Gründe:
Beim Landesgericht für Strafsachen Graz ist unter dem AZ 23 Ur 149/06z gegen mehrere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 156 Abs 1 und 2, 153d Abs 1 und 2, 153e Abs 1 Z 1 und 2, 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 und 5, 161 Abs 1 und 278a StGB, 33 FinStrG anhängig.Beim Landesgericht für Strafsachen Graz ist unter dem AZ 23 Ur 149/06z gegen mehrere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 156 Absatz eins und 2, 153 d Absatz eins und 2, 153 e Absatz eins, Ziffer eins und 2, 159 Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 4 und 5, 161 Absatz eins und 278 a StGB, 33 FinStrG anhängig.
Diesem liegt der im angefochtenen Beschluss zusammengefasst wiedergegebene Verdacht der Gründung von Unternehmen, insbesondere im Baugewerbe, durch Mitglieder einer kriminellen Organisation zu Grunde, die tatplanmäßig im Wesentlichen keine Abgaben wie Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz abführten sowie auch keine privaten Verbindlichkeiten erfüllten und einen Großteil der Einnahmen nach Bezahlung der - teilweise unangemeldet - beschäftigten Arbeiter nicht dem Firmenvermögen zufließen ließen, sondern selbst (als Organisationsmitglieder) vereinnahmten. Darüber hinaus sollen Scheinlohnbestätigungen zur Erlangung von Leistungen der Krankenversicherung und - jeweils nach dem Konkurs der Gesellschaften - Insolvenz-Ausfallgeld sowie Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe sowie fingierte Rechnungen zur (vorgetäuschten) Minimierung der Gewinne anderer Unternehmen ausgestellt worden sein. Nach dem Konkurs der überschuldeten Unternehmen wurden nach den Verdachtsannahmen - teilweise mit denselben Arbeitern - unmittelbar neue Gesellschaften nach demselben Muster und insbesondere mit derselben Zielsetzung gegründet.
Um die Mitglieder der Organisation anonym zu halten, sollen großteils ausländische sach- und sprachunkundige Personen als geschäftsführende Gesellschafter der juristischen Personen eingesetzt worden sein, die im Konkursfall in ihre Heimat zurückkehrten und daher im Inland nicht mehr greifbar sind. Zur Verhinderung der Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen erfolgten von den Geschäftskonten keine Überweisungen, sondern lediglich Barbehebungen ohne Führung entsprechende Geschäftsbücher. Die faktischen Geschäftsführer bzw die Organisationsmitglieder sollten zur Erschwerung der Verfolgbarkeit, bzw um unentdeckt zu bleiben, darüber hinaus auf verschiedene Namen angemeldete Mobiltelefone verwenden. Wenn überhaupt seien Verantwortliche lediglich als Arbeiter angemeldet worden. Mit Beschluss vom 14. März 2007 wurde gegen Robert K***** wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2, 153d Abs 1 und Abs 2, 153e Abs 1 Z 1 und Abs 2, 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 und 5 (iVm § 161 Abs 1), 278a StGB teilweise iVm §§ 12 dritter Fall, 15 StGB und § 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG teilweise iVm § 11 FinStrG die Voruntersuchung eingeleitet und die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängt (ON 132 f/XII). Am 27. März 2007 wurde die Untersuchungshaft nunmehr gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt (ON 230/XV). Mit Beschluss vom 27. April 2007 ordnete der Untersuchungsrichter neuerlich aus diesen Haftgründen die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und begründete den dringenden Tatverdacht ausschließlich nach § 278a StGB (ON 320/XIX).Um die Mitglieder der Organisation anonym zu halten, sollen großteils ausländische sach- und sprachunkundige Personen als geschäftsführende Gesellschafter der juristischen Personen eingesetzt worden sein, die im Konkursfall in ihre Heimat zurückkehrten und daher im Inland nicht mehr greifbar sind. Zur Verhinderung der Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen erfolgten von den Geschäftskonten keine Überweisungen, sondern lediglich Barbehebungen ohne Führung entsprechende Geschäftsbücher. Die faktischen Geschäftsführer bzw die Organisationsmitglieder sollten zur Erschwerung der Verfolgbarkeit, bzw um unentdeckt zu bleiben, darüber hinaus auf verschiedene Namen angemeldete Mobiltelefone verwenden. Wenn überhaupt seien Verantwortliche lediglich als Arbeiter angemeldet worden. Mit Beschluss vom 14. März 2007 wurde gegen Robert K***** wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 156 Absatz eins und Absatz 2, 153 d, Absatz eins und Absatz 2, 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 159, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,), 278a StGB teilweise in Verbindung mit Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB und Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG teilweise in Verbindung mit Paragraph 11, FinStrG die Voruntersuchung eingeleitet und die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO verhängt (ON 132 f/XII). Am 27. März 2007 wurde die Untersuchungshaft nunmehr gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und b StPO fortgesetzt (ON 230/XV). Mit Beschluss vom 27. April 2007 ordnete der Untersuchungsrichter neuerlich aus diesen Haftgründen die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und begründete den dringenden Tatverdacht ausschließlich nach Paragraph 278 a, StGB (ON 320/XIX).
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2007 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO an.Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2007 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO an.
