Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hätten die Fragen einer exakten Konkretisierung der jeweiligen zeitlichen Zuordnung bzw der (im Fall langfristig wiederkehrender und zeitlicher beträchtlich zurückliegender Angriffe regelmäßig in allen Einzelheiten vorweg gar nicht rekonstruierbaren) Tatausführungsmodalitäten nur unter der - hier nicht verwirklichten - Voraussetzung entscheidende Tatsachen betroffen, daß der inkriminierte Tatzeitraum über das Opferalter der Unmündigkeit hinausgegangen wäre und zumindest partiell in die Lebensperiode erreichter Minderjährigkeit der Tatbetroffenen hineingereicht hätte (Faktenkomplexe A und B).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hätten die Fragen einer exakten Konkretisierung der jeweiligen zeitlichen Zuordnung bzw der (im Fall langfristig wiederkehrender und zeitlicher beträchtlich zurückliegender Angriffe regelmäßig in allen Einzelheiten vorweg gar nicht rekonstruierbaren) Tatausführungsmodalitäten nur unter der - hier nicht verwirklichten - Voraussetzung entscheidende Tatsachen betroffen, daß der inkriminierte Tatzeitraum über das Opferalter der Unmündigkeit hinausgegangen wäre und zumindest partiell in die Lebensperiode erreichter Minderjährigkeit der Tatbetroffenen hineingereicht hätte (Faktenkomplexe A und B).
Der Umstand hinwieder, daß der Tatausführung zum Faktenkomplex C (§ 202 Abs 1 StGB) ein Zusammentreffen der beiden damals schon minderjährigen Mädchen samt einer Freundin mit dem Angeklagten vorausging, wurde in den die tatrichterliche Beweiswürdigung bestimmenden Erwägungen ohnedies als eine (von der bereits argwöhnischen Sabine W***** initiierte Vorsichtsmaßnahme) mitberücksichtigt (US 5 iVm 6).Der Umstand hinwieder, daß der Tatausführung zum Faktenkomplex C (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) ein Zusammentreffen der beiden damals schon minderjährigen Mädchen samt einer Freundin mit dem Angeklagten vorausging, wurde in den die tatrichterliche Beweiswürdigung bestimmenden Erwägungen ohnedies als eine (von der bereits argwöhnischen Sabine W***** initiierte Vorsichtsmaßnahme) mitberücksichtigt (US 5 in Verbindung mit 6).
Vor dem Hintergrund (auch dieser) erstgerichtlichen Begründungspassagen stellen sich die weiteren Einwände bloß "scheinbegründeter" Verneinung einer von wahrheitsabträglicher Vergeltungssucht geleiteten Tendenz der Schwestern W***** und ihrer Freundin zu einer Falschbezichtigung des Angeklagten ebenso als bloße Ausführung einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung dar, wie die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommenen Versuche, die Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeuginnen Sabine und Anita W***** bzw Julia D***** mit dem Hinweis auf das Pubertätsalter der Mädchen zu problematisieren.Vor dem Hintergrund (auch dieser) erstgerichtlichen Begründungspassagen stellen sich die weiteren Einwände bloß "scheinbegründeter" Verneinung einer von wahrheitsabträglicher Vergeltungssucht geleiteten Tendenz der Schwestern W***** und ihrer Freundin zu einer Falschbezichtigung des Angeklagten ebenso als bloße Ausführung einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung dar, wie die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternommenen Versuche, die Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeuginnen Sabine und Anita W***** bzw Julia D***** mit dem Hinweis auf das Pubertätsalter der Mädchen zu problematisieren.
Nicht anders verhält es sich mit dem - unter partieller Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge - erhobenen Einwand, die nach der Lebenserfahrung fehlende Schlüssigkeit des Zusammentreffens der Mädchen mit dem Angeklagten trotz vorausgegangener sittlicher Übergriffe stelle sich im Zusammenhang mit dem (eigenhändigen) Namenszug auf der Opferbekleidung im Ergebnis so dar, daß der Schuldspruch bloß auf "äußerst vagen" Zeugenaussagen und der einschlägigen Vorverurteilung beruhe.
Schließlich bedurfte es dem Beschwerdestandpunkt zuwider keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, daß die Zeugin Anita W***** eine ausdrückliche Erwähnung früherer (tatbedingter) Selbstmordtendenzen gegenüber dem Angeklagten in angeblicher Abweichung zu den Angaben der Sabine W***** verneint hat, weil Sabine W***** - abgesehen von der bloß peripheren Bedeutung dieses Verfahrensergebnisses - ein derartiges Geschehen unmißverständlich nicht der Tatausführung vom 23.Mai 1996, vielmehr einem früheren Zusammentreffen mit dem Angeklagten ohne Begleitung ihrer Schwester zuordnete (AS 138).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.