Gründe:
Mit dem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 2001, GZ 39 EVr 628/01-32, wurde Markus L***** der am 22. Dezember 2000 begangenen Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzengeld an einen Privatbeteiligten verurteilt. Zugleich erging ein Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO).Mit dem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 2001, GZ 39 EVr 628/01-32, wurde Markus L***** der am 22. Dezember 2000 begangenen Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Abs l, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzengeld an einen Privatbeteiligten verurteilt. Zugleich erging ein Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil und Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 7 Bs 151/02 (ON 49), der gegen den Ausspruch über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge, erhöhte jedoch in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe.
Der Oberste Gerichtshof hob mit Urteil vom 13. Februar 2003, AZ 12 Os 4/03 (ON 70), in Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs 2 StPO) diese Rechtsmittelentscheidungen auf und trug dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten auf. Vor dieser Entscheidung wurde Markus L***** mit (seit 3. April 2003 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und (gleichfalls) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten waren zwischen dem 16. Juli 2002 und dem 14. September 2002 verübt worden.Der Oberste Gerichtshof hob mit Urteil vom 13. Februar 2003, AZ 12 Os 4/03 (ON 70), in Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) diese Rechtsmittelentscheidungen auf und trug dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten auf. Vor dieser Entscheidung wurde Markus L***** mit (seit 3. April 2003 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und (gleichfalls) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten waren zwischen dem 16. Juli 2002 und dem 14. September 2002 verübt worden.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab im erneuerten Berufungsverfahren zu AZ EVr 628/0l des Landesgerichtes Innsbruck mit Urteil vom 3. April 2003, AZ 7 Bs 94/03 (ON 74 des Vr-Aktes), den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe keine Folge, dass die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde. Auch der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde nicht Folge gegeben.Das Oberlandesgericht Innsbruck gab im erneuerten Berufungsverfahren zu AZ EVr 628/0l des Landesgerichtes Innsbruck mit Urteil vom 3. April 2003, AZ 7 Bs 94/03 (ON 74 des Vr-Aktes), den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe keine Folge, dass die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde. Auch der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde nicht Folge gegeben.