[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** Ć*****, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** Ć*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Kritik fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall [nominell auch Z 5 erster Fall]) zuwider leiteten die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte im Zeitraum von November 2007 bis Mitte 2017 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (US 3), aus dem Anpassen des Aussageverhaltens des Angeklagten an die jeweils vorliegenden Verfahrensergebnisse, den Aussagen der Zeugen I***** Ć***** und ***** G*****, den zahlreichen ärztlichen Behandlungen der Ehegattin des Angeklagten in K*****, dem „Besitz“ eines Einfamilienhauses in B*****, der Anschaffung eines Fahrzeugs zur dortigen Verwendung sowie dem Widerspruch zwischen den Erklärungen des Angeklagten gegenüber der P***** und den von ihm im Verfahren zugestandenen Auslandsaufenthalten ab (US 6 f). Die an diesen Erwägungen nicht Maß nehmende Mängelrüge verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0119370). [4] Der Kritik fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall [nominell auch Ziffer 5, erster Fall]) zuwider leiteten die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte im Zeitraum von November 2007 bis Mitte 2017 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (US 3), aus dem Anpassen des Aussageverhaltens des Angeklagten an die jeweils vorliegenden Verfahrensergebnisse, den Aussagen der Zeugen I***** Ć***** und ***** G*****, den zahlreichen ärztlichen Behandlungen der Ehegattin des Angeklagten in K*****, dem „Besitz“ eines Einfamilienhauses in B*****, der Anschaffung eines Fahrzeugs zur dortigen Verwendung sowie dem Widerspruch zwischen den Erklärungen des Angeklagten gegenüber der P***** und den von ihm im Verfahren zugestandenen Auslandsaufenthalten ab (US 6 f). Die an diesen Erwägungen nicht Maß nehmende Mängelrüge verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Indem die Beschwerde lediglich eine Urteilspassage zitiert, ohne ein – über allgemeine Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO hinausgehendes – Vorbringen zu erstatten, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. [5] Indem die Beschwerde lediglich eine Urteilspassage zitiert, ohne ein – über allgemeine Ausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO hinausgehendes – Vorbringen zu erstatten, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
[6] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung zum überwiegenden Aufenthalt des Angeklagten im Ausland während des Zeitraums von November 2007 bis Februar 2020 (US 3) und jener zum Aufenthalt von beträchtlich mehr als zwei Monaten in den Kalenderjahren 2008 bis 2019 (US 4) kein Widerspruch. [6] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung zum überwiegenden Aufenthalt des Angeklagten im Ausland während des Zeitraums von November 2007 bis Februar 2020 (US 3) und jener zum Aufenthalt von beträchtlich mehr als zwei Monaten in den Kalenderjahren 2008 bis 2019 (US 4) kein Widerspruch.
[7] Die kritisierte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 8) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist auch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). [7] Die kritisierte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 8) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keinen Bedenken und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist auch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[8] Indem die Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall) die Erwägungen der Tatrichter zu den Aussagen der Zeuginnen I***** Ć***** und ***** Gl***** und eine die Verfahrensergebnisse zusammenfassende Schlussfolgerung kritisiert, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [8] Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter Fall) die Erwägungen der Tatrichter zu den Aussagen der Zeuginnen I***** Ć***** und ***** Gl***** und eine die Verfahrensergebnisse zusammenfassende Schlussfolgerung kritisiert, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.