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Entscheidung 12 Os 8/12m×

Entscheidung 12 Os 8/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/12m

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2011, GZ 75 Hv 131/11z-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch entgegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 21) nicht enthalten ist - wurde Peter K***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. August 2011 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er in einer B*****-Filiale „an eine Kassa ging, der dortigen Angestellten Anita M***** einen Zettel mit einer Geldforderung auf das Kassenpult legte, wobei er sich mit Hut und Brille verkleidet hatte und an der Kassa direkt sich den Schal über das Gesicht bis über die Nase zog, sodass die Kassiererin, die sich schon aufgrund der Situation bedroht fühlte, fürchtete, dass er eine Waffe aus seiner Kleidung ziehen würde, wobei er noch weiter erklärte, sie solle nun keinen Fehler machen und ihn nach der Auszahlung des Geldes begleiten“, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 5.065 Euro abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Vorbringen, nach den Angaben der Zeugin M***** hätte sich diese zunächst nicht bedroht gefühlt und den Angeklagten für einen „unwissenden Kunden“ gehalten, weshalb keine konkludente Drohung, sondern anzunehmen wäre, er habe erwartet, „nur durch Verwirrung die Ausfolgung von Geld zu erreichen“, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Ob der Angeklagte den Entschluss zur Tat spontan, ohne lange Planung und Vorbereitung fasste, betrifft keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

Die - eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB oder wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, warum das konstatierte Verhalten des Angeklagten, nämlich die Vermummung des Gesichts, die Vorlage eines Zettels mit einer Geldforderung an die Bankangestellte Anita M***** sowie die Aussagen „Jetzt keinen Fehler machen“ sowie „Zahlen sie den Rest aus und dann begleiten sie mich“ (US 5 und 9) nicht geeignet sein sollte, begründete Besorgnisse einzuflößen und somit nicht als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzusehen wäre vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 30 f; Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34). Mit der bloßen Behauptung, das vom Erstgericht festgestellte Handeln stelle „nach seinem objektiven Gehalt“ keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, wird die angestrebte Subsumtion nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00008.12M.0313.000

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120313_OGH0002_0120OS00008_12M0000_000