Bei Widerlegung der keineswegs übergan- genen (Z 5), sondern in allen Details gewürdigten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers stützte sich das Erstgericht durchaus nicht nur auf die in der Beschwerde zitierten Aussageteile der zuständigen Prüfer. Denn abgesehen davon, daß die Zeugin Mag.Barbara D***** darüber hinaus behauptet hatte (337 iVm 449/II), sie habe die - im konkreten Fall nicht von ihr stammenden - Eintragungen im Katalog grundsätzlich und ausnahmslos selbst vorgenommen, berücksichtigte das Schöffengericht auch, daß der Angeklagte nicht nur zu den dokumentierten Terminen, sondern auch während des Jahres 1988 in keiner der Prüfungslisten aufscheint (ON 62/II), für den Fall der Prüfungsablegung jedoch aufscheinen müßte, und daß er die dennoch behaupteten Prüfungen weiters weder hinsichtlich Termin, Stoff und Prüfer in irgendeiner Weise konkretisieren noch das üblicherweise an die Schüler ausgefolgte Zulassungsdekret, in welchem die verschiedenen Prüfungen exakt dokumentiert wurden, vorzulegen in der Lage war. Daraus und wegen der den Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Vorprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik folgenden Ungereimtheiten beim Wechsel des Beschwerdeführers auf einen für ihn gesperrten Schultyp konnten die Tatrichter auf Grund der Häufung dieser dem ordentlichen Amtsbetrieb des Stadtschulrates massiv widersprechenden Faktoren, welche nach dem äußeren Anschein allesamt auf die stufenweise und konsequente Eliminierung von keineswegs bloß "bürokratischen" Hindernissen auf dem - schon wegen der dazu benötigten Zeit von elf Jahren mit einem auch nur einigermaßen durchschnittlichen Lernerfolg unvereinbaren - Weg des Angeklagten zur Erreichung der Externistenmatura ausgerichtet sind, nicht bloß spekulativ, sondern denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung folgern, daß der Beschwerdeführer die Vorprüfungen zu keiner Zeit ablegte, zu der im Maturazeugnis ausgewiesenen Schulart nicht zugelassen war und Sigrun K***** die gegenteiligen Eintragungen nicht "aus eigenem Antrieb", sondern über gezielte, wenn auch zeitlich nicht exakt feststellbare Intervention des Angeklagten als deren alleiniger Nutznießer vornahm. Daß die Prüfer wegen des Arbeitsdrucks gelegentlich auf Eintragungen vergessen haben und sich die noch nicht abgeurteilte Sigrun K***** der Aussage entschlug (sie hatte den Beschwerdeführer im übrigen zu keiner Zeit belastet - 219/II), vermag an der Denkrichtigkeit der - durchaus nicht nur auf im einzelnen jeweils isoliert zwingende Argumente beschränkbaren - Urteilsbegründung nichts zu ändern. Nicht diese, wohl aber das Beschwerdevorbringen, daß Sigrun K***** die - zeitlich weit auseinanderliegenden, dennoch im Sinne einer durchwegs für den Beschwerdeführer damit verbundenen schrittweisen Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen aufeinander abgestimmten und formell unüblichen - Eintragungen eigenmächtig vorgenommen haben könnte und dabei noch dazu "möglicherweise geglaubt hat, sich im Rahmen ihrer Befugnisse zu bewegen", stellt die "Konstruktion einer weder plausiblen noch vertretbaren Theorie" dar, welche sich als ungeeignet erweist, objektiv begründete Zweifel an den festgestellten Bestimmungshandlungen des Angeklagten zu erwecken (Z 5 a). Im übrigen setzt die Haftung als Bestimmungstäter mangels qualitativer Akzessorietät dieser Täterschaftsform rechtlich gar nicht voraus, daß auch der Bestimmte vorsätzlich handelt (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 31).Bei Widerlegung der keineswegs übergan- genen (Ziffer 5,), sondern in allen Details gewürdigten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers stützte sich das Erstgericht durchaus nicht nur auf die in der Beschwerde zitierten Aussageteile der zuständigen Prüfer. Denn abgesehen davon, daß die Zeugin Mag.Barbara D***** darüber hinaus behauptet hatte (337 in Verbindung mit 449/II), sie habe die - im konkreten Fall nicht von ihr stammenden - Eintragungen