Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete die erstgerichtliche Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (AS 65) Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten Erich K***** 2, der im konkreten Fall mit der Sachverhaltserhebung befasst gewesen war, keine Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen. Schon die dem in Rede stehenden Beweisantrag zugrunde gelegte Spezifizierung des Beweisthemas, wonach der Zeuge Gerhard K***** anfänglich "lediglich von einem Handgemenge ... und keineswegs von gezielten Schlägen" des Angeklagten gesprochen habe, lässt einen wesentlichen Teil der dazu relevierten Primärangaben des tatbetroffenen Zeugen unberücksichtigt. Dieser beschränkte sich nämlich keineswegs auf die Bekundung eines - geschweige denn im Bereich ganz unerheblicher Gewaltanwendung gebliebenen - Handgemenges, sondern brachte auch inhaltlich der sinngemäßen Zusammenfassung seiner Erstangaben durch den Meldungsleger unmissverständlich zum Ausdruck, dass er schon beim Primärversuch, den Angeklagten anzuhalten, von diesem zur Seite gestoßen wurde, bevor sich Vasile D***** aus dem nachfolgenden Handgemenge erneut durch "Losreißen" befreite und flüchtete (AS 19).
Vollständigkeitshalber beizufügen ist, dass diese Tatschilderung insofern mit den eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner Befragung durch den Meldungsleger korrespondierte, als Vasile D***** dabei eine Stoßführung gegen den Zeugen einräumte (AS 19). Schon aus dieser Sicht kann demnach keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten durch das gerügte abweisende Zwischenerkenntnis die Möglichkeit verwehrt worden wäre, für die Tatbeurteilung als räuberischer Diebstahl wesentliche Widersprüche bzw Ungereimtheiten in den Angaben des Belastungszeugen K***** mit der angeblichen Konsequenz nachzuweisen, dass deren Eignung zu einer tragfähigen Feststellungsgrundlage im Sinne des bekämpften Schuldspruchs entfallen wäre. Macht es doch für die Tatqualifiktion nach § 131 StGB vorweg keinen ausschlaggebenden Unterschied, ob sich der Angeklagte aus dem Handgemenge mit dem Detektiv, in dem die beiden beteiligten Personen überdies sogar zu Boden stürzten, durch Stoß- oder Schlagführung befreite. Dass die Frage nach den exakten Details der Diebsgutverwahrung durch den Angeklagten, der die diebische Warenentziehung grundsätzlich gar nicht bestritten hat, zwangsläufig keine entscheidungsrelevanten Begleitumstände betrifft und nach Lage des Falles im Rahmen der zur Verfahrensrüge relevierten Problematik unbeachtlich bleibt, versteht sich von selbst.Vollständigkeitshalber beizufügen ist, dass diese Tatschilderung insofern mit den eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner Befragung durch den Meldungsleger korrespondierte, als Vasile D***** dabei eine Stoßführung gegen den Zeugen einräumte (AS 19). Schon aus dieser Sicht kann demnach keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten durch das gerügte abweisende Zwischenerkenntnis die Möglichkeit verwehrt worden wäre, für die Tatbeurteilung als räuberischer Diebstahl wesentliche Widersprüche bzw Ungereimtheiten in den Angaben des Belastungszeugen K***** mit der angeblichen Konsequenz nachzuweisen, dass deren Eignung zu einer tragfähigen Feststellungsgrundlage im Sinne des bekämpften Schuldspruchs entfallen wäre. Macht es doch für die Tatqualifiktion nach Paragraph 131, StGB vorweg keinen ausschlaggebenden Unterschied, ob sich der Angeklagte aus dem Handgemenge mit dem Detektiv, in dem die beiden beteiligten Personen überdies sogar zu Boden stürzten, durch Stoß- oder Schlagführung befreite. Dass die Frage nach den exakten Details der Diebsgutverwahrung durch den Angeklagten, der die diebische Warenentziehung grundsätzlich gar nicht bestritten hat, zwangsläufig keine entscheidungsrelevanten Begleitumstände betrifft und nach Lage des Falles im Rahmen der zur Verfahrensrüge relevierten Problematik unbeachtlich bleibt, versteht sich von selbst.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden (§ 285i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.