Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 82/00×

Entscheidung 12 Os 82/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Finanzstrafsache gegen Peter Josef J***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2000, GZ 12b römisch fünf r 3658/99-31, nach Anhörung des Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter Josef J***** wurde der Vergehen der Abgabenhinterziehung (A) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, (B) nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (C) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Jänner 1996 bis zur Konkurseröffnung am 24. April 1998 in Wien und Fischamend als Geschäftsführer der J***** GmbH

A) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 (gemeint: 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch Abgabe wahrheitswidriger Voranmeldungen, insbesondere durch Verschweigen von Erlösen und Aufnahme von Scheinrechnungen fingierter Subunternehmer in das Rechnungswesen und Berücksichtigung der solcherart fingierten Vorsteuern bei den Umsatzsteuervoranmeldungen, bewirkt, und zwar

a) für Jänner bis Dezember 1996 um 1,245.851 S;

b) für Jänner bis Dezember 1997 um 311.312 S und

c) für Februar 1998 um 18.599 S;

B) eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer

für verdeckte Gewinnausschüttungen durch Unterlassung ihrer Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr bewirkt, und zwar

1. für 1996 um 150.933 S;

2. für 1997 um 274.267 S;

3. für 1998 um 37.197 S;

C) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von den Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr der tatsächlich angefallenen Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 deren Verkürzung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (US 11), und zwar an Lohnsteuer um insgesamt 199.862 S sowie an Dienstgeberbeiträgen um insgesamt 137.114 S.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bloße Bankauszahlungsbestätigungen an Gabriele J*****, welche schon dem äußeren Anschein nach Kassaeingangsbelegen nicht entsprechen und im Einklang damit im Rechenwesen der Firma J***** GmbH keinen wie immer gearteten - etwa durch die Legung von Teilrechnungen (97, 337) - Niederschlag fanden (191, 193), sind im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung keine Umstände, die für "uneingeschränkte Transparenz" der Rechnungslegung sprechen, sondern solche Modalitäten, die im Zusammenhalt mit der durch das Sachverständigengutachten widerlegten Verantwortung des Angeklagten, mit den bei Gabriele J***** einkassierten Geldern Lieferantenrechnungen bezahlt zu haben (351, 353), eine ausreichende Basis dafür darstellen, die auf bloße Fahrlässigkeit ausgerichtete Einlassung des Beschwerdeführers (zu A/a) ohne die reklamierte Angabe weiterer "besonderer" Gründe als widerlegt anzusehen (US 12 und 13).

Zu der (zu A/b und c, C) entscheidenden Frage, ob die Firmen L.***** GmbH und P***** GmbH für das vom Angeklagten geführte Bauunternehmen tatsächlich als Subunternehmer tätig wurden, gab die Zeugin Edith T***** an, dazu mangels Einblick in die geschäftliche Gestion dieser Firmen generell nichts aussagen zu können (409). Für die darauf gerichtete Verantwortung des Beschwerdeführers ist im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung (US 14) aus dieser Zeugenaussage daher in der Tat nichts zu gewinnen und waren demgemäß auch keine näheren Erörterungen erforderlich. Dass bei dem sonst durch zahlreiche Faktoren (167, 189, 191) indizierten Einsatz nicht angemeldeter Arbeitskräfte im Unternehmen des Angeklagten (US 14) dessen lapidare Verantwortung, die Führung der Lohnkonten falle in das seiner Ingerenz entzogene Aufgabengebiet der Buchhaltung, keiner detaillierteren Erörterung bedurfte, versteht sich von selbst.

Da schließlich auch die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge mit dem Hinweis auf das insoweit klar und deutliche (183 f) Buchsachverständigengutachten (US 15) ungeachtet dessen mängelfrei begründet wurde, dass dieses von den Berechnungen der Finanzstrafbehörde teilweise abweicht, war die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die zwar angemeldete (ON 36), aber nicht ausgeführte Berufung ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58910 12D00820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00082..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00082_0000000_000