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Entscheidung 12 Os 80/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os80/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vojislav J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 17. März 2004, GZ 142 Hv 43/04s-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Schuldspruch des Angeklagten Darko D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall SMG (römisch eins./1. des Urteilssatzes) und demgemäß auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Kassation an das Erstgericht zurückverwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten J***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Diesem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Darko D***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (römisch eins./1.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG (römisch eins./2.); Dimitrije D***** des "Verbrechens" nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (römisch zwei./1.) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch zwei./2.) und Vojislav J***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (römisch drei./) schuldig erkannt. Danach hat - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - "I./ Darko D*****

1.) im Herbst 2003 in Wien ca 4 kg Cannabisprodukte an Unbekannte verkauft;

...

römisch zwei./ Dimitrije D*****

1.) im August "und September" 2003 von den abgesondert verfolgten Georg H***** und Gabriele R***** ca 18 kg Cannabisprodukte zur Aufbewahrung übernommen;

...

römisch drei./ Vojislav J*****

im August 2003 in Wien dem Georg H***** ca 18 kg Cannabisprodukte

übergeben."

Nur der Angeklagte J***** bekämpft dieses Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Seine aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Sie scheitert nämlich mit der Behauptung, J***** habe mangels Verfügungsberechtigung das ihm seinerseits von einem Dritten übergebene Suchtgift durch Übergabe an H***** (US 7) nicht in Verkehr gesetzt, an der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz, aus welchem Grund es durch den im Ersturteil festgestellten Vorgang nicht zu einer Übertragung der - für die Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz 2

4. Fall SMG allein entscheidenden - Verfügungsgewalt gekommen sein soll vergleiche SSt 60/13, 15 Os 156/93 = EvBl 1994/78; unscharf gerade zu diesem Punkt Foregger/Litzka/Matzka SMG römisch fünf.2. und Kodek/Fabrizy SMG Anmerkung 2.2.1. - beide zu Paragraph 28,), hat eine solche doch auch ein bloßer Detentor (Paragraph 309, ABGB).

Mangels Beachtung des prozessordnungskonformen Darstellungsrahmens war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof von einem materiell-rechtlichen Feststellungsmangel (Ziffer 10,) des Urteiles im Schuldspruch römisch eins.1. überzeugen, der mangels Anfechtung seitens des dadurch benachteiligten Angeklagten Darko D***** zu amtswegiger Teilkassation (des gesamten Schuldspruches nach dem Suchtmittelgesetz - vergleiche 12 Os 124/03 mwN) führen musste (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 1. Fall StPO).

Denn die bloße Nennung der Gesamtmenge des Suchtgiftträgers im Urteilsspruch und in den Entscheidungsgründen vermag die Konstatierung des konkreten, auf der Basis der Reinsubstanz oder des Wirkstoffgehaltes zu bestimmenden Suchtgiftquantums nicht zu ersetzen, das einer Beurteilung als große Menge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung (die entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO neben anderen Tatbestandsmerkmalen nicht einmal in den Urteilssatz aufgenommen wurde) zugrunde zu legen wäre. Dies kann bei den Angeklagten D***** und J***** dahingestellt bleiben, weil selbst bei Annahme des niedrigsten Reingehalts (von 0,25 % bei Cannabiskraut) bei 18 kg Gesamtmenge das Überschreiten der großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) an THC (20 g) außer Frage steht (11 Os 9/93). Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten D***** war daher nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, StPO).

Anmerkung

E74844 12Os80.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00080.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00080_0400000_000

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