Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil ausschließlich im Schuldspruch zu den Punkten 1/b/ und c/ sowie 2/ des Urteilsspruches (US 3) mit einer auf die Gründe der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil ausschließlich im Schuldspruch zu den Punkten 1/b/ und c/ sowie 2/ des Urteilsspruches (US 3) mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu Unrecht erblickt er einen Verfahrensmangel (Z 4) in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 6.Mai 1986 gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen B*** als informierten Vertreter der E*** Ö*** S***-C*** darüber, daß dem Angeklagten in den Jahren 1985 und 1986 Guthaben auf Konten dieses Kreditinstitutes zur Verfügung gestanden wären, welche eine Abdeckung sämtlicher eingegangener Verbindlichkeiten erlaubt hätten (AS 22/Bd. III). Da das Erstgericht dem Angeklagten sowohl das Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit als auch der Zahlungswilligkeit (vgl. S 32, 34, 36, 37/Bd. III) angelastet hat, ist es nicht entscheidungswesentlich, ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der den von ihm bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen allenfalls doch zahlungsfähig gewesen wäre; dem Einwand, er habe einen ins Gewicht fallenden und in der Folge noch ausgeweiteten Bankkredit am 9.August 1985 und demgemäß erst nach der inkriminierten Kreditgewährung durch Karl G*** vom 20.Juni 1985 in Anspruch genommen, käme gleichfalls nur Relevanz in bezug auf die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zu. Das gerügte abweisende Zwischenerkenntnis (die Begründung wurde in der Urteilsausfertigung inhaltlich nachgetragen; vgl. AS 23 a/ Band III und US 21) erweist sich somit im Ergebnis als sachgerecht.Zu Unrecht erblickt er einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 6.Mai 1986 gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen B*** als informierten Vertreter der E*** Ö*** S***-C*** darüber, daß dem Angeklagten in den Jahren 1985 und 1986 Guthaben auf Konten dieses Kreditinstitutes zur Verfügung gestanden wären, welche eine Abdeckung sämtlicher eingegangener Verbindlichkeiten erlaubt hätten (AS 22/Bd. römisch drei). Da das Erstgericht dem Angeklagten sowohl das Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit als auch der Zahlungswilligkeit vergleiche S 32, 34, 36, 37/Bd. römisch drei) angelastet hat, ist es nicht entscheidungswesentlich, ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der den von ihm bekämpften Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen allenfalls doch zahlungsfähig gewesen wäre; dem Einwand, er habe einen ins Gewicht fallenden und in der Folge noch ausgeweiteten Bankkredit am 9.August 1985 und demgemäß erst nach der inkriminierten Kreditgewährung durch Karl G*** vom 20.Juni 1985 in Anspruch genommen, käme gleichfalls nur Relevanz in bezug auf die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zu. Das gerügte abweisende Zwischenerkenntnis (die Begründung wurde in der Urteilsausfertigung inhaltlich nachgetragen; vergleiche AS 23 a/ Band römisch drei und US 21) erweist sich somit im Ergebnis als sachgerecht.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), nach den Urteilsfeststellungen sei dem Angeklagten bereits am 25.Juni 1979 wegen Nichtbezahlung aufgelaufener Gebühren durch den Zeitungsverlag D*** & F*** ein "Anzeigenstop" (Verbot weiteren Inserierens) zur Kenntnis gebracht worden, sodaß der genannte Verlag von diesem Zeitpunkt an von der mangelnden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ausging und damit eine Täuschung nicht mehr möglich war, übergeht die weiteren Konstatierungen, daß der Zeitungsverlag (wie dem Angeklagten auch mitgeteilt worden ist) mangels einer rechtzeitigen Kontrolle der erteilten Aufträge in bezug auf ihre Bezahlung nicht in der Lage war, dennoch aufgegebene (unbezahlte) Annoncen von der Veröffentlichung auszuschließen. Weil die Rüge nicht auf den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt abstellt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), nach den Urteilsfeststellungen sei dem Angeklagten bereits am 25.Juni 1979 wegen Nichtbezahlung aufgelaufener Gebühren durch den Zeitungsverlag D*** & F*** ein "Anzeigenstop" (Verbot weiteren Inserierens) zur Kenntnis gebracht worden, sodaß der genannte Verlag von diesem Zeitpunkt an von der mangelnden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ausging und damit eine Täuschung nicht mehr möglich war, übergeht die weiteren Konstatierungen, daß der Zeitungsverlag (wie dem Angeklagten auch mitgeteilt worden ist) mangels einer rechtzeitigen Kontrolle der erteilten Aufträge in bezug auf ihre Bezahlung nicht in der Lage war, dennoch aufgegebene (unbezahlte) Annoncen von der Veröffentlichung auszuschließen. Weil die Rüge nicht auf den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt abstellt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Rechtsrüge betreffend den Schuldspruch zu Punkt 2/, mit der er sich gegen das Unterbleiben von Feststellungen im Sinne seines vorerwähnten Beweisantrages vom 6.Mai 1988 wendet (zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen werden), ist gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Angeklagte setzt sich damit nämlich über jene Urteilsannahmen hinweg, denen zufolge er (auch) seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat. Die vom Angeklagten vermißten Feststellungen, denen (nach dem bereits Gesagten) nur unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsunfähigkeit Relevanz zukäme, waren daher nicht indiziert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darzutun sucht, daß das Erstgericht, hätte es die von ihm vermißten Feststellungen getroffen, zu einer für ihn günstigeren Lösung der Beweisfrage in subjektiver Hinsicht gelangt wäre, geht er - nach Art einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung - von urteilsfremden Annahmen aus und bringt damit seine Rechtsrüge gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils nach der Z 2, teils nach der Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) des § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils nach der Ziffer 2,, teils nach der Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Die Zumittlung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung stützt sich auf § 285 i StPO.Die Zumittlung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung stützt sich auf Paragraph 285, i StPO.