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Entscheidung 12 Os 83/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/99

Entscheidungsdatum

14.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1999 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der beim Landesgericht St. Pölten zum AZ 29 römisch fünf r 833/90 anhängig gewesenen Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146, ff StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe behauptet Günter M***** - nach Darstellung des Verlaufes des eingangs genannten Verfahrens - schwerpunktmäßig, er sei "in seinen Grundrechten verletzt worden, indem ihm das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1988,, Artikel 5, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,) entzogen wurde", da "bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ein Betrug nicht gefunden werden könne und das Gericht demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Freispruch bezüglich des Tatbestandes des Betruges hätte vorgehen müssen". Auf dieses Vorbringen stützt der Beschwerdeführer den Antrag, "seiner Beschwerde Folge zu geben, die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben oder entsprechend zu mildern und jedenfalls seine Enthaftung zu verfügen".

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.

Ein Kostenausspruch hatte demnach zu entfallen.

Anmerkung

E54576 12D00839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00083.99.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19990714_OGH0002_0120OS00083_9900000_000