Nach der ständigen und gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa EvBl 1976/119; RZ 1977/122; SSt 46/75 und SSt 53/22) gelten als Waffen im Sinne des § 143 StGB nicht nur "Waffen" im technischen Sinn, das heißt im Sinne des § 1 WaffenG, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind.Nach der ständigen und gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa EvBl 1976/119; RZ 1977/122; SSt 46/75 und SSt 53/22) gelten als Waffen im Sinne des Paragraph 143, StGB nicht nur "Waffen" im technischen Sinn, das heißt im Sinne des Paragraph eins, WaffenG, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind.
Nach Ansicht des Senates kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das vorliegend zur Tatausführung speziell angefertigte und verwendete - aus einem ca 70 cm langen und ca 2 mm starken Draht zu einer Schlinge mit zwei Handgriffen geformte - Tatwerkzeug den vorstehend angeführten Kriterien entspricht, ja angesichts dessen, daß sein täterbestimmter Verwendungszweck allein darin bestand, das Raubopfer durch Drosselung widerstandsunfähig zu machen, sogar als (ad hoc selbst hergestellte) "Waffe" im Sinne des § 1 Z 1 WaffenG (weil ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen) anzusehen ist (was allerdings im Sinne des § 143 StGB gar nicht erforderlich wäre; siehe oben).Nach Ansicht des Senates kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das vorliegend zur Tatausführung speziell angefertigte und verwendete - aus einem ca 70 cm langen und ca 2 mm starken Draht zu einer Schlinge mit zwei Handgriffen geformte - Tatwerkzeug den vorstehend angeführten Kriterien entspricht, ja angesichts dessen, daß sein täterbestimmter Verwendungszweck allein darin bestand, das Raubopfer durch Drosselung widerstandsunfähig zu machen, sogar als (ad hoc selbst hergestellte) "Waffe" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffenG (weil ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen) anzusehen ist (was allerdings im Sinne des Paragraph 143, StGB gar nicht erforderlich wäre; siehe oben).
Ins Leere geht aber auch die aus der rechtsirrigen Prämisse einer nicht nach § 143 StGB beschwerten Tatbestandsverwirklichung abgeleitete Rüge des Angeklagten Guntram M*****, das Erstgericht hätte mit vorläufiger Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG vorgehen müssen (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO; § 32 Abs. 1 JGG). Denn zu den kumulativ geforderten Voraussetzungen des begehrten Verfolgungsausschlusses zählt auch das Gebot der nicht als schwer anzusehenden Schuld des Täters, welchem Erfordernis der vorliegend - angesichts der planmäßigen Vorbereitung und evidenten, auch in den Folgewirkungen manifesten (S 206, 211) (Lebens-!)Gefährlichkeit des Angriffs (S 221) - in der inkriminierten Tat zutage getretene, gravierende Handlungs- und Gesinnungsunwert keinesfalls gerecht wird.Ins Leere geht aber auch die aus der rechtsirrigen Prämisse einer nicht nach Paragraph 143, StGB beschwerten Tatbestandsverwirklichung abgeleitete Rüge des Angeklagten Guntram M*****, das Erstgericht hätte mit vorläufiger Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG vorgehen müssen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO; Paragraph 32, Absatz eins, JGG). Denn zu den kumulativ geforderten Voraussetzungen des begehrten Verfolgungsausschlusses zählt auch das Gebot der nicht als schwer anzusehenden Schuld des Täters, welchem Erfordernis der vorliegend - angesichts der planmäßigen Vorbereitung und evidenten, auch in den Folgewirkungen manifesten (S 206, 211) (Lebens-!)Gefährlichkeit des Angriffs (S 221) - in der inkriminierten Tat zutage getretene, gravierende Handlungs- und Gesinnungsunwert keinesfalls gerecht wird.
Es mußte daher beiden Nichtigkeitsbeschwerden ein Erfolg versagt bleiben.