Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen, nach den Angaben der Zeugin M***** hätte sich diese zunächst nicht bedroht gefühlt und den Angeklagten für einen „unwissenden Kunden“ gehalten, weshalb keine konkludente Drohung, sondern anzunehmen wäre, er habe erwartet, „nur durch Verwirrung die Ausfolgung von Geld zu erreichen“, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Vorbringen, nach den Angaben der Zeugin M***** hätte sich diese zunächst nicht bedroht gefühlt und den Angeklagten für einen „unwissenden Kunden“ gehalten, weshalb keine konkludente Drohung, sondern anzunehmen wäre, er habe erwartet, „nur durch Verwirrung die Ausfolgung von Geld zu erreichen“, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Ob der Angeklagte den Entschluss zur Tat spontan, ohne lange Planung und Vorbereitung fasste, betrifft keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Ob der Angeklagte den Entschluss zur Tat spontan, ohne lange Planung und Vorbereitung fasste, betrifft keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Die - eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB oder wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, warum das konstatierte Verhalten des Angeklagten, nämlich die Vermummung des Gesichts, die Vorlage eines Zettels mit einer Geldforderung an die Bankangestellte Anita M***** sowie die Aussagen „Jetzt keinen Fehler machen“ sowie „Zahlen sie den Rest aus und dann begleiten sie mich“ (US 5 und 9) nicht geeignet sein sollte, begründete Besorgnisse einzuflößen und somit nicht als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzusehen wäre (vgl Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 30 f; Jerabek in WK² § 74 Rz 34). Mit der bloßen Behauptung, das vom Erstgericht festgestellte Handeln stelle „nach seinem objektiven Gehalt“ keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, wird die angestrebte Subsumtion nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565).Die - eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB oder wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, warum das konstatierte Verhalten des Angeklagten, nämlich die Vermummung des Gesichts, die Vorlage eines Zettels mit einer Geldforderung an die Bankangestellte Anita M***** sowie die Aussagen „Jetzt keinen Fehler machen“ sowie „Zahlen sie den Rest aus und dann begleiten sie mich“ (US 5 und 9) nicht geeignet sein sollte, begründete Besorgnisse einzuflößen und somit nicht als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzusehen wäre vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 30 f; Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34). Mit der bloßen Behauptung, das vom Erstgericht festgestellte Handeln stelle „nach seinem objektiven Gehalt“ keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, wird die angestrebte Subsumtion nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.