Zum einen gingen die Tatrichter nämlich davon aus, dass Heinz Hermann B***** in den Jahren 1990 bis 1994 keine Steuererklärungen abgab, wobei der Angeklagte wusste, dass für die Jahre 1990 bis 1992 Schätzungen vorgenommen würden und es ihm darauf ankam, eine (bloß) zu niedrige Festsetzung der Abgaben (im Umfang der jeweiligen Unterschätzung) zu bewirken (für 1992 wurde dazu zwischen Schätzung und späterer bescheidmäßiger Festsetzung keine Differenz festgestellt).
Das Erstgericht konstatierte zum anderen aber auch, dass für 1993 und 1994 vom Finanzamt Schärding keine Schätzungen vorgenommen wurden, "weil es ohnedies bereits zu Betriebsprüfungen gekommen war" und dies dem Angeklagten bekannt gewesen sein musste, woraus es unter Hinweis auf den Umstand, dass er "jahrelang seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist" die weitere Annahme ableitete, dass sich der Vorsatz "in Form der Wissentlichkeit auf die letztlich bescheidmäßig festgesetzte Steuerschuld in der gesamten Höhe bezogen hat" (US 5 f).
Mit dem Einwand, dass dies nicht den Denkgesetzen entspricht (Z 5), moniert der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die unzureichende Begründung dieser entscheidenden Tatsache, stellen doch die im Urteil angeführten Argumente für den - bezogen auf 1993 und 1994 - im Vergleich zu den Vorjahren umfassenderen (weil nicht differenzbeschränkten) Verkürzungsvorsatz bei Kenntnis der Finanzbehörde von der Steuerpflicht keine logisch und empirisch nachvollziehbare Begründung dar. Dies umso weniger, als insbesondere die Zustellung von (Einkommensteuer-)Vorauszahlungsbescheiden (US 4) mit der von den Tatrichtern präferierten subjektiven Beurteilungsvariante kaum in Einklang zu bringen ist.Mit dem Einwand, dass dies nicht den Denkgesetzen entspricht (Ziffer 5,), moniert der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die unzureichende Begründung dieser entscheidenden Tatsache, stellen doch die im Urteil angeführten Argumente für den - bezogen auf 1993 und 1994 - im Vergleich zu den Vorjahren umfassenderen (weil nicht differenzbeschränkten) Verkürzungsvorsatz bei Kenntnis der Finanzbehörde von der Steuerpflicht keine logisch und empirisch nachvollziehbare Begründung dar. Dies umso weniger, als insbesondere die Zustellung von (Einkommensteuer-)Vorauszahlungsbescheiden (US 4) mit der von den Tatrichtern präferierten subjektiven Beurteilungsvariante kaum in Einklang zu bringen ist.
Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Kassierung des gesamten Schuldspruches, weil der davon nicht betroffene Teil des strafbestimmenden Wertbetrages weniger als eine Million Schilling beträgt und somit für sich allein die Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG nicht zu bewirken vermag. Auf die weiteren Beschwerdepunkte musste daher nicht eingegangen werden.Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Kassierung des gesamten Schuldspruches, weil der davon nicht betroffene Teil des strafbestimmenden Wertbetrages weniger als eine Million Schilling beträgt und somit für sich allein die Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG nicht zu bewirken vermag. Auf die weiteren Beschwerdepunkte musste daher nicht eingegangen werden.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO).Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).