Es versagen zunächst die rechtlichen Einwände (Z 12) gegen die Raubqualifikation (§ 143 zweiter Fall StGB):Es versagen zunächst die rechtlichen Einwände (Ziffer 12,) gegen die Raubqualifikation (Paragraph 143, zweiter Fall StGB):
Gerade weil der Regelungszweck dieser Qualifikationsnorm eben nicht, wie die Beschwerde vermeint, allein auf den Schutz des Raubopfers vor gravierenden Körperverletzungen beschränkt ist, sondern auch darin besteht, der durch den Einsatz einer Waffe gesteigerten Bedrohung des Eigentums wirksam zu begegnen, wird die vom Angeklagten reklamierte restriktive Begriffsauslegung der hier tatbildlichen Waffen auf jene, die entweder tödliche Wirkung haben oder deren Einsatz zumindest zu schweren Verletzungen führen, zu Recht von Lehre und Rechtsprechung insoweit übereinstimmend abgelehnt, als Waffen im Sinne des § 1 WaffG, wozu - von der Beschwerde auch gar nicht bestritten - eine Pfefferspraydose ihrem Herstellungszweck und ihrer Wirkungsweise nach eindeutig zählt (§ 1 Z 1 WaffG), auf jeden Fall den Waffenbegriff des § 143 StGB erfüllen (Leukauf/Steininger Komm3 RN 8; Kienapfel BT II3 RN 18, 19 und 21, je zu § 143). Soweit der Angeklagte seinen Standpunkt zudem durch die Behauptung zu untermauern sucht, der (psychiatrische) Sachverständige hätte einer Pfefferspraydose hinsichtlich Verletzungen geringere Wirkung zuerkannt als einem (nicht vom § 143 StGB umfaßten) Ölspray, verkehrt er die gutachterliche Aussage in ihr Gegenteil (467/II), weshalb das sohin aktenwidrige Vorbringen auf sich zu beruhen hat.Gerade weil der Regelungszweck dieser Qualifikationsnorm eben nicht, wie die Beschwerde vermeint, allein auf den Schutz des Raubopfers vor gravierenden Körperverletzungen beschränkt ist, sondern auch darin besteht, der durch den Einsatz einer Waffe gesteigerten Bedrohung des Eigentums wirksam zu begegnen, wird die vom Angeklagten reklamierte restriktive Begriffsauslegung der hier tatbildlichen Waffen auf jene, die entweder tödliche Wirkung haben oder deren Einsatz zumindest zu schweren Verletzungen führen, zu Recht von Lehre und Rechtsprechung insoweit übereinstimmend abgelehnt, als Waffen im Sinne des Paragraph eins, WaffG, wozu - von der Beschwerde auch gar nicht bestritten - eine Pfefferspraydose ihrem Herstellungszweck und ihrer Wirkungsweise nach eindeutig zählt (Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG), auf jeden Fall den Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB erfüllen (Leukauf/Steininger Komm3 RN 8; Kienapfel BT II3 RN 18, 19 und 21, je zu Paragraph 143,). Soweit der Angeklagte seinen Standpunkt zudem durch die Behauptung zu untermauern sucht, der (psychiatrische) Sachverständige hätte einer Pfefferspraydose hinsichtlich Verletzungen geringere Wirkung zuerkannt als einem (nicht vom Paragraph 143, StGB umfaßten) Ölspray, verkehrt er die gutachterliche Aussage in ihr Gegenteil (467/II), weshalb das sohin aktenwidrige Vorbringen auf sich zu beruhen hat.
Mit dem weiteren Einwand, die Fragestellung (Z 6) und auch die Rechtsbelehrung (Z 8) hätte den Geschworenen die Beurteilung verwehrt, ob die Qualifikation eines "Pfeffersprays" als Waffe vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sei, ist die Beschwerde schon vom Ansatz her verfehlt, weil die subjektive Tatbestandsebene keine exakte juristische Erfassung der einzelnen Tatbildmerkmale oder gar eine richtige rechtliche Beurteilung des Täterverhaltens erfordert. Es genügt vielmehr, daß der Täter den gesamten Unrechtssachverhalt in laienhafter Bewertung so einschätzt, daß diese Beurteilung mit jener des Gesetzgebers im wesentlichen übereinstimmt (Leukauf/Steininger Komm3 § 7 RN 5-7; § 9 RN 8).Mit dem weiteren Einwand, die Fragestellung (Ziffer 6,) und auch die Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) hätte den Geschworenen die Beurteilung verwehrt, ob die Qualifikation eines "Pfeffersprays" als Waffe vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sei, ist die Beschwerde schon vom Ansatz her verfehlt, weil die subjektive Tatbestandsebene keine exakte juristische Erfassung der einzelnen Tatbildmerkmale oder gar eine richtige rechtliche Beurteilung des Täterverhaltens erfordert. Es genügt vielmehr, daß der Täter den gesamten Unrechtssachverhalt in laienhafter Bewertung so einschätzt, daß diese Beurteilung mit jener des Gesetzgebers im wesentlichen übereinstimmt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 5-7; Paragraph 9, RN 8).
