Entscheidung 12 Os 80/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Artur L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazimierz J***** und die Berufungen der Angeklagten Artur L***** und Kazimierz J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2002, GZ 419 Hv 1/02y-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Artur L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazimierz J***** und die Berufungen der Angeklagten Artur L***** und Kazimierz J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2002, GZ 419 Hv 1/02y-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazimierz J***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Kazimierz J***** wurde (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (B/II./1. und 2.; D), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (C/I.) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (C/II.) schuldig erkannt.Kazimierz J***** wurde (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B/II./1. und 2.; D), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (C/I.) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (C/II.) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten J***** aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Eine Beweisaufnahme kann ohne Nichtigkeitssanktion dann unterbleiben, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist; dass dieser Umstand sonst die Strafe beeinflussen könnte, ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 64).Der dagegen vom Angeklagten J***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Eine Beweisaufnahme kann ohne Nichtigkeitssanktion dann unterbleiben, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist; dass dieser Umstand sonst die Strafe beeinflussen könnte, ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 64).
Allein der Milderungsumstand der Selbststellung (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB) war aber Thema des Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen, weshalb die Beschwerde nicht zielführend sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d, 344 StPO). Vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass der Mitangeklagte Artur L***** die auch seinerseits angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen den ihn betreffenden Wahr- und Schuldspruch (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) am 26. August 2002 zurückgezogen hat. Über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Allein der Milderungsumstand der Selbststellung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 16, StGB) war aber Thema des Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen, weshalb die Beschwerde nicht zielführend sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, 344, StPO). Vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass der Mitangeklagte Artur L***** die auch seinerseits angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen den ihn betreffenden Wahr- und Schuldspruch (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) am 26. August 2002 zurückgezogen hat. Über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E66764
12Os80.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00080.02.0912.000
Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0120OS00080_0200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung