Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon deshalb, weil der in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1999 gestellte Antrag auf Einvernahme der Hausärztin des Beschwerdeführers mangels Wiederholung in der am 16. Februar 2000 infolge Zeitablaufes gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wirksam blieb (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 31).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt schon deshalb, weil der in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1999 gestellte Antrag auf Einvernahme der Hausärztin des Beschwerdeführers mangels Wiederholung in der am 16. Februar 2000 infolge Zeitablaufes gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wirksam blieb (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 31).
Der unter dem Aspekt undeutlicher Begründung (nominell Z 9 lit b, sachlich Z 5) mit Bezugnahme auf die eingangs wiedergegebene Gliederung des Urteilsspruchs erhobene Einwand, "dieDer unter dem Aspekt undeutlicher Begründung (nominell Ziffer 9, Litera b,, sachlich Ziffer 5,) mit Bezugnahme auf die eingangs wiedergegebene Gliederung des Urteilsspruchs erhobene Einwand, "die
Urteilsbegründung gibt zur Beweiswürdigung ... ein Faktum ""A./b/2.""
und weiters ein Faktum ""A./a/3."" an" ... weshalb "damit überhaupt
nicht mehr erkennbar ist, auf Grund welcher Beweisergebnisse welche Feststellungen zu welchen Urteilsfakten getroffen werden sollten", ist unzutreffend. Denn die - darüber hinaus auch nach den jeweiligen Diebstahlsobjekten - faktenmäßig klar differenzierte Urteilsbegründung lässt unschwer erkennen, dass die (ersichtlich bloß verkürzte) Spezifizierung "A./b/2." das Schuldspruchfaktum A./I./b/2. betrifft, während die Faktenbezeichnung "A./a/3." statt "A./I./b/3."
- schon mangels Unterteilung des Faktums A./I./a - auf einen (fallbezogen vorweg erkennbaren) Schreib- oder Diktatfehler zurückzuführen ist.
Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt das weitere Vorbringen, wonach das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten betreffend seinen psychischen Zustand am 24. Juni 1999 (A./I./a) "völlig unerörtert" gelassen habe, weil die gerade dazu dargelegten erstgerichtlichen Erwägungen (US 10 f) mit Stillschweigen übergangen werden.
Gleiches gilt für die vermeintliche "Scheinbegründung" zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (US 8 f).Gleiches gilt für die vermeintliche "Scheinbegründung" zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (US 8 f).
Die Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit b und 10) zur FaktengruppeDie Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera b und 10) zur Faktengruppe
A) verfehlen einmal mehr eine prozessordnungsgemäße Darstellung der
geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, weil sie mit der Reklamation der Begehung der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder vollen Berauschung jeweils vom tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt abweichen.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.