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Entscheidung 12 Os 82/91×

Entscheidung 12 Os 82/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/91 (12Os83/91)

Entscheidungsdatum

08.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard D***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Februar 1991, GZ 3 b römisch fünf r 11898/89-128, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1/ Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teilweise, nämlich im Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges (A römisch eins. bis römisch vier. des Urteilssatzes), im Strafausspruch, in den Privatbeteiligtenzusprüchen (1. bis 16.), mit Ausnahme des Zuspruchs an Maria D***** (17.) sowie ferner der gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßte Beschluß, womit eine Probezeit verlängert wurde, aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

2/ Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie sich auf den vorgenannten Schuldspruch bezieht, ebenso wie die Berufung und die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß auf die zu Punkt 1/ getroffene Entscheidung verwiesen.

3/ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" zurückgewiesen.

4/ Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 11.Juli 1948 geborene Reinhard D***** wurde (zu A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und (zu B) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie durch die wahrheitswidrige Behauptung, in der Zeit vom 1. bis 24. Dezember 1989 im Brauhof M***** einen Adventmarkt veranstalten zu wollen, Christine M***** zur Vermietung des Brauhofes M***** (A römisch eins.; Schaden zumindest 126.000 S), insgesamt vierzehn, im Urteil näher bezeichnete Interessenten zur Bezahlung von Kautionen und Übergabe von Anzahlungen für Standplätze bzw. Schaukästen (A römisch zwei.; Schaden insgesamt 132.500 S), Gertraud W***** zur Übergabe von 5.000 S (A römisch zwei a; Schaden 5.000 S), Angestellte des Rosenhotels in M***** zur Vermietung eines Zimmers samt Telefon sowie Verabreichung von Speisen und Getränken (A römisch drei.; Schaden 20.055 S) und schließlich in insgesamt acht Fällen Personen bzw. Firmen zur Durchführung von Arbeiten und Erbringung von Leistungen (A römisch vier.; Schaden insgesamt 239.417 S) mit Bereicherungsvorsatz bewogen. Ferner hat er - gleichfalls in gewerbsmäßiger Absicht - am 13.März 1989 Renate F***** 4.800 S, am 22.August 1989 Angelika G***** eine Kellnerbrieftasche im Wert von ca. 600 S und 3.000 S Bargeld und am 23.August 1989 Maria D***** 5.500 S Bargeld gestohlen (B römisch eins. bis römisch drei.).

Gleichzeitig mit dem Urteil wurde (gemäß Paragraph 494, a StPO) der Beschluß gefaßt, die zum Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.April 1989, AZ 13 U 2081/89, gewährte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 5, a, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Soweit sie sich auf den Schuldspruch weegen Diebstahls bezieht, kann ihr Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Der zunächst erhobene Vorwurf, die Vorsitzende des Schöffensenats sei nach der Art ihrer Verhandlungsführung befangen gewesen, bedarf keiner weitwendigen Erwiderung, weil damit weder der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, noch - mangels einer hierauf bezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung - jener der Ziffer 4, der angezogenen Gesetzesstelle zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.

An dieser formellen Voraussetzung zur Geltendmachung einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gebricht es auch in Ansehung der Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt erhalten, ganz abgesehen davon, daß die Akteneinsicht keineswegs auf eine halbe Stunde beschränkt war (siehe Band römisch drei S 79) und im übrigen primär seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wurde.

Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung am 5.Februar 1991 gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür nicht geschmälert, daß der Angeklagte in keinem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis zur Verübung der inkriminierten Diebstähle gestanden sei (Band römisch drei S 132); haben doch die Tatrichter - wie die Beschwerde insoweit selbst einräumt - ein derartiges alleiniges Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten gar nicht angenommen (Band römisch drei S 192 f) und damit dem Beweisbegehren die sachliche Zweckbestimmung entzogen. Daß das Erstgericht aber dieser Annahme nicht die vom Angeklagten beigemessene Bedeutung zuerkannt, sondern ihn auf Grund durchaus schlüssig gewürdigter anderer Verfahrensergebnisse für überführt angesehen hat, kann keinen Gegenstand der Verfahrensrüge bilden.

Es versagt aber auch die gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, erster Fall StGB) gerichtete Qualifikationsrüge (Ziffer 10,), weil sie sich in der bloßen Negierung dieser Qualifikation erschöpft und mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung an Hand der tatrichterlichen Erwägungen (Band römisch drei S 193) entzieht.

