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Entscheidung 12 Os 8/20y×

Entscheidung 12 Os 8/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/20y (12Os9/20w)

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Dezember 2019, AZ 9 Bs 428/19p, und vom 10. Dezember 2019, AZ 9 Bs 429/19k (ON 12 und 13 in AZ 24 Bl 6/19h des Landesgerichts für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2019, GZ 24 Bl 6/19h-3, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Hans-Peter K***** zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO (ON 13 in den Bl-Akten) und jene gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO; ON 12 in den Bl-Akten) gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO jeweils als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen beide Beschlüsse erhobenen (als „Nichtigkeitserklärung“ und als „Rekurs“ bezeichneten) Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E127572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00008.20Y.0227.000

Im RIS seit

16.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200227_OGH0002_0120OS00008_20Y0000_000