Seine aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Seine aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Sie scheitert nämlich mit der Behauptung, J***** habe mangels Verfügungsberechtigung das ihm seinerseits von einem Dritten übergebene Suchtgift durch Übergabe an H***** (US 7) nicht in Verkehr gesetzt, an der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz, aus welchem Grund es durch den im Ersturteil festgestellten Vorgang nicht zu einer Übertragung der - für die Herstellung des Tatbestandes des § 28 Abs 2Sie scheitert nämlich mit der Behauptung, J***** habe mangels Verfügungsberechtigung das ihm seinerseits von einem Dritten übergebene Suchtgift durch Übergabe an H***** (US 7) nicht in Verkehr gesetzt, an der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz, aus welchem Grund es durch den im Ersturteil festgestellten Vorgang nicht zu einer Übertragung der - für die Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz 2
4. Fall SMG allein entscheidenden - Verfügungsgewalt gekommen sein soll (vgl SSt 60/13, 15 Os 156/93 = EvBl 1994/78; unscharf gerade zu diesem Punkt Foregger/Litzka/Matzka SMG V.2. und Kodek/Fabrizy SMG Anm 2.2.1. - beide zu § 28), hat eine solche doch auch ein bloßer Detentor (§ 309 ABGB).4. Fall SMG allein entscheidenden - Verfügungsgewalt gekommen sein soll vergleiche SSt 60/13, 15 Os 156/93 = EvBl 1994/78; unscharf gerade zu diesem Punkt Foregger/Litzka/Matzka SMG römisch fünf.2. und Kodek/Fabrizy SMG Anmerkung 2.2.1. - beide zu Paragraph 28,), hat eine solche doch auch ein bloßer Detentor (Paragraph 309, ABGB).
Mangels Beachtung des prozessordnungskonformen Darstellungsrahmens war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§ 285i StPO).Mangels Beachtung des prozessordnungskonformen Darstellungsrahmens war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof von einem materiell-rechtlichen Feststellungsmangel (Z 10) des Urteiles im Schuldspruch I.1. überzeugen, der mangels Anfechtung seitens des dadurch benachteiligten Angeklagten Darko D***** zu amtswegiger Teilkassation (des gesamten Schuldspruches nach dem Suchtmittelgesetz - vgl 12 Os 124/03 mwN) führen musste (§ 290 Abs 1 Satz 2 1. Fall StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof von einem materiell-rechtlichen Feststellungsmangel (Ziffer 10,) des Urteiles im Schuldspruch römisch eins.1. überzeugen, der mangels Anfechtung seitens des dadurch benachteiligten Angeklagten Darko D***** zu amtswegiger Teilkassation (des gesamten Schuldspruches nach dem Suchtmittelgesetz - vergleiche 12 Os 124/03 mwN) führen musste (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 1. Fall StPO).
Denn die bloße Nennung der Gesamtmenge des Suchtgiftträgers im Urteilsspruch und in den Entscheidungsgründen vermag die Konstatierung des konkreten, auf der Basis der Reinsubstanz oder des Wirkstoffgehaltes zu bestimmenden Suchtgiftquantums nicht zu ersetzen, das einer Beurteilung als große Menge nach § 28 Abs 6 SMG iVm der Suchtgiftgrenzmengenverordnung (die entgegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO neben anderen Tatbestandsmerkmalen nicht einmal in den Urteilssatz aufgenommen wurde) zugrunde zu legen wäre. Dies kann bei den Angeklagten D***** und J***** dahingestellt bleiben, weil selbst bei Annahme des niedrigsten Reingehalts (von 0,25 % bei Cannabiskraut) bei 18 kg Gesamtmenge das Überschreiten der großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) an THC (20 g) außer Frage steht (11 Os 9/93). Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten D***** war daher nicht zu vermeiden (§ 285e StPO).Denn die bloße Nennung der Gesamtmenge des Suchtgiftträgers im Urteilsspruch und in den Entscheidungsgründen vermag die Konstatierung des konkreten, auf der Basis der Reinsubstanz oder des Wirkstoffgehaltes zu bestimmenden Suchtgiftquantums nicht zu ersetzen, das einer Beurteilung als große Menge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung (die entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO neben anderen Tatbestandsmerkmalen nicht einmal in den Urteilssatz aufgenommen wurde) zugrunde zu legen wäre. Dies kann bei den Angeklagten D***** und J***** dahingestellt bleiben, weil selbst bei Annahme des niedrigsten Reingehalts (von 0,25 % bei Cannabiskraut) bei 18 kg Gesamtmenge das Überschreiten der großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) an THC (20 g) außer Frage steht (11 Os 9/93). Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten D***** war daher nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, StPO).