In diesem Faktum war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Auf gleiche Weise war mit seiner "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil gegen Urteile von Kollegialgerichten ein derartiges Rechtsmittel in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.

Eine Erörterung der Beschwerdeausführungen in Ansehung des Schuldspruchs wegen Betruges (A) erübrigt sich, weil sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen konnte, daß das Urteil in den Fakten A römisch eins und A römisch vier mit einer vom Ants wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist und davon auch die restlichen Betrugsvorwürfe berührt werden:

Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von September bis Dezember 1989 Organen und Gewerbetreibenden der Stadt M***** vorgetäuscht, einen Adventmarkt veranstalten zu wollen, wobei diese Vorspiegelung mit dem Ziel erfolgte, Geschäftsleuten Anzahlungen und Kautionen betrügerisch herauszulocken. Denselben Täuschungszweck verfolgte der Angeklagte nach den schöffengerichtlichen Konstatierungen auch mit der Anmietung von Veranstaltungsräumlichkeiten und mit der Auftragserteilung an diverse Firmen.

Obgleich die Tatrichter mehrfach und ausdrücklich konstatierten, daß der Angeklagte niemals vorhatte, den Adventmarkt tatsächlich zu organisieren und abzuhalten (siehe etwa Band römisch drei S 164), beurteilten sie auch den Abschluß des Mietvertrages und die der Gestaltung des Mietobjektes dienenden Auftragserteilungen als gewerbsmäßig verübte Betrugshandlungen, weil sie meinten, daß auch dadurch über eine Täuschung und Schädigung der Betroffenen an ihrem Vermögen hinaus eine tätergewollte Bereicherung im Sinne des Paragraph 146, StGB bewirkt werden sollte (siehe Band römisch drei S 196).

Diese im Kern lediglich die verba legalia reproduzierende Diktion läßt nicht erkennen, worin nach Ansicht des Schöffengerichtes konkret eine Bereicherung im Sinne einer faktischen Vermögensvermehrung gelegen sein soll und läßt sich überdies mit dem als erwiesen angenommenen Tatplan des Angeklagten, überhaupt keinen Adventmarkt zu veranstalten, nicht in Einklang bringen. Denn es ist nicht einzusehen, wie die bloß als Täuschungsmittel gedachten Auftragserteilungen zur Ausgestaltung der Markträumlichkeiten und deren Anmietung nach Lage des Falles eine Vermögensverschiebung zu Gunsten des Angeklagten zur Folge haben konnten. Wollte er nach Meinung des Erstgerichtes doch die gemieteten Räumlichkeiten nicht benutzen (sondern sogar durch Nichtzahlung des Mietzinses seine Aussperrung provozieren:

Band römisch drei S 171) und mußten unter diesem Aspekt auch die Leistungen der von ihm beauftragten Firmen ohne Abhaltung des Adventmarktes notwendig in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wertlos bleiben.

Da der aufgezeigte, den Bereicherungsvorsatz betreffende und damit tatbestandsrelevante Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Schuldsprüche vorzugehen (Paragraphen 285, e in Verbindung mit 290 Absatz eins, StPO), wobei aber wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges (Paragraph 289, StPO) auch die übrigen, diesen Faktenkomplex betreffenden Schuldsprüche aufzuheben waren. Denn der Bewertung der dem Angeklagten zu den Fakten A römisch eins und A römisch vier angelasteten Tathandlungen kommt nach Lage des Falles ersichtlich sowohl für die - nur an Hand einer Prüfung des Sachverhaltes in seiner Gesamtschau durchführbaren - Beurteilung seines übrigen Verhaltens (A römisch zwei, römisch zwei a und römisch drei), insbesondere in subjektiver Hinsicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB maßgebliche Bedeutung zu. Es soll damit dem Schöffengericht auch im zweiten Rechtsgang eine neuerliche Überprüfung des gesamten Tatkomplexes ermöglicht werden.

Mit seiner den Schuldspruch wegen Betruges betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung (wegen Strafe) und seiner Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß war der Angeklagte auf die Kassierung des betreffenden Schuldspruchs, des Strafausspruches und die Beseitigung des Verlängerungsbeschlusses zu verweisen.

Anmerkung

E26711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00082.91.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19910808_OGH0002_0120OS00082_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung