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Entscheidung 12 Os 83/03×

Entscheidung 12 Os 83/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/03

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 EVr 628/01 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. April 2003, AZ 7 Bs 94/03, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zu AZ 39 EVr 628/01 des Landesgerichtes Innsbruck verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. April 2003, AZ 7 Bs 94/03 (ON 74 des Vr-Aktes), im Ausspruch über die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 2001, GZ 39 EVr 628/01-32, wurde Markus L***** der am 22. Dezember 2000 begangenen Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Abs l, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzengeld an einen Privatbeteiligten verurteilt. Zugleich erging ein Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil und Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 7 Bs 151/02 (ON 49), der gegen den Ausspruch über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge, erhöhte jedoch in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe.

Der Oberste Gerichtshof hob mit Urteil vom 13. Februar 2003, AZ 12 Os 4/03 (ON 70), in Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) diese Rechtsmittelentscheidungen auf und trug dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten auf. Vor dieser Entscheidung wurde Markus L***** mit (seit 3. April 2003 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und (gleichfalls) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten waren zwischen dem 16. Juli 2002 und dem 14. September 2002 verübt worden.

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab im erneuerten Berufungsverfahren zu AZ EVr 628/0l des Landesgerichtes Innsbruck mit Urteil vom 3. April 2003, AZ 7 Bs 94/03 (ON 74 des Vr-Aktes), den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe keine Folge, dass die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003, GZ 29 Hv 193/02m-90, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde. Auch der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch über die Bedachtnahme auf das erwähnte frühere Urteil des Landesgerichtes Innsbruck nach Paragraphen 31, 40, StGB steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Eine Bedachtnahme des Rechtsmittelgerichts auf ein nach der angefochtenen Entscheidung gefälltes Urteil (hier vom 17. Jänner 2003) setzt voraus, dass die Tatzeiten der diesem zu Grunde liegenden Straftaten zur Gänze vor dem angefochtenen Erkenntnis liegen, weil nur in einem solchen Fall die gemeinsame Aburteilung schon in dem früheren Verfahren an sich möglich gewesen wäre. Dies ist aber im Hinblick auf die untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Strafausspruch dann nicht der Fall, wenn sich der den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Strafausspruch (wie gegenständlich) auf einen bereits vor der Folgetat gefällten Schuldspruch bezieht (12 Os 114/98).

Demnach hätte das Oberlandesgericht Innsbruck auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2003 nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB Bedacht nehmen dürfen. Da sich die Anwendung dieser Bestimmung aber nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, muss es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.

Anmerkung

E70764 12Os83.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00083.03.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0120OS00083_0300000_000