Entscheidung 12 Os 8/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os8/21z (12Os9/21x)
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Mag. Sigrid G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 35 St 129/20y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Dr. Georg K***** gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2020, AZ 19 Bs 281/20t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Mag. Sigrid G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 35 St 129/20y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Dr. Georg K***** gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2020, AZ 19 Bs 281/20t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2020, GZ 130 Bl 70/20p-6, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Sigrid G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück; mit Beschluss vom selben Tag gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts, soweit ihm ein Pauschalkostenbeitrag auferlegt worden war, nicht Folge (AZ 19 Bs 281/20t). [1] Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2020, GZ 130 Bl 70/20p-6, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Sigrid G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück; mit Beschluss vom selben Tag gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts, soweit ihm ein Pauschalkostenbeitrag auferlegt worden war, nicht Folge (AZ 19 Bs 281/20t).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO). [2] Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00008.21Z.0223.000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210223_OGH0002_0120OS00008_21Z0000_000