Die gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisanträge auf "Gutachtensergänzung erst nach der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Herbert S*****, insbesondere Befundaufnahme beim Wagner-Jauregg-Krankenhaus mit Einsicht in die Krankenunterlagen" (270) und ferner "Einvernahme des behandelnden Arztes im Wagner-Jauregg-Krankenhaus sowie Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens, da die bisherige Untersuchung zu wenig erscheint, um genaue Prognosen abgeben zu können" (275), erhobene Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon in formeller Hinsicht. Denn den Anträgen auf Gutachtensergänzung und auf Einvernahme des behandelnden Arztes fehlt es an der Anführung jener Umstände, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten. Diese Unterlassung schließt aber eine erfolgreiche Geltendmachung des dazu geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16, 18). Das Nachholen des Beweisthemas - wie vorliegend - (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliches Antragsvorbringen maßgebend sein kann, das dem erkennenden Gericht bei dessen Fällung vorlag (Mayerhofer aaO E 40, 41).Die gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisanträge auf "Gutachtensergänzung erst nach der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Herbert S*****, insbesondere Befundaufnahme beim Wagner-Jauregg-Krankenhaus mit Einsicht in die Krankenunterlagen" (270) und ferner "Einvernahme des behandelnden Arztes im Wagner-Jauregg-Krankenhaus sowie Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens, da die bisherige Untersuchung zu wenig erscheint, um genaue Prognosen abgeben zu können" (275), erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt schon in formeller Hinsicht. Denn den Anträgen auf Gutachtensergänzung und auf Einvernahme des behandelnden Arztes fehlt es an der Anführung jener Umstände, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten. Diese Unterlassung schließt aber eine erfolgreiche Geltendmachung des dazu geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16, 18). Das Nachholen des Beweisthemas - wie vorliegend - (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliches Antragsvorbringen maßgebend sein kann, das dem erkennenden Gericht bei dessen Fällung vorlag (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Dem weiteren Antrag auf Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen hingegen mangelt es an der gebotenen Substantiierung jener angeblichen Mängel des Gutachtens des bestellten Sachverständigen, von der die Einholung eines zweiten Gutachtens nach § 126 Abs 1 StPO unabdingbar abhing (Foregger/Fabrizy StPO8 § 118 RN 3).Dem weiteren Antrag auf Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen hingegen mangelt es an der gebotenen Substantiierung jener angeblichen Mängel des Gutachtens des bestellten Sachverständigen, von der die Einholung eines zweiten Gutachtens nach Paragraph 126, Absatz eins, StPO unabdingbar abhing (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 118, RN 3).
Ins Leere geht schließlich auch die Beschwerdeargumentation, soweit sie die Außerachtlassung des psychischen Zustandes des Betroffenen im Urteilszeitpunkt als eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (Steininger Komm3 § 21 RN 17) releviert, weil sie die gerade dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen (US 7) übergeht.Ins Leere geht schließlich auch die Beschwerdeargumentation, soweit sie die Außerachtlassung des psychischen Zustandes des Betroffenen im Urteilszeitpunkt als eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 17) releviert, weil sie die gerade dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen (US 7) übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen (Paragraph 285 i, StPO).