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Entscheidung 12 Os 81/01×

Entscheidung 12 Os 81/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os81/01

Entscheidungsdatum

08.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dagmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. Februar 2001, GZ 11 römisch fünf r 766/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dagmar H***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe von März 1996 bis Jänner 1998 in L***** als Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes L***** mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung von Gebühren nach dem gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu schädigen, ihre Befugnis, ihm Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie in den von ihr zu bearbeitenden, im Spruch näher bezeichneten Akten die Zahlungsaufträge an die zahlungspflichtigen Parteien nicht erließ bzw abfertigte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach "bei Berücksichtigung" von in der Beschwerde wiedergegebenen Aussageinhalten das Erstgericht "zu anderen Urteilsfeststellungen hätte gelangen können", legt - prozessordnungswidrig - nicht dar, welche entscheidende Tatsache davon betroffen sein soll.

Im Übrigen sind die Tatrichter - in Übereinstimmung mit den zitierten Aussagepassagen - ohnedies davon ausgegangen, dass Dagmar H*****, die im Gegensatz zu anderen Gerichtsbediensteten in der Urlaubszeit nicht bloß eine, sondern zwei Abteilungen zu vertreten hatte, sich nie wegen Arbeitsüberlastung beklagte und die Erledigung der in Rede stehenden Kostenakten maximal zwei Arbeitstage gedauert hätte (US 9).

Inwiefern die Aussagen der Zeugen G***** und W*****, wonach die Angeklagte nie zwei Abteilungen zugleich zu vertreten hatte, wo doch auch bei sukzessiver Urlaubsvertretung insgesamt nicht weniger Arbeit anfällt, einen Umstand der von entscheidender Bedeutung betreffen könnten, vermochte die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

Das Erstgericht musste sich bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch nicht mit den subjektiven Einschätzungen der Zeugen P***** und S*****-S***** auseinandersetzen, die Arbeit sei "gleichmäßig verteilt" bzw die Belastung sei "erträglich" gewesen.

Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin Helga G*****, die Angeklagte habe ihr nie Kostenakten zum Schreiben gegeben, weil die Tatrichter ohnedies annahmen, dass Dagmar H***** Akten im Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge austrug, die noch unerledigt waren (US 5).

Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht die Anklagebehörde Feststellungsmängel zur inneren Tatseite geltend, wobei sie die Feststellung eines wissentlichen Befugnismissbrauchs und eines Schädigungsvorsatzes der Angeklagten anstrebt. Dabei wendet sie sich aber lediglich gegen die - mängelfrei begründete - Ablehnung solcher Feststellungen (US 9). Solcherart verfehlt die Rüge die hier notwendige Bezugnahme auf eine aus materiellrechtlicher Sicht relevante Unvollständigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E64024 12D00811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00081.01.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20011108_OGH0002_0120OS00081_0100000_000