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Entscheidung 12 Os 83/02×

Entscheidung 12 Os 83/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomas S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 2002, GZ 53 Hv 2006/01t-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Thomas S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er "in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte nachgenannter Telefongesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Herstellung von Telefonanschlüssen, deren Freischaltung und Erbringung von Sprachtelefonleistungen, sohin zu Handlungen verleitete, die diese Telefongesellschaften in einem EUR 40.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar römisch eins.) Berechtigte der Firma U***** AG

1. am 1. 2. 2001 für die Rufnummern 01-7966256, 01-7966245, 01-7966247 und 01,7966249 (Schaden: S 1,792.658,01 = EUR 130.277,54);

2. am 17. 7. 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten John A***** für die Telefonanschlüsse 01-7966256, 01-7966259, 01-7966235 und 01-7966243 (Schaden: S 52.847,-- = EUR 3.840,54);

römisch zwei.)

1. am 25. 1. 2001 Berechtigte der Firma M***** für das Telefon mit der Nummer 0676 73 55 144 im Betrag von EUR 6.494,--;

2. am 14. 8. 2001 Berechtigte der Firma C***** GmbH für sechs Rufnummern im Betrag von EUR 26.136,45;

römisch drei.) Berechtigte der Firma e***** AG

  1. Ziffer eins
    am 17. 9. 2001 für die Rufnummer 79 66 259 und 79 66 234;
  2. Ziffer 2
    am 26. 11. 2001 für die Rufnummern 89 74 712, 89 74 713 und 89 74 714;
                  3.              zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt für die Rufnummern 79 66 233 (Schaden der e***** AG insgesamt: EUR 77.764,07)."
Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss der in Rede stehenden Dienstleistungsverträge mit den im Urteilsspruch angeführten Telekommunikationsunternehmen nicht vorhatte, deren Leistungen zu bezahlen oder für eine Deckung jener Konten zu sorgen, aus deren Guthaben die offenen Forderungen der Vertragspartner mittels Einziehung beglichen werden sollten. Zur fallweise geübten Kundenpraxis, wonach nach Führung eines kurzen Inlandsgespräches - ohne entsprechende Offenlegung - ein Auslandsgespräch geführt und dieses als Inlandsgespräch deklariert und bezahlt wurde, konstatierten die Tatrichter, dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. Herbert H***** (ON 56, 575 f/I) folgend, dass diese Vorgangsweise mit drei bis fünf Prozent des Gesamtgesprächsaufkommens zu veranschlagen sei und nicht ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten nicht erfüllte (US 9).

Rechtliche Beurteilung

Der in Richtung unzureichender Begründung erhobene Beschwerdeeinwand, der Schöffensenat habe den weder im Gutachten noch im Ergebnis der ergänzenden Einvernahme des Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 5. Juni 2002 begründeten Prozentsatz betrügerischer Ferngesprächsführung "ungeprüft in das Urteil übernommen", anstatt "die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Zahl der Auslandsgespräche ..... zumindest zugunsten des Angeklagten dahin zu werten, dass die missbräuchliche Verwendung der Telefone in zumindest fünf Prozent der Fälle angenommen wird und dadurch der Firma M***** GmbH ein erheblicher" bzw "zumindest die Höhe der nicht bezahlten Telefonrechnungen erreichender Schaden entstanden ist", geht in mehrfacher Hinsicht fehl:

Zunächst übergeht die Beschwerde, dass der Sachverständige lediglich eine elektronische Überprüfung der problematisierten Gesprächskostenmanipulationen für undurchführbar hielt, die in Rede stehenden Prozentsätze hingegen aus der optischen Analyse einer Vielzahl dem Akt angeschlossener Einzelgesprächsnachweise ableitete (abermals ON 56, 537/I).

Den nicht näher konkretisierten Behauptungen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Schadenshöhe kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden. Sie vernachlässigen darüber hinaus sinnfällig die erstinstanzlich in mehrfacher Hinsicht angenommenen betrügerischen Täuschungskomponenten, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66765 12Os83.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00083.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00083_0200000_000