Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung das Angeklagten Mehmet G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2002, GZ 124 Hv 34/02g-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung das Angeklagten Mehmet G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2002, GZ 124 Hv 34/02g-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten G***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten G***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mustafa K*****, Alpaslan K***** und Mehmet G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z l, 130 vierter (im Urteil unrichtig: zweiter) Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mustafa K*****, Alpaslan K***** und Mehmet G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Z l, 130 vierter (im Urteil unrichtig: zweiter) Fall StGB schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben sie vom 19. September 2001 bis 8. November 2001 in Wien und Baden in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Wert teils im Urteil bezeichneten, teils unbekannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie in Transportmittel einbrachen, wobei sich Mehmet G***** in insgesamt 17 Angriffen mit jeweils zumindest einem der oben genannten Mittäter Autoradios im Gesamtwert von 4.140 EUR zueignete.Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben sie vom 19. September 2001 bis 8. November 2001 in Wien und Baden in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Wert teils im Urteil bezeichneten, teils unbekannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie in Transportmittel einbrachen, wobei sich Mehmet G***** in insgesamt 17 Angriffen mit jeweils zumindest einem der oben genannten Mittäter Autoradios im Gesamtwert von 4.140 EUR zueignete.
Rechtliche Beurteilung
Die ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßger Tatbegehung gerichtete, auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet G***** geht fehl.Die ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßger Tatbegehung gerichtete, auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet G***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter die Absicht sämtlicher Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Autoeinbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7), mängelfrei aus deren Beschäftigungslosigkeit, deren Verschuldung und der Vielzahl der inkriminierten Diebstähle ableiten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, im September 2001 keine Straftat verübt zu haben, weil er damals "noch gearbeitet" habe (S 243 f/II), musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil Mehmet G***** den Diebstahl des am 19. September 2001 gestohlenen und bei seinem Hehler Yalcin K***** sichergestellten Autoradios (vgl S 25 ff/I) an sich nicht bestritt und die behauptete Beschäftigung zum Zeitpunkt der ersten Tat der (wie dargelegt davon unabhängig fundierten) Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegensteht.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter die Absicht sämtlicher Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Autoeinbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7), mängelfrei aus deren Beschäftigungslosigkeit, deren Verschuldung und der Vielzahl der inkriminierten Diebstähle ableiten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, im September 2001 keine Straftat verübt zu haben, weil er damals "noch gearbeitet" habe (S 243 f/II), musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil Mehmet G***** den Diebstahl des am 19. September 2001 gestohlenen und bei seinem Hehler Yalcin K***** sichergestellten Autoradios vergleiche S 25 ff/I) an sich nicht bestritt und die behauptete Beschäftigung zum Zeitpunkt der ersten Tat der (wie dargelegt davon unabhängig fundierten) Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegensteht.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die festgestellte Absicht des Mehmet G*****, sich durch die (sinnfällig vielfach wiederholten) Einbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die festgestellte Absicht des Mehmet G*****, sich durch die (sinnfällig vielfach wiederholten) Einbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00082.02.1003.000
Dokumentnummer
JJT_20021003_OGH0002_0120OS00082_0200000_000