[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit eigenen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen zu den von den Tatrichtern hinreichend gewürdigten Aussagen der Zeuginnen S*, A* und B* D* (insbesondere US 18 f) weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [4] Mit eigenen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen zu den von den Tatrichtern hinreichend gewürdigten Aussagen der Zeuginnen S*, A* und B* D* (insbesondere US 18 f) weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[5] Vielmehr erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Vielmehr erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10) erstattet mit ihrem – die Erfüllung des Tatbestands des § 206 Abs 1 StGB bei jedem einzelnen der festgestellten Angriffe gar nicht in Frage stellenden – Vorbringen, es bedürfe „detaillierterer Feststellungen“, was beim Angriff am 14. November 2022 (also jenem Tatzeitpunkt, bei dem der Beschwerdeführer nicht mehr jugendlich war [§ 1 Abs 1 Z 2 JGG]) „genau passiert“ sei, „um das richtige Strafmaß zu finden“, bloß ein Berufungsvorbringen. [6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erstattet mit ihrem – die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 206, Absatz eins, StGB bei jedem einzelnen der festgestellten Angriffe gar nicht in Frage stellenden – Vorbringen, es bedürfe „detaillierterer Feststellungen“, was beim Angriff am 14. November 2022 (also jenem Tatzeitpunkt, bei dem der Beschwerdeführer nicht mehr jugendlich war [§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, JGG]) „genau passiert“ sei, „um das richtige Strafmaß zu finden“, bloß ein Berufungsvorbringen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.