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Entscheidung 12 Os 83/24h×

Entscheidung 12 Os 83/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os83/24h

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. Juni 2024, GZ 34 Hv 32/24i-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in der Zeit von Mitte 2017 bis zum 8. Februar 2024 in H* und an einem anderen Ort

römisch eins./ eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er die schlafende oder schlaftrunkene Y* K* im Bereich ihrer Klitoris mit seinen Fingern intensiv berührte und sodann jeweils den digitalen Vaginalverkehr an ihr vollzog, wobei er in zumindest einem Fall auch seinen Penis in ihre Vagina einführte;

römisch zwei./ mit Y* K* gegen deren Willen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er im Anschluss an die zu römisch eins./ geschilderten Tathandlungen die Vagina des Opfers mit den Fingern und teilweise auch mit seinem Penis penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) erblickt einen Widerspruch darin, dass das Erstgericht die Angaben der Zeugin E* K* als nicht entlastend, hingegen die Depositionen der Zeugen U* und L* als belastend eingestuft hat, obwohl keine der genannten Personen die inkriminierten Tathandlungen unmittelbar wahrgenommen hat. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach das Opfer den letztgenannten Zeugen von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten berichtete (US 6 ff).

[5]           Dem weiteren „Hinweis“ des Rechtsmittelwerbers zuwider hat das Schöffengericht dem Angeklagten die Glaubwürdigkeit nicht wegen dessen „widersprüchlichen“ Angaben versagt, sondern diese in freier Beweiswürdigung als den Depositionen des Opfers „widersprechende“ Schutzbehauptung dargestellt (US 7).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00083.24H.1022.000

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00083_24H0000_000