Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen "Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen", die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist, kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen "Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen", die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist, kommt keine Berechtigung zu.
Der erstgenannte Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkannt wurde oder wenn dessen Rechte durch ein förmliches Zwischenerkenntnis beeinträchtigt wurden, der zweitgenannte Nichtigkeitsgrund betrifft formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Daraus folgt, daß mit der Verfahrensrüge (Z 4), ebensowenig wie mit der Mängelrüge (Z 5), "im Sinne des Grundsatzes zur Erforschung der materiellen Wahrheit" vom Erstgericht unterlassene, überdies weitgehend auf rein spekulativen Überlegungen gegründete und unsubstantiiert gebliebene "entsprechende" Erhebungen und "diesbezügliche" Beweisaufnahmen nicht moniert werden können.Der erstgenannte Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkannt wurde oder wenn dessen Rechte durch ein förmliches Zwischenerkenntnis beeinträchtigt wurden, der zweitgenannte Nichtigkeitsgrund betrifft formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Daraus folgt, daß mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), ebensowenig wie mit der Mängelrüge (Ziffer 5,), "im Sinne des Grundsatzes zur Erforschung der materiellen Wahrheit" vom Erstgericht unterlassene, überdies weitgehend auf rein spekulativen Überlegungen gegründete und unsubstantiiert gebliebene "entsprechende" Erhebungen und "diesbezügliche" Beweisaufnahmen nicht moniert werden können.
Darüber hinaus übergeht die Mängelrüge mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich über die den Angeklagten entlastenden Angaben der in der Hauptverhandlung am 28.November 1996 vernommenen Zeugen mit Stillschweigen hinweggesetzt, die gerade darauf abstellenden Urteilserwägungen (US 6) und gibt mit dem Einwand, das Urteil führe einerseits aus, die Tathandlungen seien zu nicht näher genannten Zeitpunkten verübt worden, bezeichne andererseits aber den Tatzeitraum mit Juli bis Mitte September 1995, den die Tat - entgegen der Beschwerdeargumentation - ausreichend individualisierenden, eingangs bereits dargelegten Urteilsspruch nicht aktenkonform wieder.
Die Feststellungsmängel relevierende, der Sache nach aber einerseits die "im gesamten abgeführten Verfahren" unterlassene Einvernahme der Tatopfer kritisierende, andererseits - unsubstantiiert - angebliche Widersprüchlichkeiten in deren Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 5 iVm US 4 f) "bzw" vor Gendarmeriebeamten behauptende und die geänderten Vermögensverhältnisse des Angeklagten betonende Rechtsrüge (Z 9 lit a) betrifft somit nicht die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und wird demzufolge (abermals) in keinem einzigen Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Feststellungsmängel relevierende, der Sache nach aber einerseits die "im gesamten abgeführten Verfahren" unterlassene Einvernahme der Tatopfer kritisierende, andererseits - unsubstantiiert - angebliche Widersprüchlichkeiten in deren Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 5 in Verbindung mit US 4 f) "bzw" vor Gendarmeriebeamten behauptende und die geänderten Vermögensverhältnisse des Angeklagten betonende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) betrifft somit nicht die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und wird demzufolge (abermals) in keinem einzigen Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleichermaßen war mit der "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten kein derartiges Rechtsmittel vorsieht.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleichermaßen war mit der "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten kein derartiges Rechtsmittel vorsieht.
Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.