Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Davut C***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./I./), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB [aF] (A./II./1./), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF (A./II./2./) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF (A./II./3./) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Davut C***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A./I./), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB [aF] (A./II./1./), des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB aF (A./II./2./) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB aF (A./II./3./) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien
A./ I./ zwischen Sommer 1982 und 1983 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich an der am 3. August 1975 geborenen Elife C*****, vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er bei einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Übergriffen ihre Scheide berührte und seinen Penis von ihr berühren ließ;A./ römisch eins./ zwischen Sommer 1982 und 1983 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich an der am 3. August 1975 geborenen Elife C*****, vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er bei einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Übergriffen ihre Scheide berührte und seinen Penis von ihr berühren ließ;
II./ zwischen Sommer 1983 und Frühjahr 1989römisch zwei./ zwischen Sommer 1983 und Frühjahr 1989
1./ außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB [aF] Elife C***** in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Übergriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, ihr die Kleidung herunterzog, ihr die Hände fesselte, ihr die Augen mit einem Kopftuch verband und sie zum Geschlechts-, Anal- und Oralverkehr zwang;1./ außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB [aF] Elife C***** in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Übergriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, ihr die Kleidung herunterzog, ihr die Hände fesselte, ihr die Augen mit einem Kopftuch verband und sie zum Geschlechts-, Anal- und Oralverkehr zwang;
2./ durch den zu II./1./ angeführten Geschlechtsverkehr mit der am 3. August 1975 geborenen Elife C*****, somit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen;2./ durch den zu römisch zwei./1./ angeführten Geschlechtsverkehr mit der am 3. August 1975 geborenen Elife C*****, somit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen;
3./ durch den zu A./II./ angeführten Anal- und Oralverkehr die am 3. August 1975 geborene Elife C*****, somit eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;
wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine Persönlichkeitsstörung mit schwerer Selbstwertregulationsstörung, Belastungsstörungen und dissoziativen Störungen samt psychosomatisch verursachten Störungen wie Kopfschmerzen, zur Folge hatten;wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar eine Persönlichkeitsstörung mit schwerer Selbstwertregulationsstörung, Belastungsstörungen und dissoziativen Störungen samt psychosomatisch verursachten Störungen wie Kopfschmerzen, zur Folge hatten;
B./ Elife C***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person durch die zu A./ angeführten Taten zur Unzucht missbraucht.
Davut C***** wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 1999, AZ 20h Vr 6.032/99-Hv 4.553/99, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.Davut C***** wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 1999, AZ 20h römisch fünf r 6.032/99-Hv 4.553/99, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.