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Entscheidung 12 Os 82/21g×

Entscheidung 12 Os 82/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/21g

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen P***** Ć***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten P***** Ć***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2021, GZ 31 Hv 16/20s-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** Ć***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von, Relevanz – der Angeklagte P***** Ć***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2020 in G***** und an anderen Orten des Bundesgebiets in mehrfachen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der P*****, durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die wahrheitswidrige Erklärung, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu haben, zu Handlungen verleitet, nämlich zur monatlichen Gewährung von Ausgleichszulagen (samt Jahresausgleichen) ohne Anspruchsgrundlage (US 3) in Höhe von 125.998,33 Euro, welche die genannte Körperschaft im angeführten Betrag am Vermögen schädigten (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** Ć*****, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Kritik fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall [nominell auch Ziffer 5, erster Fall]) zuwider leiteten die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte im Zeitraum von November 2007 bis Mitte 2017 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (US 3), aus dem Anpassen des Aussageverhaltens des Angeklagten an die jeweils vorliegenden Verfahrensergebnisse, den Aussagen der Zeugen I***** Ć***** und ***** G*****, den zahlreichen ärztlichen Behandlungen der Ehegattin des Angeklagten in K*****, dem „Besitz“ eines Einfamilienhauses in B*****, der Anschaffung eines Fahrzeugs zur dortigen Verwendung sowie dem Widerspruch zwischen den Erklärungen des Angeklagten gegenüber der P***** und den von ihm im Verfahren zugestandenen Auslandsaufenthalten ab (US 6 f). Die an diesen Erwägungen nicht Maß nehmende Mängelrüge verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0119370).

[5] Indem die Beschwerde lediglich eine Urteilspassage zitiert, ohne ein – über allgemeine Ausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO hinausgehendes – Vorbringen zu erstatten, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

[6] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung zum überwiegenden Aufenthalt des Angeklagten im Ausland während des Zeitraums von November 2007 bis Februar 2020 (US 3) und jener zum Aufenthalt von beträchtlich mehr als zwei Monaten in den Kalenderjahren 2008 bis 2019 (US 4) kein Widerspruch.

[7] Die kritisierte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 8) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keinen Bedenken und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist auch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).

[8] Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter Fall) die Erwägungen der Tatrichter zu den Aussagen der Zeuginnen I***** Ć***** und ***** Gl***** und eine die Verfahrensergebnisse zusammenfassende Schlussfolgerung kritisiert, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00082.21G.0916.000

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210916_OGH0002_0120OS00082_21G0000_000