Den dringenden Tatverdacht in Richtung §§ 278a, 156 Abs 1 und 2 StGB (die Voruntersuchung wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB betreffend die S***** GmbH wurde antragsgemäß am 15. Mai 2007 eingeleitet - vgl S 3w iVm S 3v verso des Antrags- und Verfügungsbogens) begründete das Beschwerdegericht mit der Kenntnis der Vernetzung der beiden inzwischen wegen Insolvenz aufgelösten Gesellschaften, in denen Robert K****** beschäftigt war (S***** GmbH und K***** GmbH), im Rahmen der kriminellen Organisation und der Abrechnung bei der K***** GmbH über in Wien aufhältige, abgesondert verfolgte Beschuldigte. Die Kenntnis dieser Vernetzung sei insbesondere durch Telefonate mit dem Mitbeschuldigten Hido S***** (TÜ 3961 vom 5. September 2006 - S 569/IV) und dem weiteren Mitbeschuldigten Amir H***** (TÜ 161 und 617 - S 745/IV) indiziert (BS 6 f).Den dringenden Tatverdacht in Richtung Paragraphen 278 a, 156, Absatz eins und 2 StGB (die Voruntersuchung wegen Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB betreffend die S***** GmbH wurde antragsgemäß am 15. Mai 2007 eingeleitet - vergleiche S 3w in Verbindung mit S 3v verso des Antrags- und Verfügungsbogens) begründete das Beschwerdegericht mit der Kenntnis der Vernetzung der beiden inzwischen wegen Insolvenz aufgelösten Gesellschaften, in denen Robert K****** beschäftigt war (S***** GmbH und K***** GmbH), im Rahmen der kriminellen Organisation und der Abrechnung bei der K***** GmbH über in Wien aufhältige, abgesondert verfolgte Beschuldigte. Die Kenntnis dieser Vernetzung sei insbesondere durch Telefonate mit dem Mitbeschuldigten Hido S***** (TÜ 3961 vom 5. September 2006 - S 569/IV) und dem weiteren Mitbeschuldigten Amir H***** (TÜ 161 und 617 - S 745/IV) indiziert (BS 6 f).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei lediglich als Büroangestellter bei den Unternehmen S***** GmbH und K***** GmbH beschäftigt gewesen, erachtete das Oberlandesgericht aufgrund der fehlenden Geschäftsbücher und -unterlagen, des seltenen Auftretens des pro-forma-Geschäftsführers der K***** GmbH und des Kontaktes des Beschwerdeführers mit der Lohnbuchhalterin für widerlegt. Hingegen sei seine faktische Geschäftsführertätigkeit bei der S***** GmbH sowie ein entsprechender Tatbeitrag bei der K***** GmbH aufgrund seiner Kontakte mit dem in Wien abgesondert verfolgten Fadil K***** (alias F*****), der für Unternehmensgründungen und Behördenwege zuständig sein soll, und insbesondere in Anbetracht der Ergebnisse der Telefonüberwachung, wonach er nichts zu befürchten habe, weil er lediglich als Angestellter gemeldet sei (TÜ 3961 - S 569/IV), indiziert. Desgleichen spreche das Ergebnis der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung, bei welcher das Faxgerät der S***** GmbH sowie ein Blankofirmenpapier und eine Arbeits- und Lohnbestätigung eines Arbeiters der K***** GmbH sichergestellt werden konnte, für seine faktische Geschäftsführertätigkeit. Der Schädigungsvorsatz in Richtung § 156 StGB ergebe sich durch den jeweils sofortigen Abzug sämtlicher Einnahmen der Gesellschaften, die gleichzeitige Erhöhung der Passiva sowie das rasche Aufeinanderfolgen der Konkurseröffnungen über das Vermögen beider Gesellschaften.Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei lediglich als Büroangestellter bei den Unternehmen S***** GmbH und K***** GmbH beschäftigt gewesen, erachtete das Oberlandesgericht aufgrund der fehlenden Geschäftsbücher und -unterlagen, des seltenen Auftretens des pro-forma-Geschäftsführers der K***** GmbH und des Kontaktes des Beschwerdeführers mit der Lohnbuchhalterin für widerlegt. Hingegen sei seine faktische Geschäftsführertätigkeit bei der S***** GmbH sowie ein entsprechender Tatbeitrag bei der K***** GmbH aufgrund seiner Kontakte mit dem in Wien abgesondert verfolgten Fadil K***** (alias F*****), der für Unternehmensgründungen und Behördenwege zuständig sein soll, und insbesondere in Anbetracht der Ergebnisse der Telefonüberwachung, wonach er nichts zu befürchten habe, weil er lediglich als Angestellter gemeldet sei (TÜ 3961 - S 569/IV), indiziert. Desgleichen spreche das Ergebnis der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung, bei welcher das Faxgerät der S***** GmbH sowie ein Blankofirmenpapier und eine Arbeits- und Lohnbestätigung eines Arbeiters der K***** GmbH sichergestellt werden konnte, für seine faktische Geschäftsführertätigkeit. Der Schädigungsvorsatz in Richtung Paragraph 156, StGB ergebe sich durch den jeweils sofortigen Abzug sämtlicher Einnahmen der Gesellschaften, die gleichzeitige Erhöhung der Passiva sowie das rasche Aufeinanderfolgen der Konkurseröffnungen über das Vermögen beider Gesellschaften.