[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Hedia G***** (US 4 f). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist jedoch der Anfechtung nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0106588 und RS0099419). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Hedia G***** (US 4 f). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist jedoch der Anfechtung nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0106588 und RS0099419).
[5] Soweit die Beschwerde unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) eine Vielzahl von Aussagedetails der ohnehin außergewöhnlich eingehend erörterten Aussage der genannten Zeugin (US 4 bis 21) zu nicht entscheidenden Tatsachen (wie etwa den festgestellten, im Rahmen des Angriffs erlittenen Verletzungen des Opfers) ins Treffen führt (vgl aber RIS-Justiz RS0119422 [T4]), erschöpft sie sich im Ergebnis in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. [5] Soweit die Beschwerde unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) eine Vielzahl von Aussagedetails der ohnehin außergewöhnlich eingehend erörterten Aussage der genannten Zeugin (US 4 bis 21) zu nicht entscheidenden Tatsachen (wie etwa den festgestellten, im Rahmen des Angriffs erlittenen Verletzungen des Opfers) ins Treffen führt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119422 [T4]), erschöpft sie sich im Ergebnis in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[6] Gleiches gilt in Ansehung der Kritik des Beschwerdeführers an der beweiswürdigenden Berücksichtigung der vom Schöffensenat im Rahmen der Hauptverhandlung selbst wahrgenommenen Verständigungsschwierigkeiten dieser Zeugin (vgl insbesondere US 3, 6 und 13 f). [6] Gleiches gilt in Ansehung der Kritik des Beschwerdeführers an der beweiswürdigenden Berücksichtigung der vom Schöffensenat im Rahmen der Hauptverhandlung selbst wahrgenommenen Verständigungsschwierigkeiten dieser Zeugin vergleiche insbesondere US 3, 6 und 13 f).
[7] Der Sache nach wendet sich auch die weitere Rüge bloß mit weitwendigem Vorbringen und eigenen Beweiswerterwägungen – unter anderem zu den Aussagen der Zeugen Martina F***** und Barbara D*****, zu nach der Tat aufgezeichneten Chatprotokollen und Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer (vgl US 10, 12 ff) und zu einem Besuch des Opfers am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach der Tat (vgl US 18 f) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. [7] Der Sache nach wendet sich auch die weitere Rüge bloß mit weitwendigem Vorbringen und eigenen Beweiswerterwägungen – unter anderem zu den Aussagen der Zeugen Martina F***** und Barbara D*****, zu nach der Tat aufgezeichneten Chatprotokollen und Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer vergleiche US 10, 12 ff) und zu einem Besuch des Opfers am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach der Tat vergleiche US 18 f) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.