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Entscheidung 12 Os 83/95×

Entscheidung 12 Os 83/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/95(12Os108/95)

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael G***** und Alice D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Alice D***** sowie die Berufung des Angeklagten Michael G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Feber 1995, GZ 6 d römisch fünf r 10.936/94-18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Michael G***** gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch betreffend die Angeklagte Alice D***** einschließlich der Verlängerung der Probezeit zur bedingten Strafnachsicht laut Vorverurteilung zu AZ 18 U 243/94 des Jugendgerichtshofes Wien aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufung der Angeklagten Alice D***** "wegen Schuld" wird zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wird die Angeklagte Alice D***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Michael G***** wird - soweit sich im zweiten Rechtsgang nicht erneut die Voraussetzungen des Paragraph 296, Absatz eins, StPO ergeben - das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michael G***** und Alice D***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG - letztere auch in Form des Versuches nach Paragraph 15, StGB -, Michael G***** als Beitragstäter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB (I/A), ferner beide Angeklagten des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (I/B) und des Vergehens des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, 146, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und der Erstangeklagte zu zwölf Monaten, die Zweitangeklagte zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei Michael G***** wurde eine bedingte Strafnachsicht widerrufen, bei Alice D***** vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Hinsichtlich der Zweitangeklagten führte das Schöffengericht - im Gegensatz zu dem keine bedingte Strafnachsicht enthaltenden Urteilsspruch - in den Entscheidungsgründen (US 11) aus: "Da zu erwarten ist, daß Alice D***** sich in Zukunft unter dem Eindruck der Drohung der ausgesprochenen Strafe weiterer strafbarer Handlungen enthalten wird, wobei insbesondere nach Rechtskraft mit der Weisung einer Behandlung ihrer Suchtgiftergebenheit nachzugehen, vorzugehen sein wird, war von der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB Gebrauch zu machen".

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Strafausspruch richten sich die aus Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Alice D***** und die Berufung des Michael G*****, welcher außerdem (ausdrücklich) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß erhob.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführerin macht nämlich (dem Sinn nach) zutreffend geltend, daß das Strafurteil - indem es einerseits im Urteilsspruch keine bedingte Strafnachsicht vorsieht, andererseits in den Entscheidungsgründen für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB detaillierte Argumente ins Treffen führt - entgegen der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO widersprüchliche Angaben zur - hier ausdrücklich aktualisierten - Frage der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB enthält vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 260, ENr 98).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch betreffend die Beschwerdeführerin einschließlich des Beschlusses auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen, wobei - hinsichtlich der Strafhöhe und des Absehens vom Widerruf - das Verschlimmerungsverbot (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, 295, Absatz 2, StPO) zu beachten sein wird.

Die von der Zweitangeklagten angemeldete, im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten jedoch nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe war sie auf diese Entscheidung zu verweisen.

Über die vom Angeklagten Michael G***** ergriffene Berufung gegen den Strafausspruch und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird - ausgenommen den Fall des Paragraph 296, Absatz eins, StPO und daher zweckmäßigerweise nach der die Angeklagte D***** betreffenden partiellen Verfahrenserneuerung - das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E39981 12D00835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00083.95.0803.000

Dokumentnummer

JJT_19950803_OGH0002_0120OS00083_9500000_000

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