Die Mängelrüge (Z 5), wonach "bei Berücksichtigung" von in der Beschwerde wiedergegebenen Aussageinhalten das Erstgericht "zu anderen Urteilsfeststellungen hätte gelangen können", legt - prozessordnungswidrig - nicht dar, welche entscheidende Tatsache davon betroffen sein soll.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach "bei Berücksichtigung" von in der Beschwerde wiedergegebenen Aussageinhalten das Erstgericht "zu anderen Urteilsfeststellungen hätte gelangen können", legt - prozessordnungswidrig - nicht dar, welche entscheidende Tatsache davon betroffen sein soll.
Im Übrigen sind die Tatrichter - in Übereinstimmung mit den zitierten Aussagepassagen - ohnedies davon ausgegangen, dass Dagmar H*****, die im Gegensatz zu anderen Gerichtsbediensteten in der Urlaubszeit nicht bloß eine, sondern zwei Abteilungen zu vertreten hatte, sich nie wegen Arbeitsüberlastung beklagte und die Erledigung der in Rede stehenden Kostenakten maximal zwei Arbeitstage gedauert hätte (US 9).
Inwiefern die Aussagen der Zeugen G***** und W*****, wonach die Angeklagte nie zwei Abteilungen zugleich zu vertreten hatte, wo doch auch bei sukzessiver Urlaubsvertretung insgesamt nicht weniger Arbeit anfällt, einen Umstand der von entscheidender Bedeutung betreffen könnten, vermochte die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
Das Erstgericht musste sich bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht mit den subjektiven Einschätzungen der Zeugen P***** und S*****-S***** auseinandersetzen, die Arbeit sei "gleichmäßig verteilt" bzw die Belastung sei "erträglich" gewesen.Das Erstgericht musste sich bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch nicht mit den subjektiven Einschätzungen der Zeugen P***** und S*****-S***** auseinandersetzen, die Arbeit sei "gleichmäßig verteilt" bzw die Belastung sei "erträglich" gewesen.
Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin Helga G*****, die Angeklagte habe ihr nie Kostenakten zum Schreiben gegeben, weil die Tatrichter ohnedies annahmen, dass Dagmar H***** Akten im Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge austrug, die noch unerledigt waren (US 5).
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht die Anklagebehörde Feststellungsmängel zur inneren Tatseite geltend, wobei sie die Feststellung eines wissentlichen Befugnismissbrauchs und eines Schädigungsvorsatzes der Angeklagten anstrebt. Dabei wendet sie sich aber lediglich gegen die - mängelfrei begründete - Ablehnung solcher Feststellungen (US 9). Solcherart verfehlt die Rüge die hier notwendige Bezugnahme auf eine aus materiellrechtlicher Sicht relevante Unvollständigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht die Anklagebehörde Feststellungsmängel zur inneren Tatseite geltend, wobei sie die Feststellung eines wissentlichen Befugnismissbrauchs und eines Schädigungsvorsatzes der Angeklagten anstrebt. Dabei wendet sie sich aber lediglich gegen die - mängelfrei begründete - Ablehnung solcher Feststellungen (US 9). Solcherart verfehlt die Rüge die hier notwendige Bezugnahme auf eine aus materiellrechtlicher Sicht relevante Unvollständigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).