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Entscheidung 12 Os 83/18z×

Entscheidung 12 Os 83/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/18z

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sogol S***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Najib Sh***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2018, GZ 161 Hv 14/18m-394, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Najib Sh***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Najib Sh***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B./1./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana

A./I./ mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 0,85 % Delta-9-THC und mindestens 11 % THCA (US 13) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten und überlassen, und zwar

1./ von November 2016 bis Dezember 2016 in drei Angriffen durch Verkauf von insgesamt rund 4 kg an Burak T*****;

2./ zwischen August 2017 und Oktober 2017 durch Verkauf von rund 1 kg an Sogol S*****;

3./ zwischen August 2017 und Oktober 2017 durch Weitergabe von zwei Paketen mit jeweils zumindest 500 Gramm, insgesamt somit rund 1 kg, an zwei namentlich nicht bekannte Suchtgiftkuriere;

4./ am 24. September 2017 durch Weitergabe eines Pakets mit weiteren rund 500 Gramm an Sogol S*****;

5./ zwischen August 2017 und Oktober 2017 durch Weitergabe von rund 200 Gramm an Sogol S*****;

6./ von August 2017 bis November 2017 durch wiederholten Verkauf von insgesamt rund 4,5 kg an Baghtshagul G*****;

7./ am 10. Oktober 2017 durch Weitergabe von rund 500 Gramm an Mohammad A*****;

B./1./ am 8. Jänner 2018 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich rund 50 Gramm, die er in seiner Wohnung aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch A./I./ bekämpft der Angeklagte Najib Sh***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), wobei allein der Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Schuldspruch darstellt und solcherart den Ausgangspunkt des Vergleichs bildet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff). Mit dem Einwand, dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sei lediglich eine Gesamtmenge von rund 11.700 Gramm Marihuana zu entnehmen, während dessen Wirkstoffart erst in den Entscheidungsgründen genannt werde, verfehlt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) somit die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0099810 [T35]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00083.18Z.0823.000

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180823_OGH0002_0120OS00083_18Z0000_000