Gerade das hat der Angeklagte mit seiner Verantwortung, es sei ihm bei Verübung des Raubes unter Einsatz eines "Pfeffersprays" klargewesen, daß man dadurch einen anderen wehrlos und kampfunfähig machen und ihm durch Sprühen in die Augen damit auch Schmerzen zufügen kann (433/II), klar zum Ausdruck gebracht.
Davon abgesehen wurden die Laienrichter ohnehin davon unterrichtet (521, 523/II), daß ihnen auch die - im Fall der Mitangeklagten Elisabeth S***** zudem tatsächlich genützte - Möglichkeit der einschränkenden Bejahung der Schuldfrage (§ 330 Abs 2 zweiter Satz StPO) offensteht, sodaß die Stellung einer auch die Qualifikation des bewaffneten Raubes umfassenden Hauptfrage unbedenklich ist.Davon abgesehen wurden die Laienrichter ohnehin davon unterrichtet (521, 523/II), daß ihnen auch die - im Fall der Mitangeklagten Elisabeth S***** zudem tatsächlich genützte - Möglichkeit der einschränkenden Bejahung der Schuldfrage (Paragraph 330, Absatz 2, zweiter Satz StPO) offensteht, sodaß die Stellung einer auch die Qualifikation des bewaffneten Raubes umfassenden Hauptfrage unbedenklich ist.
Der Beschwerde zuwider (Z 8) hat das Erstgericht ferner in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und auch für einen Laien verständlich auf den Umstand hingewiesen, daß sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auf den Einsatz aller im Gesetz bezeichneten Begehungsmittel und somit auch auf die Verwendung der Waffe beziehen muß (515 f/II). Die behauptete "offensichtliche Unvollständigkeit" der Rechtsbelehrung liegt daher gleichfalls nicht vor.Der Beschwerde zuwider (Ziffer 8,) hat das Erstgericht ferner in der Rechtsbelehrung ausdrücklich und auch für einen Laien verständlich auf den Umstand hingewiesen, daß sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auf den Einsatz aller im Gesetz bezeichneten Begehungsmittel und somit auch auf die Verwendung der Waffe beziehen muß (515 f/II). Die behauptete "offensichtliche Unvollständigkeit" der Rechtsbelehrung liegt daher gleichfalls nicht vor.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Mit dem Einwand (Z 9), die Begründung der Geschworenen für die Bejahung der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten S***** (fortl.Zl. 6) in der von ihnen verfaßten Niederschrift (497/II) sei "objektiv nicht geeignet, ein logisch stimmiges und verläßliches Bild von der Meinung der Geschworenen zu vermitteln", gelangt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil nichtigkeitsbegründende Mängel des Wahrspruchs ausschließlich aus diesem selbst, nicht jedoch aus der von den Laienrichtern gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift, welche keine Urteilsbegründung darstellt, abgeleitet werden können (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 7).Mit dem Einwand (Ziffer 9,), die Begründung der Geschworenen für die Bejahung der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten S***** (fortl.Zl. 6) in der von ihnen verfaßten Niederschrift (497/II) sei "objektiv nicht geeignet, ein logisch stimmiges und verläßliches Bild von der Meinung der Geschworenen zu vermitteln", gelangt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil nichtigkeitsbegründende Mängel des Wahrspruchs ausschließlich aus diesem selbst, nicht jedoch aus der von den Laienrichtern gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift, welche keine Urteilsbegründung darstellt, abgeleitet werden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 9, E 7).
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (zu A) derselben und (zu A-C) verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Verführung der Elisabeth S***** zur Beteiligung am Raub als erschwerend, das Geständnis, die überwiegende Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute und die Begehung des Raubes unter der Einwirkung enthemmender Medikamente demgegenüber als mildernd.