im Katalog grundsätzlich und ausnahmslos selbst vorgenommen, berücksichtigte das Schöffengericht auch, daß der Angeklagte nicht nur zu den dokumentierten Terminen, sondern auch während des Jahres 1988 in keiner der Prüfungslisten aufscheint (ON 62/II), für den Fall der Prüfungsablegung jedoch aufscheinen müßte, und daß er die dennoch behaupteten Prüfungen weiters weder hinsichtlich Termin, Stoff und Prüfer in irgendeiner Weise konkretisieren noch das üblicherweise an die Schüler ausgefolgte Zulassungsdekret, in welchem die verschiedenen Prüfungen exakt dokumentiert wurden, vorzulegen in der Lage war. Daraus und wegen der den Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Vorprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik folgenden Ungereimtheiten beim Wechsel des Beschwerdeführers auf einen für ihn gesperrten Schultyp konnten die Tatrichter auf Grund der Häufung dieser dem ordentlichen Amtsbetrieb des Stadtschulrates massiv widersprechenden Faktoren, welche nach dem äußeren Anschein allesamt auf die stufenweise und konsequente Eliminierung von keineswegs bloß "bürokratischen" Hindernissen auf dem - schon wegen der dazu benötigten Zeit von elf Jahren mit einem auch nur einigermaßen durchschnittlichen Lernerfolg unvereinbaren - Weg des Angeklagten zur Erreichung der Externistenmatura ausgerichtet sind, nicht bloß spekulativ, sondern denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung folgern, daß der Beschwerdeführer die Vorprüfungen zu keiner Zeit ablegte, zu der im Maturazeugnis ausgewiesenen Schulart nicht zugelassen war und Sigrun K***** die gegenteiligen Eintragungen nicht "aus eigenem Antrieb", sondern über gezielte, wenn auch zeitlich nicht exakt feststellbare Intervention des Angeklagten als deren alleiniger Nutznießer vornahm. Daß die Prüfer wegen des Arbeitsdrucks gelegentlich auf Eintragungen vergessen haben und sich die noch nicht abgeurteilte Sigrun K***** der Aussage entschlug (sie hatte den Beschwerdeführer im übrigen zu keiner Zeit belastet - 219/II), vermag an der Denkrichtigkeit der - durchaus nicht nur auf im einzelnen jeweils isoliert zwingende Argumente beschränkbaren - Urteilsbegründung nichts zu ändern. Nicht diese, wohl aber das Beschwerdevorbringen, daß Sigrun K***** die - zeitlich weit auseinanderliegenden, dennoch im Sinne einer durchwegs für den Beschwerdeführer damit verbundenen schrittweisen Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen aufeinander abgestimmten und formell unüblichen - Eintragungen eigenmächtig vorgenommen haben könnte und dabei noch dazu "möglicherweise geglaubt hat, sich im Rahmen ihrer Befugnisse zu bewegen", stellt die "Konstruktion einer weder plausiblen noch vertretbaren Theorie" dar, welche sich als ungeeignet erweist, objektiv begründete Zweifel an den festgestellten Bestimmungshandlungen des Angeklagten zu erwecken (Ziffer 5, a). Im übrigen setzt die Haftung als Bestimmungstäter mangels qualitativer Akzessorietät dieser Täterschaftsform rechtlich gar nicht voraus, daß auch der Bestimmte vorsätzlich handelt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 31).
Da den Urteilsannahmen im dargelegten Umfang somit die behaupteten Mängel nicht anhaften, versagt auch der allein daraus abgeleitete Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der - nicht durch einen Zirkelschluß getroffenen, sondern aus zahlreichen Faktoren im Kontext schlüssig abgeleiteten (siehe oben) - Konstatierung, daß der Angeklagte überdies wußte, durch seine Intervention einen Beamten zum Amtsmißbrauch zu bestimmen (US 12).Da den Urteilsannahmen im dargelegten Umfang somit die behaupteten Mängel nicht anhaften, versagt auch der allein daraus abgeleitete Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der - nicht durch einen Zirkelschluß getroffenen, sondern aus zahlreichen Faktoren im Kontext schlüssig abgeleiteten (siehe oben) - Konstatierung, daß der Angeklagte überdies wußte, durch seine Intervention einen Beamten zum Amtsmißbrauch zu bestimmen (US 12).
Der Beschwerde zuwider geht das Erstgericht dabei durchgehend (US 12, 18 und 19) von der dem Tatbestand des Amtsmißbrauchs, auch in Ansehung des Bestimmungstäters (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 36; § 302 RN 34), allein genügenden Vorsatzform des wissentlichen Befugnismißbrauchs (§ 5 Abs 3 StGB) aus, welche hinter jener der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) im übrigen nicht zurückbleibt, vielmehr über diese hinausgeht.Der Beschwerde zuwider geht das Erstgericht dabei durchgehend (US 12, 18 und 19) von der dem Tatbestand des Amtsmißbrauchs, auch in Ansehung des Bestimmungstäters (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 36; Paragraph 302, RN 34), allein genügenden Vorsatzform des wissentlichen Befugnismißbrauchs (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) aus, welche hinter jener der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) im übrigen nicht zurückbleibt, vielmehr über diese hinausgeht.
Daß dem Beschwerdeführer selbst im Falle der von ihm behaupteten Zulassung zum Maturaantritt in Französisch die in diesem Fach noch ausständigen Vorprüfungen hätten auffallen müssen (US 17), stellt keine der Anfechtung durch den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO allein vorbehaltene Tatsachenfeststellung dar, sondern eine bloße Erwägung zur Beseitigung seiner leugnenden Verantwortung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2). Sämtliche dagegen erhobenen Einwände formaler Begrün- dungsmängel gehen daher von vornherein ins Leere. Im übrigen hatte der Angeklagte nach dem Urteilsinhalt damals "nicht alle bisher erforderlichen Vorprüfungen erfolgreich abgelegt", sondern in Englisch, Mathematik und Latein entsprechende Zeugnisse erschlichen. Die Beschwerde bleibt außerdem jede Begründung dafür schuldig, inwieweit es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen sollte, daß ein Schüler nach mehr als ein Jahrzehnt dauernder Vorbereitung auf die Externistenmatura tatsächlich erkennt, daß beim Wechsel auf ein anderes Prüfungsfach auch darin die - allgemein und zwingend vorgeschriebene - Vorprüfung abzulegen ist (vgl 466 iVm 444/II).Daß dem Beschwerdeführer selbst im Falle der von ihm behaupteten Zulassung zum Maturaantritt in Französisch die in diesem Fach noch ausständigen Vorprüfungen hätten auffallen müssen (US 17), stellt keine der Anfechtung durch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO allein vorbehaltene Tatsachenfeststellung dar, sondern eine bloße Erwägung zur Beseitigung seiner leugnenden Verantwortung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2). Sämtliche dagegen erhobenen Einwände formaler Begrün- dungsmängel gehen daher von vornherein ins Leere. Im übrigen hatte der Angeklagte nach dem Urteilsinhalt damals "nicht alle bisher erforderlichen Vorprüfungen erfolgreich abgelegt", sondern in Englisch, Mathematik und Latein entsprechende Zeugnisse erschlichen. Die Beschwerde bleibt außerdem jede Begründung dafür schuldig, inwieweit es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen sollte, daß ein Schüler nach mehr als ein Jahrzehnt dauernder Vorbereitung auf die Externistenmatura tatsächlich erkennt, daß beim Wechsel auf ein anderes Prüfungsfach auch darin die - allgemein und zwingend vorgeschriebene - Vorprüfung abzulegen ist vergleiche 466 in Verbindung mit 444/II).
Da schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung nicht aus dem festgestellten, sondern - unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und neuerlicher Behauptung von Begründungsmängeln - dem bloß gewünschten Urteilssachverhalt ableitet, war die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, § 285 a Z 2 StPO).Da schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung nicht aus dem festgestellten, sondern - unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und neuerlicher Behauptung von Begründungsmängeln - dem bloß gewünschten Urteilssachverhalt ableitet, war die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Der Angeklagte meldete darüber hinaus "Schuldberufung" an (488/II), führte dessenungeachtet und ohne dieses Rechtsmittel allenfalls zurückzuziehen, allein eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus. Mag er sich auch gänzlich leugnend verantwortet haben, ist bei der hier gegebenen Fallkonstellation der Annahme eines konkludenten Verzichtes auf eine den Strafausspruch einschließende Urteilsanfechtung der Boden entzogen, weshalb - fallbezogen zugunsten des Angeklagten - von einem noch hinreichend erklärten umfassenden Anfechtungswillen ausgegangen wird.
Die im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) war zurückzuweisen.Die im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) war zurückzuweisen.
Soweit sich die Berufung gegen den Strafausspruch gerichtet, wird darüber das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.