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Entscheidung 12 Os 81/00×

Entscheidung 12 Os 81/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os81/00 (12Os83/00)

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Felix H***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Feber 2000, GZ 1a römisch fünf r 6640/99-35, sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Felix H***** wurde des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (A./I./a - in einem Angriff vollendeter Diebstahl, A./I./b/1., 2. und 3. - in drei Angriffen versuchter Diebstahl) und des in drei Angriffen begangenen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B/1., 2. und 3.) schuldig erkannt.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt schon deshalb, weil der in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1999 gestellte Antrag auf Einvernahme der Hausärztin des Beschwerdeführers mangels Wiederholung in der am 16. Februar 2000 infolge Zeitablaufes gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wirksam blieb (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 31).

Der unter dem Aspekt undeutlicher Begründung (nominell Ziffer 9, Litera b,, sachlich Ziffer 5,) mit Bezugnahme auf die eingangs wiedergegebene Gliederung des Urteilsspruchs erhobene Einwand, "die

Urteilsbegründung gibt zur Beweiswürdigung ... ein Faktum ""A./b/2.""

und weiters ein Faktum ""A./a/3."" an" ... weshalb "damit überhaupt

nicht mehr erkennbar ist, auf Grund welcher Beweisergebnisse welche Feststellungen zu welchen Urteilsfakten getroffen werden sollten", ist unzutreffend. Denn die - darüber hinaus auch nach den jeweiligen Diebstahlsobjekten - faktenmäßig klar differenzierte Urteilsbegründung lässt unschwer erkennen, dass die (ersichtlich bloß verkürzte) Spezifizierung "A./b/2." das Schuldspruchfaktum A./I./b/2. betrifft, während die Faktenbezeichnung "A./a/3." statt "A./I./b/3."

- schon mangels Unterteilung des Faktums A./I./a - auf einen (fallbezogen vorweg erkennbaren) Schreib- oder Diktatfehler zurückzuführen ist.

Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt das weitere Vorbringen, wonach das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten betreffend seinen psychischen Zustand am 24. Juni 1999 (A./I./a) "völlig unerörtert" gelassen habe, weil die gerade dazu dargelegten erstgerichtlichen Erwägungen (US 10 f) mit Stillschweigen übergangen werden.

Gleiches gilt für die vermeintliche "Scheinbegründung" zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (US 8 f).

Die Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera b und 10) zur Faktengruppe

A) verfehlen einmal mehr eine prozessordnungsgemäße Darstellung der

geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, weil sie mit der Reklamation der Begehung der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder vollen Berauschung jeweils vom tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt abweichen.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58856 12D00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00081..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00081_0000000_000