Gründe:
Peter Josef J***** wurde der Vergehen der Abgabenhinterziehung (A) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, (B) nach § 33 Abs 1 FinStrG und (C) nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt.Peter Josef J***** wurde der Vergehen der Abgabenhinterziehung (A) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, (B) nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (C) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Jänner 1996 bis zur Konkurseröffnung am 24. April 1998 in Wien und Fischamend als Geschäftsführer der J***** GmbH
A) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 (gemeint: 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch Abgabe wahrheitswidriger Voranmeldungen, insbesondere durch Verschweigen von Erlösen und Aufnahme von Scheinrechnungen fingierter Subunternehmer in das Rechnungswesen und Berücksichtigung der solcherart fingierten Vorsteuern bei den Umsatzsteuervoranmeldungen, bewirkt, und zwarA) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 (gemeint: 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch Abgabe wahrheitswidriger Voranmeldungen, insbesondere durch Verschweigen von Erlösen und Aufnahme von Scheinrechnungen fingierter Subunternehmer in das Rechnungswesen und Berücksichtigung der solcherart fingierten Vorsteuern bei den Umsatzsteuervoranmeldungen, bewirkt, und zwar
a) für Jänner bis Dezember 1996 um 1,245.851 S;
b) für Jänner bis Dezember 1997 um 311.312 S und
c) für Februar 1998 um 18.599 S;
B) eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer
für verdeckte Gewinnausschüttungen durch Unterlassung ihrer Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr bewirkt, und zwar
1. für 1996 um 150.933 S;
2. für 1997 um 274.267 S;
3. für 1998 um 37.197 S;
C) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr der tatsächlich angefallenen Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 deren Verkürzung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (US 11), und zwar an Lohnsteuer um insgesamt 199.862 S sowie an Dienstgeberbeiträgen um insgesamt 137.114 S.C) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr der tatsächlich angefallenen Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 deren Verkürzung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (US 11), und zwar an Lohnsteuer um insgesamt 199.862 S sowie an Dienstgeberbeiträgen um insgesamt 137.114 S.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.