Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die eine Erörterung der den Beschwerdeführer entlastenden Angaben des Zeugen S***** vermissenden Beschwerdeausführungen (Z 5) übergehen, daß sich die Tatrichter - wenngleich ohne Namensnennung - mit der Aussage dieses Zeugen ohnedies auseinandersetzten, sie aber auf Grund der Angaben der Zeugen K***** und R***** als widerlegt erachteten (US 9).Die eine Erörterung der den Beschwerdeführer entlastenden Angaben des Zeugen S***** vermissenden Beschwerdeausführungen (Ziffer 5,) übergehen, daß sich die Tatrichter - wenngleich ohne Namensnennung - mit der Aussage dieses Zeugen ohnedies auseinandersetzten, sie aber auf Grund der Angaben der Zeugen K***** und R***** als widerlegt erachteten (US 9).
Die Feststellung, daß Tatzeugen nicht vorhanden sind (US 7), steht mit der weiteren Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Tat in Anwesenheit der beiden Mitangeklagten (denen es somit an der Eigenschaft eines Zeugen iSd StPO als einer vom Beschuldigten verschiedenen Beweisperson mangelt) begangen - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch.
Mit dem darüber hinausgehenden Vorbringen, womit durch Hervorheben der Aussagen der Zeugen S***** und W***** sowie partiell der Verantwortung des Mitangeklagten B***** der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers doch noch zum Durchbruch verholfen werden soll, wird kein Begründungsmangel geltend gemacht, sondern der Versuch einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung unternommen.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5 a), die zum Teil auf hypothetischer Basis (abermals) eine Aufwertung der Beweiskraft der vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Angaben der Zeugen S***** und W***** sowie des Mitverurteilten B***** anstrebt, ohne - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die zum Teil auf hypothetischer Basis (abermals) eine Aufwertung der Beweiskraft der vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Angaben der Zeugen S***** und W***** sowie des Mitverurteilten B***** anstrebt, ohne - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Nur der Vollständigkeit halber sei abschließend noch bemerkt, daß eine - von der Beschwerde nicht relevierte - nähere Klärung der Frage, ob der hier als Vortat aktuelle Einbruchsdiebstahl bereits vollendet war, oder ob sich das Tatverhalten des Beschwerdeführers - wie auch des Mitangeklagten J***** - noch als Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl darstellt, angesichts der identen Unrechtsfolgen (§ 129 Abs 1 - § 164 Abs 4 StGB) auf sich beruhen kann; mangels "Nachteil" für den Angeklagten bestand demnach zu einem amtswegigen Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO kein Anlaß.Nur der Vollständigkeit halber sei abschließend noch bemerkt, daß eine - von der Beschwerde nicht relevierte - nähere Klärung der Frage, ob der hier als Vortat aktuelle Einbruchsdiebstahl bereits vollendet war, oder ob sich das Tatverhalten des Beschwerdeführers - wie auch des Mitangeklagten J***** - noch als Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl darstellt, angesichts der identen Unrechtsfolgen (Paragraph 129, Absatz eins, - Paragraph 164, Absatz 4, StGB) auf sich beruhen kann; mangels "Nachteil" für den Angeklagten bestand demnach zu einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.