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Entscheidung 12 Os 81/03×

Entscheidung 12 Os 81/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os81/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 21. Mai 2003, GZ 11 Hv 78/03m-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruches) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rene L***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 9. Oktober 2002 in Gleisdorf Claudia S***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er sie durch einen heftigen Stoß zu Sturz brachte, sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie an den Händen festhielt und zu Boden drückte, ihre Hose und ihren Slip hinunterzog und mit seinem entblößten Penis ihre Scheide berührte und in diese einzudringen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert zunächst die Unterlassung einer beschlussmäßigen Erledigung des Antrags des Verteidigers auf Streichung der protokollierten Feststellung, dass die sich in der Folge einer (weiteren) Aussage entschlagende Zeugin Claudia S***** unmittelbar nach Betreten des Verhandlungssaals zu weinen begann (S 299). Diesbezüglich fehlt es aber an einem von der herangezogenen Nichtigkeitssanktion fassbaren Verfahrensvorgang, weil über den in der Disposition des Vorsitzenden liegenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Paragraph 271, StPO) keine Beschlussfassung des Gerichtshofs vorgesehen ist. Im Übrigen wurde nach der bekräftigenden Feststellung der Vorsitzenden, die von der Verteidigung gerügte Protokollierung nicht abzuändern, ein Antrag auf eine Senatsentscheidung durch Zwischenerkenntnis gar nicht gestellt (S 299).

Die Anträge auf Ergänzung des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die an der Kleidung der Claudia S***** sichergestellten DNA-Spurenträger "möglicherweise" deren Lebensgefährten Sandro F***** zuzuordnen seien, (sinngemäß) zum Beweis dafür, dass die Tathandlungen (auch) DNA-Spuren des Angeklagten zur Folge gehabt hätten müssen (S 318 f), sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins infolge Widersprüchlichkeiten über die fragliche Örtlichkeit zum Nachweis dafür, dass "die Schilderung der Claudia S***** über die versuchte Vergewaltigung in der Natur nicht vollzogen werden kann" (S 319), laufen einerseits auf eine unzulässige, überdies im Sinn des erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses unschlüssige Erkundungsbeweisführung hinaus und legen andererseits nicht dar, aus welchem - von selbst nicht einsichtigen - Grund die beantragten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen und inwiefern dieses zur Lösung der Schuldfrage erheblich beitragen sollte. Durch die Abweisung (S 319 f) der Beweisbegehren wurden somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Das ergänzende Vorbringen der Beschwerde zu den letztgenannten Beweisanträgen hat außer Betracht zu bleiben, weil allein die Anträge den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichts bilden und demnach auch im Rechtsmittelverfahren deren Berechtigung auf den Antragszeitpunkt bezogen zu überprüfen ist (SSt 41/71; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

Die Mängelrüge verweist zwar zutreffend darauf, dass der Angeklagte nicht - wie in der erstgerichtlichen Urteilsbegründung als Übereinstimmung mit der Zeugin Claudia S***** hervorgehoben - angegeben hat, zur Tatzeit Boxershorts getragen zu haben, sondern bloß von einer schwarz-blau gestreiften Unterhose in den Vereinsfarben des Clubs Inter-Mailand gesprochen hat (S 58 in Verbindung mit 296). Doch angesichts der Tatsache, dass das Erstgericht eine Reihe anderer beweiswürdigender Erwägungen für die gewonnene Überzeugung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers angeführt (US 13 - 17) und der Beschwerdeführer weder im Verfahren erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren bestritten hat, mit einer Unterhose im Schnitt einer Boxershort bekleidet gewesen zu sein, geht dieser Einwand ins Leere, weil dieser Ungenauigkeit kein Stellenwert in der Bedeutung einer nichtigkeitsbewirkenden Aktenwidrigkeit zukommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 192 f; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 466). Die weitere Beschwerdekritik behauptet Widersprüchlichkeiten verschiedener Details in der Zeugenaussage der Claudia S*****, die jedoch durchwegs keine entscheidenden Tatsachen betreffen, insbesondere zur Tatörtlichkeit, über den genauen Hergang ihres Sturzes sowie zu den Vorgängen im Lokal "B*****" vor und nach dem Tatgeschehen. Damit trachtet der Beschwerdeführer - wie er am Ende seiner Ausführungen selbst einräumt - die Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu erschüttern und bekämpft solcherart bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit der Nichtigkeitswerber im einzelnen dargelegte (zusätzliche) Erörterungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens sowie von Aussagen der Zeugen Kerstin R*****, Patrick S***** und Margarethe H***** urgiert, ist er auf die ausführliche, der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO jedenfalls entsprechende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 13-18), die sich auch mit den genannten Beweismitteln auseinandersetzt, zu verweisen. Er zeigt somit keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern trachtet bloß abermals mit eigenständigen Erwägungen aus Beweisfragmenten zu ihm genehmen Schlüssen zu gelangen und die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung (unzulässig) in Zweifel zu ziehen.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welches aus dem Fehlen von DNA-Spuren des Angeklagten auf Kleidungsstücken des Opfers unter Berufung auf "allgemeine Erfahrungssätze des Lebens" andere Folgerungen fordert, ohne jedoch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen zu erwecken. Die abschließende pauschale Beschwerdebehauptung, das Gericht habe "das gesamte Urteil hindurch unzulässige Schlüsse zu Lasten des Beschuldigten gezogen", entzieht sich schon mangels eines konkreten Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die in der Strafprozessordnung für das kollegialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruches) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E71228 12Os81.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00081.03.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00081_0300000_000