Die Ausführungen zur Mängelrüge erschöpfen sich in dem Vorbringen, die Verantwortung des Angeklagten wie auch die Aussagen der vernommenen Zeugen seien unklar, widersprüchlich und unvollständig geblieben, sodaß ein deutliches Bild des Tatherganges nicht zu gewinnen gewesen sei.
Damit wird aber der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer offensichtlich die Beweiskraft einzelner Beweismittel ohne Angabe von Gründen in Zweifel zu ziehen versucht, hingegen es aber unterläßt, deutlich und bestimmt aufzuzeigen, mit welchen Begründungsmängel das angefochtene Urteil behaftet ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 1, 2 d und 3 b zu Z 5 des § 281 Abs 1 StPO).Damit wird aber der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer offensichtlich die Beweiskraft einzelner Beweismittel ohne Angabe von Gründen in Zweifel zu ziehen versucht, hingegen es aber unterläßt, deutlich und bestimmt aufzuzeigen, mit welchen Begründungsmängel das angefochtene Urteil behaftet ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 1, 2 d und 3 b zu Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO).
Schlechthin unverständlich bleiben die Ausführungen zur Rechtsrüge insoweit, als in dieser die Auffassung vertreten wird, die Tathandlungen des Angeklagten können nur als Hehlerei beurteilt werden; nichts anderes hat das Erstgericht - konform mit der Anklageschrift - angenommen.
Daß ein bloßes Bestreiten des Inhaltes der Anklageschrift keine gesetzmäßige Ausführung des angeführten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes oder sonst eines Nichtigkeitsgrundes darzustellen vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal nicht einmal andeutungsweise ausgeführt wird, welcher anderen strafbaren Handlung sich der Angeklagte schuldig gemacht haben sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mt § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Daß ein bloßes Bestreiten des Inhaltes der Anklageschrift keine gesetzmäßige Ausführung des angeführten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes oder sonst eines Nichtigkeitsgrundes darzustellen vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal nicht einmal andeutungsweise ausgeführt wird, welcher anderen strafbaren Handlung sich der Angeklagte schuldig gemacht haben sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mt Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Da über die Nichtigkeitsbeschwerde eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien als zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung zuzuleiten.Da über die Nichtigkeitsbeschwerde eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien als zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung zuzuleiten.