Gründe:
Thomas S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er "in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte nachgenannter Telefongesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Herstellung von Telefonanschlüssen, deren Freischaltung und Erbringung von Sprachtelefonleistungen, sohin zu Handlungen verleitete, die diese Telefongesellschaften in einem EUR 40.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar I.) Berechtigte der Firma U***** AGThomas S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er "in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte nachgenannter Telefongesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Herstellung von Telefonanschlüssen, deren Freischaltung und Erbringung von Sprachtelefonleistungen, sohin zu Handlungen verleitete, die diese Telefongesellschaften in einem EUR 40.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar römisch eins.) Berechtigte der Firma U***** AG
1. am 1. 2. 2001 für die Rufnummern 01-7966256, 01-7966245, 01-7966247 und 01,7966249 (Schaden: S 1,792.658,01 = EUR 130.277,54);
2. am 17. 7. 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten John A***** für die Telefonanschlüsse 01-7966256, 01-7966259, 01-7966235 und 01-7966243 (Schaden: S 52.847,-- = EUR 3.840,54);
II.)römisch zwei.)
1. am 25. 1. 2001 Berechtigte der Firma M***** für das Telefon mit der Nummer 0676 73 55 144 im Betrag von EUR 6.494,--;
2. am 14. 8. 2001 Berechtigte der Firma C***** GmbH für sechs Rufnummern im Betrag von EUR 26.136,45;
III.) Berechtigte der Firma e***** AGrömisch drei.) Berechtigte der Firma e***** AG
am 17. 9. 2001 für die Rufnummer 79 66 259 und 79 66 234;
am 26. 11. 2001 für die Rufnummern 89 74 712, 89 74 713 und 89 74 714;
3. zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt für die Rufnummern 79 66 233 (Schaden der e***** AG insgesamt: EUR 77.764,07)."
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss der in Rede stehenden Dienstleistungsverträge mit den im Urteilsspruch angeführten Telekommunikationsunternehmen nicht vorhatte, deren Leistungen zu bezahlen oder für eine Deckung jener Konten zu sorgen, aus deren Guthaben die offenen Forderungen der Vertragspartner mittels Einziehung beglichen werden sollten. Zur fallweise geübten Kundenpraxis, wonach nach Führung eines kurzen Inlandsgespräches - ohne entsprechende Offenlegung - ein Auslandsgespräch geführt und dieses als Inlandsgespräch deklariert und bezahlt wurde, konstatierten die Tatrichter, dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. Herbert H***** (ON 56, 575 f/I) folgend, dass diese Vorgangsweise mit drei bis fünf Prozent des Gesamtgesprächsaufkommens zu veranschlagen sei und nicht ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten nicht erfüllte (US 9).Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss der in Rede stehenden Dienstleistungsverträge mit den im Urteilsspruch angeführten Telekommunikationsunternehmen nicht vorhatte, deren Leistungen zu bezahlen oder für eine Deckung jener Konten zu sorgen, aus deren Guthaben die offenen Forderungen der Vertragspartner mittels Einziehung beglichen werden sollten. Zur fallweise geübten Kundenpraxis, wonach nach Führung eines kurzen Inlandsgespräches - ohne entsprechende Offenlegung - ein Auslandsgespräch geführt und dieses als Inlandsgespräch deklariert und bezahlt wurde, konstatierten die Tatrichter, dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. Herbert H***** (ON 56, 575 f/I) folgend, dass diese Vorgangsweise mit drei bis fünf Prozent des Gesamtgesprächsaufkommens zu veranschlagen sei und nicht ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten nicht erfüllte (US 9).