Davon ausgehend verhängte es über Karl Heinz F***** unter weiterer Berücksichtigung der reiflichen Überlegung und sorgfältigen Planung des Raubes (B) sowie des hohen Wertes der dadurch erlangten Beute (§ 32 Abs 3 StGB) nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.Davon ausgehend verhängte es über Karl Heinz F***** unter weiterer Berücksichtigung der reiflichen Überlegung und sorgfältigen Planung des Raubes (B) sowie des hohen Wertes der dadurch erlangten Beute (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Dieses Strafausmaß bekämpfen - mit entgegengesetzten Zielen - sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung, ohne damit allerdings Umstände aufzuzeigen, die eine Korrektur des erstgerichtlichen Sanktionsausspruchs gerechtfertigt erscheinen ließen.
Soweit der Angeklagte seiner - exakt dem Schuldspruch laut Punkt C des Urteilssatzes entsprechenden - Vorstrafe wegen § 36 WaffG lapidar die Qualität einer einschlägigen Verurteilung abspricht, ohne jede Konkretisierung weiters behauptet, der Milderungsgrund des § 34 Z 10 StGB sei nur oberflächlich geprüft worden, und ebenso gänzlich offen läßt, aus welchem (nicht einmal nach seiner Verantwortung erkennbaren) Grund die sorgfältige Planung des Raubes und die Verführung der Elisabeth S***** zur Beteiligung an dessen Ausführung vom Erstgericht zu Unrecht als erschwerend gewertet worden sein soll, erfordert die Berufung als unsubstantiiert keine meritorische Erwiderung.Soweit der Angeklagte seiner - exakt dem Schuldspruch laut Punkt C des Urteilssatzes entsprechenden - Vorstrafe wegen Paragraph 36, WaffG lapidar die Qualität einer einschlägigen Verurteilung abspricht, ohne jede Konkretisierung weiters behauptet, der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB sei nur oberflächlich geprüft worden, und ebenso gänzlich offen läßt, aus welchem (nicht einmal nach seiner Verantwortung erkennbaren) Grund die sorgfältige Planung des Raubes und die Verführung der Elisabeth S***** zur Beteiligung an dessen Ausführung vom Erstgericht zu Unrecht als erschwerend gewertet worden sein soll, erfordert die Berufung als unsubstantiiert keine meritorische Erwiderung.
Gleiches gilt für das aktenwidrige Vorbringen, der psychiatrische Sachverständige hätte den in einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gelegenen Charakterdefekt des Berufungswerbers in der Hauptverhandlung "ausdrücklich medizinisch als krankhaft bewertet" (463/II) und - insoweit im krassen Gegensatz zur Expertenmeinung (289/I) - den Angeklagten nicht als gefährlich sondern besserungsfähig eingestuft.
Daß Karl Heinz F***** die beim Raub zum Zwecke der Beseitigung der Abwehrfähigkeit des Tatopfers eingesetzte Pfefferspraydose nicht als Waffe im technischen Sinn betrachtete, hat angesichts seines umfassenden Wissensstandes über deren - dem Waffenbegriff des § 1 Z 1 WaffG exakt entsprechende - Wirkungsweise keine schuldmindernde Bedeutung.Daß Karl Heinz F***** die beim Raub zum Zwecke der Beseitigung der Abwehrfähigkeit des Tatopfers eingesetzte Pfefferspraydose nicht als Waffe im technischen Sinn betrachtete, hat angesichts seines umfassenden Wissensstandes über deren - dem Waffenbegriff des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG exakt entsprechende - Wirkungsweise keine schuldmindernde Bedeutung.
Dem Einwand, der Berufungswerber habe "keinerlei Gewalt oder Brutalität gegenüber dem Kassier an den Tag gelegt" und dieser hätte sich "tatsächlich nie in Angstzuständen befunden", muß angesichts der aktenkundigen (auch eine Augenverletzung des Tatopfers inkludierenden) Modalitäten des abgeurteilten nächtlichen Raubüberfalles als krassem Verharmlosungsversuch von vornherein ein Stellenwert zugeordnet werden, der deutlich außerhalb der Bandbreite vertretbarer Sachargumentation liegt.
Die durch die Mitwirkung des Angeklagten ermöglichte weitgehende Sicherstellung der Raubbeute von rund 3 Mio S, welche die schadensorientierte Akzentuierung des Tatgewichtes wohl zu mindern, nicht aber zu beseitigen vermag, fand im erstgerichtlichen Strafausspruch ohnehin hinreichende Berücksichtigung.
Insgesamt entspricht das vom Geschworenengericht gefundene Strafausmaß - auch der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider - durchaus dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten und es trägt nach Lage des Falles auch den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gebührend Rechnung.
Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.