskonformen (US 5) Einwand des die Beurteilung des Erfordernisses der Verhängung einer Zusatzstrafe hindernden Fehlens von Feststellungen zu dem den Gegenstand der Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB bildenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2007, AZ 9 Hv 9/07f, bringt die Beschwerde lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.