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Entscheidung 12 Os 81/21k×

Entscheidung 12 Os 81/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os81/21k

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ohsidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Kheder A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. April 2021, GZ 36 Hv 104/20v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kheder A***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. November 2019 in S*****, Hedia G***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an beiden Oberarmen packte, mit einer Hand am Hals erfasste, sie gegen eine Wand drückte und sich mit seinem Geschlechtsteil an ihrem Unterleib rieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Hedia G***** (US 4 f). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist jedoch der Anfechtung nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0106588 und RS0099419).

[5] Soweit die Beschwerde unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) eine Vielzahl von Aussagedetails der ohnehin außergewöhnlich eingehend erörterten Aussage der genannten Zeugin (US 4 bis 21) zu nicht entscheidenden Tatsachen (wie etwa den festgestellten, im Rahmen des Angriffs erlittenen Verletzungen des Opfers) ins Treffen führt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119422 [T4]), erschöpft sie sich im Ergebnis in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[6] Gleiches gilt in Ansehung der Kritik des Beschwerdeführers an der beweiswürdigenden Berücksichtigung der vom Schöffensenat im Rahmen der Hauptverhandlung selbst wahrgenommenen Verständigungsschwierigkeiten dieser Zeugin vergleiche insbesondere US 3, 6 und 13 f).

[7] Der Sache nach wendet sich auch die weitere Rüge bloß mit weitwendigem Vorbringen und eigenen Beweiswerterwägungen – unter anderem zu den Aussagen der Zeugen Martina F***** und Barbara D*****, zu nach der Tat aufgezeichneten Chatprotokollen und Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer vergleiche US 10, 12 ff) und zu einem Besuch des Opfers am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach der Tat vergleiche US 18 f) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00081.21K.0916.000

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210916_OGH0002_0120OS00081_21K0000_000