Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 8/97×

Entscheidung 12 Os 8/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/97 (12Os9/97)

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Oktober 1996, GZ 9 römisch fünf r 2149/96-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthaltenden Urteil wurde Wolfgang M***** des Verbrechens der Hehlerei nach - vergleiche US 1, 2, 3 in Verbindung mit US 6, 7, 10 - Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Juni 1996 in Graz dadurch, daß er einen ziffernmäßig nicht festgestellten Teil des von Otto B***** durch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB, somit durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe, die fünf Jahre erreicht, bedrohte Handlung erlangten Bargeldes von 5.780 S an sich brachte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die eine Erörterung der den Beschwerdeführer entlastenden Angaben des Zeugen S***** vermissenden Beschwerdeausführungen (Ziffer 5,) übergehen, daß sich die Tatrichter - wenngleich ohne Namensnennung - mit der Aussage dieses Zeugen ohnedies auseinandersetzten, sie aber auf Grund der Angaben der Zeugen K***** und R***** als widerlegt erachteten (US 9).

Die Feststellung, daß Tatzeugen nicht vorhanden sind (US 7), steht mit der weiteren Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Tat in Anwesenheit der beiden Mitangeklagten (denen es somit an der Eigenschaft eines Zeugen iSd StPO als einer vom Beschuldigten verschiedenen Beweisperson mangelt) begangen - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch.

Mit dem darüber hinausgehenden Vorbringen, womit durch Hervorheben der Aussagen der Zeugen S***** und W***** sowie partiell der Verantwortung des Mitangeklagten B***** der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers doch noch zum Durchbruch verholfen werden soll, wird kein Begründungsmangel geltend gemacht, sondern der Versuch einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung unternommen.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die zum Teil auf hypothetischer Basis (abermals) eine Aufwertung der Beweiskraft der vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Angaben der Zeugen S***** und W***** sowie des Mitverurteilten B***** anstrebt, ohne - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).

Nur der Vollständigkeit halber sei abschließend noch bemerkt, daß eine - von der Beschwerde nicht relevierte - nähere Klärung der Frage, ob der hier als Vortat aktuelle Einbruchsdiebstahl bereits vollendet war, oder ob sich das Tatverhalten des Beschwerdeführers - wie auch des Mitangeklagten J***** - noch als Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl darstellt, angesichts der identen Unrechtsfolgen (Paragraph 129, Absatz eins, - Paragraph 164, Absatz 4, StGB) auf sich beruhen kann; mangels "Nachteil" für den Angeklagten bestand demnach zu einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E45179 12D00087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00008.97.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19970213_OGH0002_0120OS00008_9700000_000