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Entscheidung 12 Os 8/96×

Entscheidung 12 Os 8/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/96

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marco B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 20. November 1995, GZ 20 römisch fünf r 1231/95-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zumittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Marco B***** wurde (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchgiftG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt. Nach dem - der Sache nach allein bekämpften erstbezeichneten Schuldspruch - hat er in der Zeit von Mitte Februar 1995 bis Mitte April 1995 in Vorarlberg zu der vom abgesondert verfolgten Christian N***** durch vier Schmuggelfahrten verwirklichten Ausfuhr von zumindest 2,8 kg Cannabisharz, somit von Suchtgift in einer großen Menge, aus Holland und entsprechender Einfuhr nach Österreich (US 4-7) beigetragen, indem er in vier Angriffen Bargeld in der Höhe von insgesamt 8.000 S zum Suchtgiftankauf zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen, eine Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes als bloßes Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach den den Schuldspruch tragenden Feststellungen wirkte der Angeklagte vorsätzlich an der Aus- und Einfuhr einer großen Menge Cannabisharz durch Teilfinanzierung des in seinen Vorsatz aufgenommenen Ankaufes einer großen Suchtgiftmenge mit (US 4-7, 11).

Die Beschwerdebehauptungen, die kausale Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform liege nicht vor, weil der Angeklagte "nicht die geringste Hilfe dazu geleistet habe, daß die Schmuggelfahrten des Christian N***** zu ihrer tatsächlichen Ausführung - vor allem in bezug auf die tatsächlich eingeschmuggelten Mengen - gelangten", sowie "die Übergabe der Geldbeträge an N*****, mit dem Ansinnen, er möge dem Angeklagten Cannabisharz aus Holland mitbringen, seien (- insoweit unsubstantiiert - bloß) abstrakt geeignet, zur Ausführung der Tat des N***** beizutragen", gehen durchwegs von urteilsfremden Tatsachenprämissen zu den sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aus und verfehlen solcherart mangels in diesem Zusammenhang gebotener Orientierung an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen (viermalige Bestellung von jeweils 50 bis 100 Gramm Cannabisharz unter gleichzeitiger Übergabe der zum Ankauf des Suchtgiftes jeweils erforderlichen Bargeldbeträge durch den Beschwerdeführer - US 4 bis 7, in Kenntnis des Umstandes, daß N***** jeweils gleichartige Bestellungen diverser Abnehmer entgegennahm und sich die nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen nach diesen Sammelbestellungen richteten (US 7), wobei der Angeklagte bereits anläßlich der ersten Bestellung und Zahlung die Beteiligung an der wiederholten Einfuhr einer nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG insgesamt großen Menge Cannabisharz ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand - US 11) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41345 12D00086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00008.96.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19960125_OGH0002_0120OS00008_9600000_000