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Entscheidung 12 Os 84/00×

Entscheidung 12 Os 84/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vasile D***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 11 römisch fünf r 3.419/99-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vasile D***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach (richtig:) Paragraphen 127, 131, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 20. Oktober 1999 in Graz, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommene(n) Sache(n) zu erhalten, indem er in der Kosmetikabteilung des Kaufmarktes I***** N***** mit mindestens vier am Körper verborgenen Packungen Parfum ohne entsprechende Bezahlung die Kassa passierte, sich der Anhaltung durch den Detektiv Gerhard K***** durch Schläge gegen dessen Oberkörper widersetzte, sich dadurch befreite und mit dem Diebsgut die Flucht ergriff.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete die erstgerichtliche Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (AS 65) Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten Erich K***** 2, der im konkreten Fall mit der Sachverhaltserhebung befasst gewesen war, keine Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen. Schon die dem in Rede stehenden Beweisantrag zugrunde gelegte Spezifizierung des Beweisthemas, wonach der Zeuge Gerhard K***** anfänglich "lediglich von einem Handgemenge ... und keineswegs von gezielten Schlägen" des Angeklagten gesprochen habe, lässt einen wesentlichen Teil der dazu relevierten Primärangaben des tatbetroffenen Zeugen unberücksichtigt. Dieser beschränkte sich nämlich keineswegs auf die Bekundung eines - geschweige denn im Bereich ganz unerheblicher Gewaltanwendung gebliebenen - Handgemenges, sondern brachte auch inhaltlich der sinngemäßen Zusammenfassung seiner Erstangaben durch den Meldungsleger unmissverständlich zum Ausdruck, dass er schon beim Primärversuch, den Angeklagten anzuhalten, von diesem zur Seite gestoßen wurde, bevor sich Vasile D***** aus dem nachfolgenden Handgemenge erneut durch "Losreißen" befreite und flüchtete (AS 19).

Vollständigkeitshalber beizufügen ist, dass diese Tatschilderung insofern mit den eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner Befragung durch den Meldungsleger korrespondierte, als Vasile D***** dabei eine Stoßführung gegen den Zeugen einräumte (AS 19). Schon aus dieser Sicht kann demnach keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten durch das gerügte abweisende Zwischenerkenntnis die Möglichkeit verwehrt worden wäre, für die Tatbeurteilung als räuberischer Diebstahl wesentliche Widersprüche bzw Ungereimtheiten in den Angaben des Belastungszeugen K***** mit der angeblichen Konsequenz nachzuweisen, dass deren Eignung zu einer tragfähigen Feststellungsgrundlage im Sinne des bekämpften Schuldspruchs entfallen wäre. Macht es doch für die Tatqualifiktion nach Paragraph 131, StGB vorweg keinen ausschlaggebenden Unterschied, ob sich der Angeklagte aus dem Handgemenge mit dem Detektiv, in dem die beiden beteiligten Personen überdies sogar zu Boden stürzten, durch Stoß- oder Schlagführung befreite. Dass die Frage nach den exakten Details der Diebsgutverwahrung durch den Angeklagten, der die diebische Warenentziehung grundsätzlich gar nicht bestritten hat, zwangsläufig keine entscheidungsrelevanten Begleitumstände betrifft und nach Lage des Falles im Rahmen der zur Verfahrensrüge relevierten Problematik unbeachtlich bleibt, versteht sich von selbst.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E59059 12D00840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00084..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00084_0000000_000