Entscheidung 12 Os 80/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milazim D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 SMG über die Beschwerde des Angeklagten Haradin U***** gegen den gemäß § 285a StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2003, GZ 62 Hv 37/03v-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milazim D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, SMG über die Beschwerde des Angeklagten Haradin U***** gegen den gemäß Paragraph 285 a, StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2003, GZ 62 Hv 37/03v-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der gemäß § 285b Abs 1 StPO zuständige Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haradin U***** aus dem Grund des § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat der gemäß Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO zuständige Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haradin U***** aus dem Grund des Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom genannten Angeklagten erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach dem unbeeinsprucht gebliebenen, vollen Beweis machenden Protokoll über die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die Urteilsverkündigung im Beisein seines Verteidigers auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet (S 429).
Die Zurückweisung der nach dem Rechtsmittelverzicht angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte daher in Übereinstimmung mit § 285a Z 1 StPO, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.Die Zurückweisung der nach dem Rechtsmittelverzicht angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte daher in Übereinstimmung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Anmerkung
E70448
12Os80.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00080.03.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20030731_OGH0002_0120OS00080_0300000_000