Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Beschwerdeausführungen übergehen, daß der Beschwerdeführer auf dessen Geltendmachung nach Erörterung der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit des beisitzenden Richters in der selben Sache (ON 25) in der Hauptverhandlung am 24.Jänner 1996 ausdrücklich verzichtete (281), weshalb das Urteil unter dem Aspekt der Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters nicht mehr bekämpfbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 31 c f).Die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Beschwerdeausführungen übergehen, daß der Beschwerdeführer auf dessen Geltendmachung nach Erörterung der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit des beisitzenden Richters in der selben Sache (ON 25) in der Hauptverhandlung am 24.Jänner 1996 ausdrücklich verzichtete (281), weshalb das Urteil unter dem Aspekt der Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters nicht mehr bekämpfbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 31 c f).
Soweit der Beschwerdeführer Kritik daran übt, daß über seine Beweisanträge nicht entschieden und ihnen nicht entsprochen wurde, fehlt ihm mangels Wiederholung der jeweils in Schriftsätzen gestellten Anträge in der Hauptverhandlung für eine Verfahrensrüge (Z 4) die formelle Legitimation (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 1).Soweit der Beschwerdeführer Kritik daran übt, daß über seine Beweisanträge nicht entschieden und ihnen nicht entsprochen wurde, fehlt ihm mangels Wiederholung der jeweils in Schriftsätzen gestellten Anträge in der Hauptverhandlung für eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die formelle Legitimation (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 1).
Die Mängelrüge (Z 5) geht zunächst mit dem Einwand, das Erstgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer sei nur proforma-Angestellter der Firma Christine S***** gewesen, von urteilsfremden Prämissen aus, sodaß von einem Widerspruch dieser angeblichen Annahme mit der weiteren Feststellung des Lohnbezuges des Angeklagten aus diesem Dienstverhältnis keine Rede sein kann.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht zunächst mit dem Einwand, das Erstgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer sei nur proforma-Angestellter der Firma Christine S***** gewesen, von urteilsfremden Prämissen aus, sodaß von einem Widerspruch dieser angeblichen Annahme mit der weiteren Feststellung des Lohnbezuges des Angeklagten aus diesem Dienstverhältnis keine Rede sein kann.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe nicht begründet, wie es zur Feststellung eines Provisionsflusses von ca 4,371.000 S in den Jahren 1983 bis 1990 an den Betrieb der Gattin des Beschwerdeführers gelangte, weil die Tatrichter keine derartige Feststellung trafen, sondern bei kritischer Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten auch dessen einen Provisionseingang von ca 4,371.000 S bestätigende Angaben erörterten (US 9).
Die Rüge setzt sich ferner, soweit sie Begründungsmängel zur Höhe der hinterzogenen Abgaben und zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen geltend macht, über die diesbezüglichen Erwägungen des Schöffensenates (US 7, 9 f) hinweg, erweist sich somit auch in diesen Punkten nicht als gesetzmäßig ausgeführt und ist auch im übrigen, soweit sie nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel, dem leugnenden Teil der Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.
Schließlich gelangen auch die auf fahrlässige Tatbegehung abstellenden und damit nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsrügen (Z 9 lit a, 10) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Schließlich gelangen auch die auf fahrlässige Tatbegehung abstellenden und damit nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, 10) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.