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Entscheidung 12 Os 80/24t×

Entscheidung 12 Os 80/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os80/24t

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen C* D* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. März 2024, GZ 61 Hv 7/24b-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* D* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er vom Herbst 2020 bis zum 14. November 2022 in zumindest vier Angriffen sowie am 14. November 2022 in einem weiteren Angriff mit dem 2016 geborenen, somit unmündigen B* D* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er jeweils zunächst den Penis des Genannten in den Mund nahm und bei den meisten der Übergriffe überdies Masturbationsbewegungen an dessen Penis vornahm und seinen Penis in dessen After einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Mit eigenen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen zu den von den Tatrichtern hinreichend gewürdigten Aussagen der Zeuginnen S*, A* und B* D* (insbesondere US 18 f) weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[5] Vielmehr erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erstattet mit ihrem – die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 206, Absatz eins, StGB bei jedem einzelnen der festgestellten Angriffe gar nicht in Frage stellenden – Vorbringen, es bedürfe „detaillierterer Feststellungen“, was beim Angriff am 14. November 2022 (also jenem Tatzeitpunkt, bei dem der Beschwerdeführer nicht mehr jugendlich war [§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, JGG]) „genau passiert“ sei, „um das richtige Strafmaß zu finden“, bloß ein Berufungsvorbringen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00080.24T.1022.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00080_24T0000_000