Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 5 a, 9 lit. b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 5, a, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit sie sich auf den Schuldspruch weegen Diebstahls bezieht, kann ihr Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Der zunächst erhobene Vorwurf, die Vorsitzende des Schöffensenats sei nach der Art ihrer Verhandlungsführung befangen gewesen, bedarf keiner weitwendigen Erwiderung, weil damit weder der Nichtigkeitsgrund nach der Z 1 des § 281 Abs. 1 StPO, noch - mangels einer hierauf bezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung - jener der Z 4 der angezogenen Gesetzesstelle zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.Der zunächst erhobene Vorwurf, die Vorsitzende des Schöffensenats sei nach der Art ihrer Verhandlungsführung befangen gewesen, bedarf keiner weitwendigen Erwiderung, weil damit weder der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, noch - mangels einer hierauf bezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung - jener der Ziffer 4, der angezogenen Gesetzesstelle zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.
An dieser formellen Voraussetzung zur Geltendmachung einer Verfahrensrüge (Z 4) gebricht es auch in Ansehung der Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt erhalten, ganz abgesehen davon, daß die Akteneinsicht keineswegs auf eine halbe Stunde beschränkt war (siehe Band III S 79) und im übrigen primär seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wurde.An dieser formellen Voraussetzung zur Geltendmachung einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gebricht es auch in Ansehung der Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt erhalten, ganz abgesehen davon, daß die Akteneinsicht keineswegs auf eine halbe Stunde beschränkt war (siehe Band römisch drei S 79) und im übrigen primär seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wurde.
Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung am 5.Februar 1991 gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür nicht geschmälert, daß der Angeklagte in keinem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis zur Verübung der inkriminierten Diebstähle gestanden sei (Band III S 132); haben doch die Tatrichter - wie die Beschwerde insoweit selbst einräumt - ein derartiges alleiniges Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten gar nicht angenommen (Band III S 192 f) und damit dem Beweisbegehren die sachliche Zweckbestimmung entzogen. Daß das Erstgericht aber dieser Annahme nicht die vom Angeklagten beigemessene Bedeutung zuerkannt, sondern ihn auf Grund durchaus schlüssig gewürdigter anderer Verfahrensergebnisse für überführt angesehen hat, kann keinen Gegenstand der Verfahrensrüge bilden.Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung am 5.Februar 1991 gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür nicht geschmälert, daß der Angeklagte in keinem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis zur Verübung der inkriminierten Diebstähle gestanden sei (Band römisch drei S 132); haben doch die Tatrichter - wie die Beschwerde insoweit selbst einräumt - ein derartiges alleiniges Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten gar nicht angenommen (Band römisch drei S 192 f) und damit dem Beweisbegehren die sachliche Zweckbestimmung entzogen. Daß das Erstgericht aber dieser Annahme nicht die vom Angeklagten beigemessene Bedeutung zuerkannt, sondern ihn auf Grund durchaus schlüssig gewürdigter anderer Verfahrensergebnisse für überführt angesehen hat, kann keinen Gegenstand der Verfahrensrüge bilden.
Es versagt aber auch die gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 erster Fall StGB) gerichtete Qualifikationsrüge (Z 10), weil sie sich in der bloßen Negierung dieser Qualifikation erschöpft und mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung an Hand der tatrichterlichen Erwägungen (Band III S 193) entzieht.Es versagt aber auch die gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, erster Fall StGB) gerichtete Qualifikationsrüge (Ziffer 10,), weil sie sich in der bloßen Negierung dieser Qualifikation erschöpft und mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung an Hand der tatrichterlichen Erwägungen (Band römisch drei S 193) entzieht.
In diesem Faktum war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In diesem Faktum war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Auf gleiche Weise war mit seiner "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil gegen Urteile von Kollegialgerichten ein derartiges Rechtsmittel in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Eine Erörterung der Beschwerdeausführungen in Ansehung des Schuldspruchs wegen Betruges (A) erübrigt sich, weil sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen konnte, daß das Urteil in den Fakten A I und A IV mit einer vom Ants wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 9 lit. a) behaftet ist und davon auch die restlichen Betrugsvorwürfe berührt werden:Eine Erörterung der Beschwerdeausführungen in Ansehung des Schuldspruchs wegen Betruges (A) erübrigt sich, weil sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen konnte, daß das Urteil in den Fakten A römisch eins und A römisch vier mit einer vom Ants wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist und davon auch die restlichen Betrugsvorwürfe berührt werden:
Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von September bis Dezember 1989 Organen und Gewerbetreibenden der Stadt M***** vorgetäuscht, einen Adventmarkt veranstalten zu wollen, wobei diese Vorspiegelung mit dem Ziel erfolgte, Geschäftsleuten Anzahlungen und Kautionen betrügerisch herauszulocken. Denselben Täuschungszweck verfolgte der Angeklagte nach den schöffengerichtlichen Konstatierungen auch mit der Anmietung von Veranstaltungsräumlichkeiten und mit der Auftragserteilung an diverse Firmen.
