Gründe:
In der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB ua strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 19/08f des Landesgerichts Salzburg, entschied das Oberlandesgericht Linz unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. A***** und unter Mitwirkung der Richter des Oberlandesgerichts Dr. B***** und Dr. E***** - die zuvor bereits an mehreren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz über Rechtsmittel dieses Beschuldigten in diesem Verfahren als Richter tätig waren (vgl ON 135, 157, 161, 226, 243) - mit Beschluss vom 13. März 2008, AZ 8 Bs 62/08m, 8 Bs 63/08h (ON 269 der Hv-Akten), unter einem über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21. Jänner 2008, Zl 5 St 159/05d (ON 240), und über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Februar 2008 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 254).In der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB ua strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 19/08f des Landesgerichts Salzburg, entschied das Oberlandesgericht Linz unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. A***** und unter Mitwirkung der Richter des Oberlandesgerichts Dr. B***** und Dr. E***** - die zuvor bereits an mehreren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz über Rechtsmittel dieses Beschuldigten in diesem Verfahren als Richter tätig waren vergleiche ON 135, 157, 161, 226, 243) - mit Beschluss vom 13. März 2008, AZ 8 Bs 62/08m, 8 Bs 63/08h (ON 269 der Hv-Akten), unter einem über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21. Jänner 2008, Zl 5 St 159/05d (ON 240), und über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Februar 2008 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 254).
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Juli 2008 (ON 371) wurde Ludwig L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Juli 2008 (ON 371) wurde Ludwig L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. März 2009, AZ 12 Os 10/09a (ON 444), erwuchsen diese Schuldsprüche in Rechtskraft.
Über die Berufung des Angeklagten entschied das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7. September 2009 (ON 477).
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 (ON 495) wies das Landesgericht Salzburg den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten wurde dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt. Als Vorsitzender des zuständigen Senats zeigte Senatspräsident des Oberlandesgerichts Dr. B***** am 22. Jänner 2010 an, dass sowohl er als auch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. E***** ausgeschlossen seien.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2010, AZ 5 Ns 3/10w (ON 500), stellte der Präsident des Oberlandesgerichts Linz fest, dass Senatspräsident des Oberlandesgerichts Dr. B***** und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. E***** von der Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss auf Abweisung seines Wiederaufnahmsantrags nicht ausgeschlossen sind, weil § 43 Abs 4 StPO nur jene Richter erfasse, die im Grundverfahren in erster Instanz oder als Rechtsmittelrichter die Tat- und Schuldfrage nach eigener Beweiserhebung (mit-)entschieden haben. Die sonstige Mitwirkung an einer vorangegangenen Rechtsmittelentscheidung, die (nur) die Prüfung der damaligen Verdachtslage umfasst habe, entfalte jedoch keine Ausgeschlossenheit für die Überprüfung einer weiteren, auf einer neu bzw ergänzend ermittelten Tatsachengrundlage ergangenen Folgeentscheidung der Vorinstanz.Mit Beschluss vom 2. Februar 2010, AZ 5 Ns 3/10w (ON 500), stellte der Präsident des Oberlandesgerichts Linz fest, dass Senatspräsident des Oberlandesgerichts Dr. B***** und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. E***** von der Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss auf Abweisung seines Wiederaufnahmsantrags nicht ausgeschlossen sind, weil Paragraph 43, Absatz 4, StPO nur jene Richter erfasse, die im Grundverfahren in erster Instanz oder als Rechtsmittelrichter die Tat- und Schuldfrage nach eigener Beweiserhebung (mit-)entschieden haben. Die sonstige Mitwirkung an einer vorangegangenen Rechtsmittelentscheidung, die (nur) die Prüfung der damaligen Verdachtslage umfasst habe, entfalte jedoch keine Ausgeschlossenheit für die Überprüfung einer weiteren, auf einer neu bzw ergänzend ermittelten Tatsachengrundlage ergangenen Folgeentscheidung der Vorinstanz.
Mit Beschluss vom 18. März 2010, AZ 8 Bs 19/10s (ON 502), gab das Oberlandesgericht Linz unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. B***** und unter Mitwirkung der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. E***** der oben angeführten Beschwerde des Verurteilten nicht Folge (ON 502).