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Entscheidung 12 Os 82/03×

Entscheidung 12 Os 82/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/03

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Renate D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Mai 2003, GZ 8 Hv 39/03d-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renate D***** der Vergehen nach Paragraph 27, (Absatz eins, sechster Fall und) Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (anklagedifform zu 1.) sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und fünfter (richtig: sechster) Fall SMG (zu 2.) schuldig erkannt. Demnach hat sie in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte und zwar

1. im Zeitraum Sommer 2000 bis November 2002 gewerbsmäßig "in Verkehr gesetzt", indem sie in mehreren Angriffen zumindest rund 80 Gramm gestrecktes Kokain dem abgesondert verfolgten Richard Werner F***** sowie weiteren bisher unbekannten Personen mit Gewinnaufschlag verkaufte, wobei der Verkaufspreis je Gramm Kokain durchschnittlich etwa 100 EUR betrug; sowie

2. im Zeitraum 1988 bis Frühjahr 2002 Kokain in unbekannter Menge erworben, besessen und teilweise dem Robert W***** unentgeltlich überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine, geschweige denn erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern bekämpft vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Behauptung, die konforme Belastung der Angeklagten durch Rene Viktor G***** (S 75a f) und Richard Werner F***** (ON 12, 16) würde eine Absprache der Genannten indizieren, entbehrt jeden sachlichen Substrats. Abgesehen davon, dass sich der Zeuge G***** zur fraglichen Zeit in Haft befand und das Unterlassen der Erwähnung der Angeklagten als Suchtgiftabnehmerin bei früheren Vernehmungen die Richtigkeit der letztlichen Belastung nicht ausschließt, vermag die Beschwerde nicht darzutun, warum sich der, wenngleich mit Rene G*****s befreundete Zeuge F***** in Übereinstimmung mit dessen Angaben zu Unrecht eines Suchtgiftankaufs selbst bezichtigen sollte.

Das Vorbringen, die Angeklagte hätte bei einem Einkauf von 70 bis 75 Gramm Kokain von G***** nicht 80 Gramm Kokain an F***** verkaufen können, lässt die Urteilsannahmen außer Acht, dass sie das Kokain zumindest im Verhältnis von 1 zu 1 streckte (US 4). Die - den Schuldspruch zu 2. neben der globalen Mengenbestreitung nicht weiter deutlich und bestimmt anfechtende - Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E70763 12Os82.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00082.03.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0120OS00082_0300000_000