Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 83/15w×

Entscheidung 12 Os 83/15w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/15w

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vera S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Februar 2015, GZ 23 Hv 145/14a-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vera S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, „zweiter“ Fall und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG (A./1./ bis 3./), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG (B./) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (C./) schuldig erkannt.

Danach hat sie von Anfang August 2014 bis 27. September 2014 in G***** sowie in I***** in einverständlichem Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Youssef K***** und Abderrazzak F***** und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 13,6 % Delta-9-THC und Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 15,2 % Kokain,

A./ am 8. (1./), 20. (2./) und 27. (3./) September 2014 in drei Angriffen jeweils 973,3 Gramm Cannabisharz (132,36 Gramm Delta-9-THC) und jeweils 23,6 Gramm Kokain (3,58 Gramm reines Kokain) von Italien nach Österreich eingeführt, wobei sie die Taten in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge (das 20,54-fache der Grenzmenge) beging;

B./ einem anderen überlassen, nämlich die am 8. September 2014 eingeführte Suchtgiftmenge (A./1./) dem Youssef K*****;

C./ mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar die am 27. September 2014 eingeführte Suchtgiftmenge (A./3./).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen undifferenziert aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (RIS-Justiz RS0106588).

An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die die als glaubwürdig eingestuften Angaben der Jennifer F***** (US 12 f) mit dem Argument in Zweifel zieht, bei dieser Zeugin handle es sich um eine solche vom Hörensagen, die nur über prahlerische Mitteilungen der Angeklagten berichtet habe.

Gleiches gilt für den Verweis auf - vom Schöffensenat im Übrigen ohnedies berücksichtigte vergleiche US 12) - Depositionen des Zeugen Youssef K*****, wonach die Angeklagte lediglich einmal ein Kilogramm Cannabisharz eingeführt habe.

Die pauschale Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach auch bei den ersten beiden Schmuggelfahrten zumindest dieselbe Suchtgiftmenge transportiert wurde, wie bei jener am 27. September 2014 (A./3./), geht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370) vorbei. Denn die Tatrichter gründeten diese Schlussfolgerung - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zureichend - auf die ständigen Kontakte der Angeklagten mit Youssef K***** und Abderrazzak F***** sowie auf das Ausmaß an Suchtgiftmanipulationen einer anderen Kurierin (US 18).

Weshalb (im Übrigen auch erörterte - US 9) Angaben der Angeklagten, wonach sie „vermutet habe, es handle sich um Kokain, ihr sei aber gesagt worden, dass es sich um Speed handle“, ihren Vorsatz in Bezug auf das ersterwähnte Suchtgift in Frage stellen soll, gibt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht bekannt.

Mit der Behauptung, aus der kurzen zeitlichen Abfolge der Taten und mit Blick auf die leugnende Einlassung der Angeklagten ließen sich weder Kriterien des Paragraph 278, StGB in zeitlicher Hinsicht noch ein Additionsvorsatz ableiten, bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Dies gilt gleichermaßen für den pauschalen Einwand, für die Gesamtstrecke von M***** nach T***** und zurück sei nach „Angaben gängiger Routenplaner“ eine Fahrtzeit von 11 Stunden zu veranschlagen, weshalb sich die Angeklagte nicht - wie (zu A./1./) festgestellt (US 14) - am 7. September 2014 um 16:57 Uhr in M***** (in südlicher Richtung fahrend) und am Folgetag um 2:40 Uhr an der Mautstelle in S***** (in nördlicher Richtung fahrend) befunden haben kann. Bleibt dazu mit Blick auf Paragraph 362, Absatz eins, StPO anzumerken, dass die Zeitangabe „16.57 Uhr“ auf einem offenkundigen Schreibfehler beruht. Denn insoweit bezog sich das Erstgericht auf den Abschlussbericht des LPD Tirol (US 14 in Verbindung mit ON 29 S 7), wonach die Angeklagte bereits um 15:57 Uhr die Mautstelle M***** passierte.

Einen bloß neuerlich unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung unternimmt die Beschwerde (nominell Ziffer 10,), die mit Hinweis auf die Vermögenssituation der Angeklagten, ihre Konsumgewohnheiten in Bezug auf Suchtgift und ihre Angaben betreffend die Entlohnung ihrer Suchtgifttransporte die Urteilsannahmen zum Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Frage stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E111999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00083.15W.0827.000

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Dokumentnummer

JJT_20150827_OGH0002_0120OS00083_15W0000_000