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Entscheidung 12 Os 81/02×

Entscheidung 12 Os 81/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os81/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Romana R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 12 Hv 1010/01v-27, sowie über ihre Beschwerde gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Romana R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von 1998 bis September 1999 in Steyr und Kematen an der Ybbs in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Ignaz F***** durch die Vorspiegelung, eine rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmerin zu sein, sowie durch Vorgabe verschiedener finanzieller Notsituationen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Bargeld in mehreren Teilbeträgen in der Höhe von insgesamt 31.612,67 EUR (= 435.000 S) verleitete und um diesen Betrag am Vermögen schädigte, wobei sie die schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich mit dem Argument, es fehlten Konstatierungen zur inneren Tatseite des Grunddeliktes auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO stützt, ist nicht am Urteilsinhalt orientiert und damit nicht gesetzmäßig ausgeführt:

Der Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz der Beschwerdeführerin ist im Urteil nämlich klar und deutlich festgestellt, indem das Erstgericht der Angeklagten anlastete, die Vereinbarungen zur Rückzahlung der übergebenen Geldbeträge jeweils nur zum Schein eingegangen, tatsächlich aber von Anfang an mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz unter Vortäuschung verschiedener finanzieller Notsituationen zur Schuldentilgung nicht bereit gewesen zu sein (US 3, 4 und 9). Der Schädigungsvorsatz ist zwangsläufiges Mitelement dieser subjektiven Annahmen. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 285 a, Ziffer 2, StPO). Über die Berufung der Angeklagten und ihre Beschwerde gegen den - gesetzwidrigerweise in das Urteil aufgenommenen - Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66776 12Os81.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00081.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00081_0200000_000