Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen, eine Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes als bloßes Vergehen nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen, eine Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes als bloßes Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den den Schuldspruch tragenden Feststellungen wirkte der Angeklagte vorsätzlich an der Aus- und Einfuhr einer großen Menge Cannabisharz durch Teilfinanzierung des in seinen Vorsatz aufgenommenen Ankaufes einer großen Suchtgiftmenge mit (US 4-7, 11).
Die Beschwerdebehauptungen, die kausale Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform liege nicht vor, weil der Angeklagte "nicht die geringste Hilfe dazu geleistet habe, daß die Schmuggelfahrten des Christian N***** zu ihrer tatsächlichen Ausführung - vor allem in bezug auf die tatsächlich eingeschmuggelten Mengen - gelangten", sowie "die Übergabe der Geldbeträge an N*****, mit dem Ansinnen, er möge dem Angeklagten Cannabisharz aus Holland mitbringen, seien (- insoweit unsubstantiiert - bloß) abstrakt geeignet, zur Ausführung der Tat des N***** beizutragen", gehen durchwegs von urteilsfremden Tatsachenprämissen zu den sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 SuchtgiftG aus und verfehlen solcherart mangels in diesem Zusammenhang gebotener Orientierung an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen (viermalige Bestellung von jeweils 50 bis 100 Gramm Cannabisharz unter gleichzeitiger Übergabe der zum Ankauf des Suchtgiftes jeweils erforderlichen Bargeldbeträge durch den Beschwerdeführer - US 4 bis 7, in Kenntnis des Umstandes, daß N***** jeweils gleichartige Bestellungen diverser Abnehmer entgegennahm und sich die nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen nach diesen Sammelbestellungen richteten (US 7), wobei der Angeklagte bereits anläßlich der ersten Bestellung und Zahlung die Beteiligung an der wiederholten Einfuhr einer nach § 12 Abs 1 SGG insgesamt großen Menge Cannabisharz ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand - US 11) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Die Beschwerdebehauptungen, die kausale Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform liege nicht vor, weil der Angeklagte "nicht die geringste Hilfe dazu geleistet habe, daß die Schmuggelfahrten des Christian N***** zu ihrer tatsächlichen Ausführung - vor allem in bezug auf die tatsächlich eingeschmuggelten Mengen - gelangten", sowie "die Übergabe der Geldbeträge an N*****, mit dem Ansinnen, er möge dem Angeklagten Cannabisharz aus Holland mitbringen, seien (- insoweit unsubstantiiert - bloß) abstrakt geeignet, zur Ausführung der Tat des N***** beizutragen", gehen durchwegs von urteilsfremden Tatsachenprämissen zu den sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aus und verfehlen solcherart mangels in diesem Zusammenhang gebotener Orientierung an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen (viermalige Bestellung von jeweils 50 bis 100 Gramm Cannabisharz unter gleichzeitiger Übergabe der zum Ankauf des Suchtgiftes jeweils erforderlichen Bargeldbeträge durch den Beschwerdeführer - US 4 bis 7, in Kenntnis des Umstandes, daß N***** jeweils gleichartige Bestellungen diverser Abnehmer entgegennahm und sich die nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen nach diesen Sammelbestellungen richteten (US 7), wobei der Angeklagte bereits anläßlich der ersten Bestellung und Zahlung die Beteiligung an der wiederholten Einfuhr einer nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG insgesamt großen Menge Cannabisharz ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand - US 11) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.