Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit) a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (III.) erfasst, ist sie mangels näherer Substanziierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum I. liegt eine erörterungsbedürftige Divergenz der Angaben des Zeugen Danijel K***** nicht vor, weil dieser auch in der Hauptverhandlung am 16. Juli 2003 zu Protokoll gab, den Angeklagten bei der Demontage eines Lenkrades und eines Autoradiogerätes aus einem PKW der Marke Mazda beobachtet zu haben (S 171).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (lit) a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (römisch drei.) erfasst, ist sie mangels näherer Substanziierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. liegt eine erörterungsbedürftige Divergenz der Angaben des Zeugen Danijel K***** nicht vor, weil dieser auch in der Hauptverhandlung am 16. Juli 2003 zu Protokoll gab, den Angeklagten bei der Demontage eines Lenkrades und eines Autoradiogerätes aus einem PKW der Marke Mazda beobachtet zu haben (S 171).
Inwiefern das negative Ergebnis der Nachschau in der Wohnung bzw im Keller des Angeklagten am 3. Dezember 2001 (also ca sechs Wochen nach dem Einbruch) im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen entlastend sein sollte, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Mit der zum Schuldspruchfaktum II. isoliert hervorgehobenen Aussagepassage des Zeugen Danijel K*****, aber gleichzeitiger Vernachlässigung seiner darüber hinausgehenden Depositionen zum Wortlaut und zu den Modalitäten der nötigungsessentiellen Drohung vor der Polizei, auf die er sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bezog (S 53 iVm S 169), wird die behauptete Aktenwidrigkeit nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Ein Aufzielen mit dem Radkreuzschlüssel haben die Tatrichter entgegen der Beschwerdedarstellung ohnedies nicht angenommen (US 5). Die vom Zeugen Dobrica K***** bekundete Ausholbewegung (S 142 f) wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung - wie sich aus S 8 der im Kontext zu beachtenden Urteilsbegründung sinnfällig ergibt - infolge eines jederzeit korrigierbaren Schreibfehlers (§ 270 Abs 3 StPO) ersichtlich versehentlich seinem Bruder Danijel K***** zugeordnet. Indem der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum I. mit Hinweis auf das (im Übrigen nicht beweiskräftige) negative Ergebnis der Wohnungsnachschau, die teils ausdrücklich verworfenen, teils ersichtlich mitabgelehnten Angaben der Zeugen Klara I***** und Igor V*****, wonach sie in der Wohnung des Angeklagten kein Autolenkrad oder Autoradio gesehen haben (US 8 iVm S 142, 143 f), und mit Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz einen Freispruch fordert, bekämpft er der Sache nach - wie auch die mehrfach gebrauchte Formulierung "wesentlich wäre ... die Feststellung gewesen ..." zeigt - die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Inwiefern das negative Ergebnis der Nachschau in der Wohnung bzw im Keller des Angeklagten am 3. Dezember 2001 (also ca sechs Wochen nach dem Einbruch) im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen entlastend sein sollte, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Mit der zum Schuldspruchfaktum römisch zwei. isoliert hervorgehobenen Aussagepassage des Zeugen Danijel K*****, aber gleichzeitiger Vernachlässigung seiner darüber hinausgehenden Depositionen zum Wortlaut und zu den Modalitäten der nötigungsessentiellen Drohung vor der Polizei, auf die er sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bezog (S 53 in Verbindung mit S 169), wird die behauptete Aktenwidrigkeit nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Ein Aufzielen mit dem Radkreuzschlüssel haben die Tatrichter entgegen der Beschwerdedarstellung ohnedies nicht angenommen (US 5). Die vom Zeugen Dobrica K***** bekundete Ausholbewegung (S 142 f) wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung - wie sich aus S 8 der im Kontext zu beachtenden Urteilsbegründung sinnfällig ergibt - infolge eines jederzeit korrigierbaren Schreibfehlers (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) ersichtlich versehentlich seinem Bruder Danijel K***** zugeordnet. Indem der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. mit Hinweis auf das (im Übrigen nicht beweiskräftige) negative Ergebnis der Wohnungsnachschau, die teils ausdrücklich verworfenen, teils ersichtlich mitabgelehnten Angaben der Zeugen Klara I***** und Igor V*****, wonach sie in der Wohnung des Angeklagten kein Autolenkrad oder Autoradio gesehen haben (US 8 in Verbindung mit S 142, 143 f), und mit Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz einen Freispruch fordert, bekämpft er der Sache nach - wie auch die mehrfach gebrauchte Formulierung "wesentlich wäre ... die Feststellung gewesen ..." zeigt - die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die gebotene Orientierung am gesamten Feststellungssubstrat verfehlt auch die gegen das Schuldspruchfaktum II. gerichtete Beschwerde (Z 9 lit a), in der der Beschwerdeführer vom konstatierten Drohungswortlaut abweicht und nicht zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund der tatsächliche Eintritt einer Besorgniserregung beim Bedrohten rechtlich relevant sein sollte (dazu Jerabek in WK² Rz 33; Leukauf/Steininger Komm³ RN 21 jeweils zu § 74 StGB). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, Z 2; 285a Z 2 StPO).Die gebotene Orientierung am gesamten Feststellungssubstrat verfehlt auch die gegen das Schuldspruchfaktum römisch zwei. gerichtete Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,), in der der Beschwerdeführer vom konstatierten Drohungswortlaut abweicht und nicht zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund der tatsächliche Eintritt einer Besorgniserregung beim Bedrohten rechtlich relevant sein sollte (dazu Jerabek in WK² Rz 33; Leukauf/Steininger Komm³ RN 21 jeweils zu Paragraph 74, StGB). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,; 285a Ziffer 2, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.