Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) findet jede der im Urteilsspruch (zu A) detailliert bezeichneten (US 2 und 3) und durch Verweisung darauf in den Entscheidungsgründen (US 5) vollständig festgestellten Unzuchtshandlungen im Kontext der vom Erstgericht dazu zur Begründung herangezogenen Beweisergebnisse (US 6) eine tragfähige Basis.Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) findet jede der im Urteilsspruch (zu A) detailliert bezeichneten (US 2 und 3) und durch Verweisung darauf in den Entscheidungsgründen (US 5) vollständig festgestellten Unzuchtshandlungen im Kontext der vom Erstgericht dazu zur Begründung herangezogenen Beweisergebnisse (US 6) eine tragfähige Basis.
Dazu zählen nicht nur die - deckungsgleich durch Demonstration an einer Puppe untermauerten - Angaben des Tatopfers (37 f, 177 f) sowie die Aussage der Zeugin Beata S***** (39, 41, 5 f, 109 f), sondern auch das, wenn auch sukzessiv (45) abgelegte umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (47 f). Dass nur darin ein - im Übrigen gar nicht tatbestandsrelevanter - Samenerguss behauptet wird
(47) und die Angaben des Angeklagten zu den Modalitäten der von ihm herbeigeführten Berührung seiner Genitalregion (47) über jene des Kindes (37, 193, 195) hinausgehen, vermag daran nichts zu ändern und erforderten diese Umstände deshalb auch keine gesonderte Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen. Dies gilt auch für das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R. Q*****, weil die darin konstatierte leichte Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers (133) dem Schuldspruch ebensowenig entgegensteht wie die vom Experten rein theoretisch erörterte - vom Erstgericht in concreto mit dem Hinweis auf die Aussagen der Polizeibeamten (149 f, 159 f, 163 f) jedoch ausdrücklich abgelehnte - Möglichkeit (US 7), dass unter dem Druck der Vernehmungssituation ein falsches Geständnis abgelegt werden kann (137).
Bei umfassender Bedachtnahme auf das gesamte Verfahrensergebnis geht auch der Beschwerdeversuch fehl, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch (zu A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen durch den Hinweis auf eine leichte Beeinflussbarkeit des Angeklagten, seine nicht besonders ausgeprägte intellektuelle Begabung (133) und seine subjektive Einschätzung, wonach die psychologische Sachverständige das Kind verwirrt und die Frage nach einem realen Erlebnishintergrund seiner Aussage "viel- oder nichtssagend" beantwortet habe (227 f, insbes 233, 235), zu erwecken (Z 5a). Die im Rahmen der Tatsachenrüge überdies aufgestellte Behauptung, das Tatopfer habe nur das ausgesagt, was ihm seine Mutter knapp vor der Einvernahme vorgesagt habe, findet weder in dessen Angaben (203, 205) noch in irgendeinem anderen Beweisergebnis eine aktenmäßige Stütze.Bei umfassender Bedachtnahme auf das gesamte Verfahrensergebnis geht auch der Beschwerdeversuch fehl, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch (zu A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen durch den Hinweis auf eine leichte Beeinflussbarkeit des Angeklagten, seine nicht besonders ausgeprägte intellektuelle Begabung (133) und seine subjektive Einschätzung, wonach die psychologische Sachverständige das Kind verwirrt und die Frage nach einem realen Erlebnishintergrund seiner Aussage "viel- oder nichtssagend" beantwortet habe (227 f, insbes 233, 235), zu erwecken (Ziffer 5 a,). Die im Rahmen der Tatsachenrüge überdies aufgestellte Behauptung, das Tatopfer habe nur das ausgesagt, was ihm seine Mutter knapp vor der Einvernahme vorgesagt habe, findet weder in dessen Angaben (203, 205) noch in irgendeinem anderen Beweisergebnis eine aktenmäßige Stütze.
Da sich die Beschwerde (zu B) mit der Bestreitung der objektiven Deliktseignung der festgestellten Drohungen (Z 9 lit a) darauf beschränkt, lapidar auf die angenommene Motivation aus Eifersucht und den Umstand zu verweisen, dass die Drohungen bei den Adressaten - angeblich - keine Besorgnis erweckten, gibt sie keinen Grund für die insoweit allein problematisierte entscheidende Frage deutlich und bestimmt an (§ 285a Z 2 StPO), warum die Drohung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles objektiv nicht ernst gemeint erscheinen konnte (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21).Da sich die Beschwerde (zu B) mit der Bestreitung der objektiven Deliktseignung der festgestellten Drohungen (Ziffer 9, Litera a,) darauf beschränkt, lapidar auf die angenommene Motivation aus Eifersucht und den Umstand zu verweisen, dass die Drohungen bei den Adressaten - angeblich - keine Besorgnis erweckten, gibt sie keinen Grund für die insoweit allein problematisierte entscheidende Frage deutlich und bestimmt an (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), warum die Drohung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles objektiv nicht ernst gemeint erscheinen konnte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21).
Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.