Die dagegen undifferenziert aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen undifferenziert aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (RIS-Justiz RS0106588).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (RIS-Justiz RS0106588).
An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die die als glaubwürdig eingestuften Angaben der Jennifer F***** (US 12 f) mit dem Argument in Zweifel zieht, bei dieser Zeugin handle es sich um eine solche vom Hörensagen, die nur über prahlerische Mitteilungen der Angeklagten berichtet habe.
Gleiches gilt für den Verweis auf - vom Schöffensenat im Übrigen ohnedies berücksichtigte (vgl US 12) - Depositionen des Zeugen Youssef K*****, wonach die Angeklagte lediglich einmal ein Kilogramm Cannabisharz eingeführt habe.Gleiches gilt für den Verweis auf - vom Schöffensenat im Übrigen ohnedies berücksichtigte vergleiche US 12) - Depositionen des Zeugen Youssef K*****, wonach die Angeklagte lediglich einmal ein Kilogramm Cannabisharz eingeführt habe.
Die pauschale Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach auch bei den ersten beiden Schmuggelfahrten zumindest dieselbe Suchtgiftmenge transportiert wurde, wie bei jener am 27. September 2014 (A./3./), geht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370) vorbei. Denn die Tatrichter gründeten diese Schlussfolgerung - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zureichend - auf die ständigen Kontakte der Angeklagten mit Youssef K***** und Abderrazzak F***** sowie auf das Ausmaß an Suchtgiftmanipulationen einer anderen Kurierin (US 18).Die pauschale Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach auch bei den ersten beiden Schmuggelfahrten zumindest dieselbe Suchtgiftmenge transportiert wurde, wie bei jener am 27. September 2014 (A./3./), geht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370) vorbei. Denn die Tatrichter gründeten diese Schlussfolgerung - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zureichend - auf die ständigen Kontakte der Angeklagten mit Youssef K***** und Abderrazzak F***** sowie auf das Ausmaß an Suchtgiftmanipulationen einer anderen Kurierin (US 18).
Weshalb (im Übrigen auch erörterte - US 9) Angaben der Angeklagten, wonach sie „vermutet habe, es handle sich um Kokain, ihr sei aber gesagt worden, dass es sich um Speed handle“, ihren Vorsatz in Bezug auf das ersterwähnte Suchtgift in Frage stellen soll, gibt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht bekannt.Weshalb (im Übrigen auch erörterte - US 9) Angaben der Angeklagten, wonach sie „vermutet habe, es handle sich um Kokain, ihr sei aber gesagt worden, dass es sich um Speed handle“, ihren Vorsatz in Bezug auf das ersterwähnte Suchtgift in Frage stellen soll, gibt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht bekannt.
Mit der Behauptung, aus der kurzen zeitlichen Abfolge der Taten und mit Blick auf die leugnende Einlassung der Angeklagten ließen sich weder Kriterien des § 278 StGB in zeitlicher Hinsicht noch ein Additionsvorsatz ableiten, bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Mit der Behauptung, aus der kurzen zeitlichen Abfolge der Taten und mit Blick auf die leugnende Einlassung der Angeklagten ließen sich weder Kriterien des Paragraph 278, StGB in zeitlicher Hinsicht noch ein Additionsvorsatz ableiten, bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Dies gilt gleichermaßen für den pauschalen Einwand, für die Gesamtstrecke von M***** nach T***** und zurück sei nach „Angaben gängiger Routenplaner“ eine Fahrtzeit von 11 Stunden zu veranschlagen, weshalb sich die Angeklagte nicht - wie (zu A./1./) festgestellt (US 14) - am 7. September 2014 um 16:57 Uhr in M***** (in südlicher Richtung fahrend) und am Folgetag um 2:40 Uhr an der Mautstelle in S***** (in nördlicher Richtung fahrend) befunden haben kann. Bleibt dazu mit Blick auf § 362 Abs 1 StPO anzumerken, dass die Zeitangabe „16.57 Uhr“ auf einem offenkundigen Schreibfehler beruht. Denn insoweit bezog sich das Erstgericht auf den Abschlussbericht des LPD Tirol (US 14 iVm ON 29 S 7), wonach die Angeklagte bereits um 15:57 Uhr die Mautstelle M***** passierte.Dies gilt gleichermaßen für den pauschalen Einwand, für die Gesamtstrecke von M***** nach T***** und zurück sei nach „Angaben gängiger Routenplaner“ eine Fahrtzeit von 11 Stunden zu veranschlagen, weshalb sich die Angeklagte nicht - wie (zu A./1./) festgestellt (US 14) - am 7. September 2014 um 16:57 Uhr in M***** (in südlicher Richtung fahrend) und am Folgetag um 2:40 Uhr an der Mautstelle in S***** (in nördlicher Richtung fahrend) befunden haben kann. Bleibt dazu mit Blick auf Paragraph 362, Absatz eins, StPO anzumerken, dass die Zeitangabe „16.57 Uhr“ auf einem offenkundigen Schreibfehler beruht. Denn insoweit bezog sich das Erstgericht auf den Abschlussbericht des LPD Tirol (US 14 in Verbindung mit ON 29 S 7), wonach die Angeklagte bereits um 15:57 Uhr die Mautstelle M***** passierte.
Einen bloß neuerlich unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung unternimmt die Beschwerde (nominell Z 10), die mit Hinweis auf die Vermögenssituation der Angeklagten, ihre Konsumgewohnheiten in Bezug auf Suchtgift und ihre Angaben betreffend die Entlohnung ihrer Suchtgifttransporte die Urteilsannahmen zum Fehlen der Voraussetzungen nach § 28a Abs 3 SMG in Frage stellt.Einen bloß neuerlich unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung unternimmt die Beschwerde (nominell Ziffer 10,), die mit Hinweis auf die Vermögenssituation der Angeklagten, ihre Konsumgewohnheiten in Bezug auf Suchtgift und ihre Angaben betreffend die Entlohnung ihrer Suchtgifttransporte die Urteilsannahmen zum Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Frage stellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.