Die Rüge versagt zur Gänze.
Das Erstgericht hat bei der Ermittlung des Werts der entfremdeten Briefmarken jene Beträge zugrundegelegt, die der Sachverständige E in seinem Gutachten angeführt hat, womit es - in übereinstimmung mit diesem Gutachten (S.471 d.A.) - einen Wiederverkaufspreis der im Austria-Netto-Katalog verzeichneten Briefmarken von rund 80 % des Katalogwerts angenommen hat (S.478 d.A.). Nun haben zwar sowohl Ludwig D (im ersten Rechtsgang) als auch der Sachverständige E davon gesprochen, daß der Kaufpreis (auch) 70 %
des Katalogwerts betragen könne (S.396, 472 d.A.), wobei E erklärte, es gebe Händler, die 70 % verlangen, während es aber auch Händler gebe, bei denen der Preis 100 % des Katalogwerts betrage (S.472 d. A.). Auf diese Angaben ist das Erstgericht nicht ausdrücklich eingegangen, es hat aber - gedeckt in rechtlicher Beziehung dadurch, daß als Wert der angemessene Verkaufspreis, das ist jener Betrag, der bei redlicher Geschäftsführung im Durchschnitt ernsthaft erzielt werden kann und auch erzielt werden soll (vgl. RZ 1974/32), zugrundezulegen ist - den durchschnittlichen angemessenen Verkaufspreis, wie er sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt und der rund 80 % des Katalogwerts entspricht, als erwiesen festgestellt. Damit hat es einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs.2 StPO) gesetzt, indem es annahm, daß dieser Verkaufspreis bei rund 80 %des Katalogwerts betragen könne (S.396, 472 d.A.), wobei E erklärte, es gebe Händler, die 70 % verlangen, während es aber auch Händler gebe, bei denen der Preis 100 % des Katalogwerts betrage (S.472 d. A.). Auf diese Angaben ist das Erstgericht nicht ausdrücklich eingegangen, es hat aber - gedeckt in rechtlicher Beziehung dadurch, daß als Wert der angemessene Verkaufspreis, das ist jener Betrag, der bei redlicher Geschäftsführung im Durchschnitt ernsthaft erzielt werden kann und auch erzielt werden soll vergleiche RZ 1974/32), zugrundezulegen ist - den durchschnittlichen angemessenen Verkaufspreis, wie er sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt und der rund 80 % des Katalogwerts entspricht, als erwiesen festgestellt. Damit hat es einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gesetzt, indem es annahm, daß dieser Verkaufspreis bei rund 80 %
des Katalogwerts liegt. Die Beweiswürdigung kann aber im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht angefochten werden. Da es - wie ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht auf den durchschnittlichen angemessenen Verkaufspreis ankommt und vereinzelt mögliche, diesen unteroder überschreitende Preise außer Betracht zu bleiben haben, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen über mögliche Abweichungen, sodaß im Unterbleiben solcher Erörterungen ein Begründungsmangel in bezug auf entscheidende Tatsachen nicht erblickt werden kann. Daß das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung in Ansehung des Werts der Briefmarken nicht die - theoretisch - günstigsten Werte zugrundegelegt hat, stellt weder eine Unvollständigkeit noch sonst einen Begründungsmangel dar, zumal der Grundsatz 'in dubio pro reo' das Recht auf freie Beweiswürdigung nicht berührt und die Annahme einer für den Angeklagten ungünstigeren Variante (die logisch denkbar ist) anstatt einer (gleichfalls denkmöglichen) für ihn günstigeren Variante als ein Akt freier Beweiswürdigung der Anfechtung im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden entrückt ist. Richtig ist, daß die vom Sachverständigen ermittelten Preise zum Teil über 80 % des C-Werts liegen;
andererseits liegen sie teilweise auch darunter. Aber auch bei Berechnung des Preises auf der Basis von genau 80 % ergibt sich ein Wert der nicht mehr zustandegebrachten Briefmarken von mindestens 59.628 S und ein Gesamtwert der gestohlenen Sachen von 102.638 S, mithin immer noch über 100.000 S, sodaß in der Unterlassung einer solchen (exakten) Berechnung kein Nachteil für den Angeklagten liegt.
Was letztlich den Wert der gestohlenen Weihnachtsmarken betrifft, so wurde dieser vom Erstgericht ersichtlich mit insgesamt 1.000 S (entsprechend dem Sachverständigengutachten ON 51 in Verbindung mit S.471 f d.A.) festgestellt, und zwar im Zusammenhang mit den nicht zustandegebrachten Marken, während in der Aufstellung der zustandegebrachten Marken (vgl. S.90, 142, 154) sowie bei Bewertung derselben (vgl. S.155 d.A.) derartige Marken nicht enthalten sind (vgl. hiezu auch die Angaben des Zeugen D S.471 d.A.). Diese Marken wurden somit nicht doppelt bewertet, sodaß das Unterbleiben einer Differenzierung gleichfalls dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht.Was letztlich den Wert der gestohlenen Weihnachtsmarken betrifft, so wurde dieser vom Erstgericht ersichtlich mit insgesamt 1.000 S (entsprechend dem Sachverständigengutachten ON 51 in Verbindung mit S.471 f d.A.) festgestellt, und zwar im Zusammenhang mit den nicht zustandegebrachten Marken, während in der Aufstellung der zustandegebrachten Marken vergleiche S.90, 142, 154) sowie bei Bewertung derselben vergleiche S.155 d.A.) derartige Marken nicht enthalten sind vergleiche hiezu auch die Angaben des Zeugen D S.471 d.A.). Diese Marken wurden somit nicht doppelt bewertet, sodaß das Unterbleiben einer Differenzierung gleichfalls dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht.
Somit erweist sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze offenbar unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 285 d Abs.1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs.3 StPO).Somit erweist sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze offenbar unbegründet ist, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).