Gegen den Strafausspruch richten sich die aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Alice D***** und die Berufung des Michael G*****, welcher außerdem (ausdrücklich) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß erhob.Gegen den Strafausspruch richten sich die aus Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Alice D***** und die Berufung des Michael G*****, welcher außerdem (ausdrücklich) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß erhob.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin macht nämlich (dem Sinn nach) zutreffend geltend, daß das Strafurteil - indem es einerseits im Urteilsspruch keine bedingte Strafnachsicht vorsieht, andererseits in den Entscheidungsgründen für die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB detaillierte Argumente ins Treffen führt - entgegen der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 3 StPO widersprüchliche Angaben zur - hier ausdrücklich aktualisierten - Frage der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB enthält (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 260 ENr 98).Die Beschwerdeführerin macht nämlich (dem Sinn nach) zutreffend geltend, daß das Strafurteil - indem es einerseits im Urteilsspruch keine bedingte Strafnachsicht vorsieht, andererseits in den Entscheidungsgründen für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB detaillierte Argumente ins Treffen führt - entgegen der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO widersprüchliche Angaben zur - hier ausdrücklich aktualisierten - Frage der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB enthält vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 260, ENr 98).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch betreffend die Beschwerdeführerin einschließlich des Beschlusses auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen, wobei - hinsichtlich der Strafhöhe und des Absehens vom Widerruf - das Verschlimmerungsverbot (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3, 295 Abs 2 StPO) zu beachten sein wird.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch betreffend die Beschwerdeführerin einschließlich des Beschlusses auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen, wobei - hinsichtlich der Strafhöhe und des Absehens vom Widerruf - das Verschlimmerungsverbot (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, 295, Absatz 2, StPO) zu beachten sein wird.
Die von der Zweitangeklagten angemeldete, im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten jedoch nicht vorgesehene Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe war sie auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über die vom Angeklagten Michael G***** ergriffene Berufung gegen den Strafausspruch und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird - ausgenommen den Fall des § 296 Abs 1 StPO und daher zweckmäßigerweise nach der die Angeklagte D***** betreffenden partiellen Verfahrenserneuerung - das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten Michael G***** ergriffene Berufung gegen den Strafausspruch und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird - ausgenommen den Fall des Paragraph 296, Absatz eins, StPO und daher zweckmäßigerweise nach der die Angeklagte D***** betreffenden partiellen Verfahrenserneuerung - das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).