Das Erstgericht traf folgende entscheidungsrelevante Urteilsannahmen:
"Die Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit GmbH, im folgenden kurz GTZ genannt, leistete im Jahre 1991 in Äthiopien Entwicklungshilfe, indem sie sich unter anderem um die Einsatzbereitschaft der für den Nahrungsmittel-Transport in die Hungergebiete eingesetzten Fahrzeuge kümmerte. Der Angeklagte war vor Ort als Mitarbeiter der GTZ tätig. Über die Firma SVAMC in Djibouti sollten im Sommer 1991 550 Stück LKW-Reifen zum Preis von 220.000 US-Dollar angekauft werden. Zu diesem Zweck überwies die GTZ von ihrer Zentrale in Eschborn aus den Kaufpreis als Vorauszahlung auf ein Bankkonto der Fa SVAMC. Die Lieferung der Reifen kam schließlich jedoch nicht zustande.
In der Folge überwies die Fa SVAMC eine Summe von 198.000 US-Dollar zur Weiterleitung an die GTZ auf das Kto Nr ***** des Angeklagten beim Schweizer Bankverein in St. Gallen, welchen Geldbetrag sich der Angeklagte zueignete.
Der Angeklagte hat es dabei nicht nur zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sich ein anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert zuzueignen, sondern auch sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern." (US 4). "Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite stützen sich zwanglos auf die äußere Handlungsweise des Angeklagten." (US 8). Eine nach den vorliegenden Beweisergebnissen im Sinn des Anklagevorwurfes primär indizierte betrügerische Vorgangsweise des Angeklagten hielten die Tatrichter - ohne jedwedes substantielles Begründungssubstrat - für "nicht feststellbar".
Die wiedergegebenen Konstatierungen vermögen aber im Sinn der dazu zur Darstellung gebrachten Rechtsrüge (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a) sinnfällig den Schuldspruch deshalb nicht zu tragen, weil sie die gebotene Anführung konkreter objektiver tatbestandsspezifischer Tatsachenaspekte zu einer den Erfordernissen des § 133 StGB genügenden sachbezogenen Verpflichtung des Angeklagten, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen, ebenso vermissen lassen wie die unabdingbare Klarstellung eines für die Zueignung des (hier) im Tätergewahrsam gestandenen Tatobjektes entscheidenden, in objektiver Weise erkennbaren aktiven Tuns (Steininger Komm3 § 133 RN 3, 14, 15 mwN). Die bloße Bezugnahme auf die Tatbeschreibung laut Gesetzeswortlaut ("zueignet") wird den Anforderungen tatsächlicher Fundierung sämtlicher gesetzlicher Kriterien des in Rede stehenden Tatbestands nicht gerecht.Die wiedergegebenen Konstatierungen vermögen aber im Sinn der dazu zur Darstellung gebrachten Rechtsrüge (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) sinnfällig den Schuldspruch deshalb nicht zu tragen, weil sie die gebotene Anführung konkreter objektiver tatbestandsspezifischer Tatsachenaspekte zu einer den Erfordernissen des Paragraph 133, StGB genügenden sachbezogenen Verpflichtung des Angeklagten, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen, ebenso vermissen lassen wie die unabdingbare Klarstellung eines für die Zueignung des (hier) im Tätergewahrsam gestandenen Tatobjektes entscheidenden, in objektiver Weise erkennbaren aktiven Tuns (Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 3, 14, 15 mwN). Die bloße Bezugnahme auf die Tatbeschreibung laut Gesetzeswortlaut ("zueignet") wird den Anforderungen tatsächlicher Fundierung sämtlicher gesetzlicher Kriterien des in Rede stehenden Tatbestands nicht gerecht.
Da das Erstgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite "zwanglos auf die äußere Handlungsweise des Angeklagten" stützte, fehlt es ferner auch an jeglicher tauglicher Grundlage für die Annahme der subjektiven Tatbestandserfordernisse.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich somit eine Kassierung des angefochtenen Urteils als unvermeidbar. Da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht kommt, war - ohne dass es eines Eingehens auf weitere Beschwerdeeinwände bedurfte - mit der Verfahrenserneuerung vorzugehen. Mit seiner angemeldeten, aber weder ausgeführten noch zurückgezogenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.