Die Tatsachenrüge wendet sich zunächst gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Milena M*****, weil diese in der Hauptverhandlung angegeben hat, hinsichtlich des Kaufes von Somnubene-Tabletten könne sie sich nicht mehr genau erinnern, bezüglich ihrer Wehrlosigkeit und den Sexualhandlungen jedoch schon.
Damit zeigt die Beschwerde aber keine Tatsachen aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Das Erstgericht hat sich mit den Widersprüchen in den Angaben der Zeugin über den Erhalt von Medikamenten vom Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt. Das diesem vorgeworfene Überlassen eines psychotropen Stoffes, nämlich von Somnubene-Tabletten, an die Zeugin M***** betraf einen Zeitraum von Herbst 2003 bis 19. April 2004. Wie die angefochtene Entscheidung zutreffend hervorhebt, hatte der Ankauf der Tabletten für die Zeugin zu dieser Zeit keinen besonderen Auffälligkeitswert, weil sie einfach bei jeder Gelegenheit von jedem, der ihr Tabletten anbot, kaufte, wogegen die am 19. April 2004 an ihr verübte Tat ein hervorstechendes Ereignis war (US 17). Aus der insoweit unterschiedlichen Erinnerungslage der Zeugin lassen sich daher keine erheblichen Bedenken ableiten.
Wenn die Beschwerde ferner aus der Aussage der Zeugin Milena M***** den Satz herausgreift „Ich konnte nicht mehr so klar sprechen" (S 232/II), so übergeht sie deren weitere Angaben, wonach sie dem Angeklagten mehrmals gesagt habe, er solle aufhören und dass sie dabei (nur) „ein wenig gelallt" habe. Ihre zweimalige Aufforderung:
„Hör auf!" habe Rupert M***** jeweils mit dem Wort: „Warte!" beantwortet (S 231 f/II). Bei gebotener Gesamtbetrachtung der relevierten Zeugenaussage ergeben sich somit keine erheblichen Bedenken gegen die in diesem Zusammenhang kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.