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Entscheidung 12 Os 82/97×

Entscheidung 12 Os 82/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/97

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.Februar 1997, GZ 6 römisch fünf r 1378/96-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hermann G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Anfang Juli und Mitte September 1995 in P***** in mehrfachen Angriffen unmündige Personen, nämlich die am 10.März 1985 geborene Julia S*****, die am 7.Dezember 1984 geborene Claudia B***** und die am 1. November 1986 geborene Stefanie B***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er sie jeweils unter der Kleidung im Genitalbereich betastete und einen Finger in die Scheide der Julia S***** einführte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen "Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen", die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist, kommt keine Berechtigung zu.

Der erstgenannte Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkannt wurde oder wenn dessen Rechte durch ein förmliches Zwischenerkenntnis beeinträchtigt wurden, der zweitgenannte Nichtigkeitsgrund betrifft formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Daraus folgt, daß mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), ebensowenig wie mit der Mängelrüge (Ziffer 5,), "im Sinne des Grundsatzes zur Erforschung der materiellen Wahrheit" vom Erstgericht unterlassene, überdies weitgehend auf rein spekulativen Überlegungen gegründete und unsubstantiiert gebliebene "entsprechende" Erhebungen und "diesbezügliche" Beweisaufnahmen nicht moniert werden können.

Darüber hinaus übergeht die Mängelrüge mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich über die den Angeklagten entlastenden Angaben der in der Hauptverhandlung am 28.November 1996 vernommenen Zeugen mit Stillschweigen hinweggesetzt, die gerade darauf abstellenden Urteilserwägungen (US 6) und gibt mit dem Einwand, das Urteil führe einerseits aus, die Tathandlungen seien zu nicht näher genannten Zeitpunkten verübt worden, bezeichne andererseits aber den Tatzeitraum mit Juli bis Mitte September 1995, den die Tat - entgegen der Beschwerdeargumentation - ausreichend individualisierenden, eingangs bereits dargelegten Urteilsspruch nicht aktenkonform wieder.

Die Feststellungsmängel relevierende, der Sache nach aber einerseits die "im gesamten abgeführten Verfahren" unterlassene Einvernahme der Tatopfer kritisierende, andererseits - unsubstantiiert - angebliche Widersprüchlichkeiten in deren Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 5 in Verbindung mit US 4 f) "bzw" vor Gendarmeriebeamten behauptende und die geänderten Vermögensverhältnisse des Angeklagten betonende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) betrifft somit nicht die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und wird demzufolge (abermals) in keinem einzigen Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleichermaßen war mit der "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten kein derartiges Rechtsmittel vorsieht.

Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46509 12D00827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00082.97.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_0120OS00082_9700000_000