Obgleich die Tatrichter mehrfach und ausdrücklich konstatierten, daß der Angeklagte niemals vorhatte, den Adventmarkt tatsächlich zu organisieren und abzuhalten (siehe etwa Band III S 164), beurteilten sie auch den Abschluß des Mietvertrages und die der Gestaltung des Mietobjektes dienenden Auftragserteilungen als gewerbsmäßig verübte Betrugshandlungen, weil sie meinten, daß auch dadurch über eine Täuschung und Schädigung der Betroffenen an ihrem Vermögen hinaus eine tätergewollte Bereicherung im Sinne des § 146 StGB bewirkt werden sollte (siehe Band III S 196).Obgleich die Tatrichter mehrfach und ausdrücklich konstatierten, daß der Angeklagte niemals vorhatte, den Adventmarkt tatsächlich zu organisieren und abzuhalten (siehe etwa Band römisch drei S 164), beurteilten sie auch den Abschluß des Mietvertrages und die der Gestaltung des Mietobjektes dienenden Auftragserteilungen als gewerbsmäßig verübte Betrugshandlungen, weil sie meinten, daß auch dadurch über eine Täuschung und Schädigung der Betroffenen an ihrem Vermögen hinaus eine tätergewollte Bereicherung im Sinne des Paragraph 146, StGB bewirkt werden sollte (siehe Band römisch drei S 196).
Diese im Kern lediglich die verba legalia reproduzierende Diktion läßt nicht erkennen, worin nach Ansicht des Schöffengerichtes konkret eine Bereicherung im Sinne einer faktischen Vermögensvermehrung gelegen sein soll und läßt sich überdies mit dem als erwiesen angenommenen Tatplan des Angeklagten, überhaupt keinen Adventmarkt zu veranstalten, nicht in Einklang bringen. Denn es ist nicht einzusehen, wie die bloß als Täuschungsmittel gedachten Auftragserteilungen zur Ausgestaltung der Markträumlichkeiten und deren Anmietung nach Lage des Falles eine Vermögensverschiebung zu Gunsten des Angeklagten zur Folge haben konnten. Wollte er nach Meinung des Erstgerichtes doch die gemieteten Räumlichkeiten nicht benutzen (sondern sogar durch Nichtzahlung des Mietzinses seine Aussperrung provozieren:
Band III S 171) und mußten unter diesem Aspekt auch die Leistungen der von ihm beauftragten Firmen ohne Abhaltung des Adventmarktes notwendig in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wertlos bleiben.Band römisch drei S 171) und mußten unter diesem Aspekt auch die Leistungen der von ihm beauftragten Firmen ohne Abhaltung des Adventmarktes notwendig in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wertlos bleiben.
Da der aufgezeigte, den Bereicherungsvorsatz betreffende und damit tatbestandsrelevante Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Schuldsprüche vorzugehen (§§ 285 e iVm 290 Abs. 1 StPO), wobei aber wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges (§ 289 StPO) auch die übrigen, diesen Faktenkomplex betreffenden Schuldsprüche aufzuheben waren. Denn der Bewertung der dem Angeklagten zu den Fakten A I und A IV angelasteten Tathandlungen kommt nach Lage des Falles ersichtlich sowohl für die - nur an Hand einer Prüfung des Sachverhaltes in seiner Gesamtschau durchführbaren - Beurteilung seines übrigen Verhaltens (A II, II a und III), insbesondere in subjektiver Hinsicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB maßgebliche Bedeutung zu. Es soll damit dem Schöffengericht auch im zweiten Rechtsgang eine neuerliche Überprüfung des gesamten Tatkomplexes ermöglicht werden.Da der aufgezeigte, den Bereicherungsvorsatz betreffende und damit tatbestandsrelevante Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Schuldsprüche vorzugehen (Paragraphen 285, e in Verbindung mit 290 Absatz eins, StPO), wobei aber wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges (Paragraph 289, StPO) auch die übrigen, diesen Faktenkomplex betreffenden Schuldsprüche aufzuheben waren. Denn der Bewertung der dem Angeklagten zu den Fakten A römisch eins und A römisch vier angelasteten Tathandlungen kommt nach Lage des Falles ersichtlich sowohl für die - nur an Hand einer Prüfung des Sachverhaltes in seiner Gesamtschau durchführbaren - Beurteilung seines übrigen Verhaltens (A römisch zwei, römisch zwei a und römisch drei), insbesondere in subjektiver Hinsicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB maßgebliche Bedeutung zu. Es soll damit dem Schöffengericht auch im zweiten Rechtsgang eine neuerliche Überprüfung des gesamten Tatkomplexes ermöglicht werden.
Mit seiner den Schuldspruch wegen Betruges betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung (wegen Strafe) und seiner Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß war der Angeklagte auf die Kassierung des betreffenden Schuldspruchs, des Strafausspruches und die Beseitigung des Verlängerungsbeschlusses zu verweisen.Mit seiner den Schuldspruch wegen Betruges betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung (wegen Strafe) und seiner Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß war der Angeklagte auf die Kassierung des betreffenden Schuldspruchs, des Strafausspruches und die Beseitigung des Verlängerungsbeschlusses zu verweisen.