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Entscheidung 12 Os 81/86×

Entscheidung 12 Os 81/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os81/86

Entscheidungsdatum

22.05.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Irene Hermine Y*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Stafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Februar 1986, GZ 5 a römisch fünf r 11439/85-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Februar 1986, GZ 5 a römisch fünf r 11439/85-29, wurde Irene Hermine Y*** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 161). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger der Genannten führte dieser die Berufung schriftlich aus, die Nichtigkeitsbeschwerde wurde hingegen ausdrücklich zurückgezogen (S 190).

Rechtliche Beurteilung

Da in gegenständlicher Strafsache daher über eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu entscheiden ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten nicht zuständig (Paragraph 296, Absatz eins, StPO); demgemäß waren die Akten dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (EvBl. 1981/46 u.v.a.).

Anmerkung

E08343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00081.86.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19860522_OGH0002_0120OS00081_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung