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Entscheidung 12 Os 80/00×

Entscheidung 12 Os 80/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os80/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl E***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2000, GZ 4b römisch fünf r 8871/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl E***** wurde (A) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (B) des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er (zu A) zumindest von Anfang 1999 bis 4. Oktober 1999 in mehreren Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 7. Oktober 1994 geborenen Denise W***** vorgenommen und vornehmen lassen, indem er sein erigiertes Glied an ihrem nackten Gesäß und an ihren Oberschenkeln rieb, sie im Bereich der Scheide betastete, ihre Hände zu seinem Penis führte, sie anwies, sein Glied anzufassen, sie auf seinen Bauch legte und ihren Körper auf seinem Körper bis zum Erlangen eines Samenergusses hin- und herbewegte, sowie (zu B) am 2. Oktober 1999 Andere durch gefährliche Drohung zur Beendigung ihrer Beziehung zu nötigen versucht, und zwar Beata S***** durch die Ankündigung, ihr werde etwas passieren, wenn sie die Beziehung zu ihrem Freund nicht beende, und Müfit U***** durch die Äußerung, er verfüge über Mittel, mit welchen er ihn erledigen könne.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) findet jede der im Urteilsspruch (zu A) detailliert bezeichneten (US 2 und 3) und durch Verweisung darauf in den Entscheidungsgründen (US 5) vollständig festgestellten Unzuchtshandlungen im Kontext der vom Erstgericht dazu zur Begründung herangezogenen Beweisergebnisse (US 6) eine tragfähige Basis.

Dazu zählen nicht nur die - deckungsgleich durch Demonstration an einer Puppe untermauerten - Angaben des Tatopfers (37 f, 177 f) sowie die Aussage der Zeugin Beata S***** (39, 41, 5 f, 109 f), sondern auch das, wenn auch sukzessiv (45) abgelegte umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (47 f). Dass nur darin ein - im Übrigen gar nicht tatbestandsrelevanter - Samenerguss behauptet wird

(47) und die Angaben des Angeklagten zu den Modalitäten der von ihm herbeigeführten Berührung seiner Genitalregion (47) über jene des Kindes (37, 193, 195) hinausgehen, vermag daran nichts zu ändern und erforderten diese Umstände deshalb auch keine gesonderte Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen. Dies gilt auch für das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R. Q*****, weil die darin konstatierte leichte Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers (133) dem Schuldspruch ebensowenig entgegensteht wie die vom Experten rein theoretisch erörterte - vom Erstgericht in concreto mit dem Hinweis auf die Aussagen der Polizeibeamten (149 f, 159 f, 163 f) jedoch ausdrücklich abgelehnte - Möglichkeit (US 7), dass unter dem Druck der Vernehmungssituation ein falsches Geständnis abgelegt werden kann (137).

Bei umfassender Bedachtnahme auf das gesamte Verfahrensergebnis geht auch der Beschwerdeversuch fehl, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch (zu A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen durch den Hinweis auf eine leichte Beeinflussbarkeit des Angeklagten, seine nicht besonders ausgeprägte intellektuelle Begabung (133) und seine subjektive Einschätzung, wonach die psychologische Sachverständige das Kind verwirrt und die Frage nach einem realen Erlebnishintergrund seiner Aussage "viel- oder nichtssagend" beantwortet habe (227 f, insbes 233, 235), zu erwecken (Ziffer 5 a,). Die im Rahmen der Tatsachenrüge überdies aufgestellte Behauptung, das Tatopfer habe nur das ausgesagt, was ihm seine Mutter knapp vor der Einvernahme vorgesagt habe, findet weder in dessen Angaben (203, 205) noch in irgendeinem anderen Beweisergebnis eine aktenmäßige Stütze.

Da sich die Beschwerde (zu B) mit der Bestreitung der objektiven Deliktseignung der festgestellten Drohungen (Ziffer 9, Litera a,) darauf beschränkt, lapidar auf die angenommene Motivation aus Eifersucht und den Umstand zu verweisen, dass die Drohungen bei den Adressaten - angeblich - keine Besorgnis erweckten, gibt sie keinen Grund für die insoweit allein problematisierte entscheidende Frage deutlich und bestimmt an (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), warum die Drohung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles objektiv nicht ernst gemeint erscheinen konnte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21).

Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58909 12D00800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00080..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00080_0000000_000